

Mehr Rechtssicherheit im Insolvenzfall wird das kürzlich im Nationalrat beschlossene neue Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) bringen. Das neue Gesetz verhelfe zu mehr Transparenz, weil sich die Unternehmer früher fragen werden, ob sie "weiterwurschteln" oder die Bremse ziehen werden, betonten Experten.
Das neue Gesetz, das nicht wie geplant am 1. Oktober 2003, sondern erst am 1. Jänner 2004 in Kraft treten wird, regelt, unter welchen Bedingungen Kredite, die ein Gesellschafter einem Unternehmen gewährt, als Eigenkapitalersatz zu werten sind. In diesem Fall werden diese Kredite bei einem Konkurs des Unternehmens nur als nachrangige Forderung anerkannt.
Angemessener Interessenausgleich
Mit dem EKEG soll ein angemessener Interessenausgleich zwischen den kreditgebenden Gesellschaftern eines Unternehmens und den Gläubigern erreicht werden. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof schon bisher Kredite, die Gesellschafter einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gegeben haben, als Eigenkapitalersatz gewertet.
Konkret soll mit dem neuen Gesetz verhindert werden, dass bei einer Pleite die Gläubiger zu kurz kommen, weil Gesellschafter, die sich selber ein Darlehen gegeben haben, dieses als Forderung geltend machen. Daher sind Kredite von Gesellschaftern künftig dann wie Eigenkapital zu behandeln, wenn sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kreditvergabe in einer Krise befindet und der Kredit über eine kurzfristige Überbrückungshilfe hinausgeht.
Unternehmen in der Krise
Ein Unternehmen ist dann in einer Krise, wenn es entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist, oder wenn die Eigenmittelquote einer Gesellschaft weniger als 8 Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Um Firmensanierungen nicht zu erschweren, werden Sanierungskredite vom EKEG ausgenommen. Wer sich an einer krisengeschüttelten Gesellschaft beteiligt, um diese zu sanieren, wird von EKEG ausgenommen, wenn er seine Finanzierungskredite im Rahmen eines tauglichen Finanzierungskonzepts gewährt.