

ACHTUNG BEI TEILZEITBESCHÄFTIGTEN AB 1.1.2008
Ab 1.1.2008 ist die Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten
(Beschäftige die nicht 40 h/Woche beschäftigt sind) auf Grund allgemeiner gesetzlicher
Änderungen für alle Angestellten in allen Branchen zuschlagspflichtig!
Für Mehrarbeitsstunden (Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Teilzeit
hinausgehen) gebührt ab 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 %.
Die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden kann durch Zeitausgleich vermieden werden.
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb des Kalendervierteljahres
oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von max. drei Monaten, in dem sie angefallen sind,
durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden und darüber eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche
Normalarbeitszeit (lt Kollektivvertrag i.d.R. 40 Wochenstunden) im Durchschnitt unterschreitet.
Mehrarbeit liegt immer dann vor, wenn die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit überschritten
wird - wenn dies jedoch über die 40. Wochenstunde hinaus geht, liegt keine Mehrarbeit, sondern
Überstundenarbeit vor.
Ab 1.1.2008 gilt als neue Regelung, dass Mehrarbeit grundsätzlich mit 25 Prozent des
Normalstundenlohnes zuschlagspflichtig ist!
(Beispiel: Ein Angestellter hat einen Dienstvertrag über
20 Wochenstunden. Leistet er 25 Stunden in der Woche sind die 5 Stunden mit einem
Zuschlag von 25 % zu bezahlen).
Die Abgeltung der Mehrarbeitsstunden kann auch durch Zeitausgleich erfolgen - aber auch hier
gilt der Mehrarbeitszuschlag und somit ein Verhältnis von 1:1,25 oder der Zuschlag ist gesondert
auszuzahlen; möglich ist jedoch anderes zu vereinbaren (siehe unten)
(Beispiel: Leistet der Angestellte anstelle der vereinbarten
20 Stunden 25 Stunden, gebührt ihm dafür ein Zeitausgleich von 6,25 Stunden oder von 5
Stunden plus die Abgeltung der restlichen 1,25 Stunden in Geld)
Liegt keine Vereinbarung hinsichtlich Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich vor, so sind
die Mehrarbeitsstunden finanziell zu begleichen.
Was kann man tun um den Zuschlag zu verhindern:
1. Einvernehmliche und schriftlich vereinbarte Änderung der Arbeitszeit
Das ist in den Fällen sinnvoll, wo Mehrarbeit über einen längeren Zeitraum regelmäßig
anfällt. Durch eine Vertragsänderung (bei der der Angestellte zustimmen muss!)
wird die bisher geleistete Mehrarbeit als vertraglich festgelegte Normalarbeitszeit
festgeschrieben.
(Beispiel: wie oben -die 25 Wochenstunden werden regelmäßig anstelle der 20 geleistet.
Hier ist es sinnvoll den Dienstvertrag - mit Zustimmung des Angestellten -
auf 25 Wochenstunden anzuheben - somit besteht keine Zuschlagspflicht)
2. Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von 3 Monaten
Mit dem Angestellten kann schriftlich vereinbart werden, die
Mehrstunden innerhalb der nächsten drei Monate in Form von Zeitausgleich im Verhältnis
1:1 zu konsumieren -in diesem Fall entfällt der Mehrarbeitszuschlag. Bei einem späteren
Ausgleich würde der Mehrarbeitszuschlag wiederum gebühren!
(Beispiel: wie oben -die 5 Stunden Mehrarbeit werden in den kommenden drei Monaten
durch Zeitausgleich abgegolten. Wenn vorab eine schriftliche Vereinbarung darüber
erfolgt ist, fällt der Mehrarbeitszuschlag nicht an. Wenn eine schriftliche Vereinbarung
fehlt, ist der Mehrarbeitszuschlag trotz Freizeitausgleich zu zahlen)