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Meldepflicht der Banken für Kapitalflüsse aus Schweiz und Liechtenstein

Mag. Ingo Gruss
Banken müssen Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein in Höhe von mehr als EUR 50.000,00 nach Österreich bis spätestens 31.12.2016 an die Finanzverwaltung melden. Sollten diese Kapitalzuflüsse in ihrem Ursprung nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein, so besteht bis 31.03.2016 die Möglichkeit von anonymen Einmalzahlungen via das Kreditinstitut, wo der Kapitalzufluss stattgefunden hat oder die Möglichkeit einer Selbstanzeige vor Erstattung der Meldung durch das Kreditinstitut.

Banken müssen Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein in Höhe von mehr als EUR 50.000,00 nach Österreich bis spätestens 31.12.2016 an die Finanzverwaltung melden. Sollten diese Kapitalzuflüsse in ihrem Ursprung nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein so besteht bis 31.03.2016 die Möglichkeit von anonymen Einmalzahlungen via das Kreditinstitut, wo der Kapitalzufluss stattgefunden hat oder die Möglichkeit einer Selbstanzeige vor Erstattung der Meldung durch das Kreditinstitut.


Kapitalflüsse aus welchem Zeitraum sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse aus der Schweiz für den Zeitraum 1.7.2011 - 31.12.2012 und Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein für den Zeitraum 1.1.2012 -31.12.2013.


Welche Konten sind betroffen?

Betroffen sind nur Konten von natürlichen Personen oder von liechtensteinischen Stiftungen, Geschäftskonten sind ausgenommen.


Welche Kapitalflüsse sind betroffen?

Kapitalzuflüsse sind Einzahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung und Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.


Anonyme Steuerzahlung oder Selbstanzeige?

Wer das rücktransferierte Geld nicht "steuerehrlich" erworben hat, hat die Möglichkeit gegenüber dem Kreditinstitut unwiderruflich bis 31.03.2016 zu erklären, dass er eine anonyme Einmalzahlung in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Zuflüsse entrichten möchte. Die Steuer wird von der Bank einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Danach ist die Bank nicht mehr verpflichtet eine Meldung an die Finanzverwaltung zu erstatten.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, die vor Erstattung der Meldung durch die Bank bei der Finanzverwaltung einlangen muss. Nur dann ist eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gewährleistet.

Mag. Ingo Gruss

Mag. Ingo Gruss

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger

Die Schwerpunkte in der Tätigkeit von Ingo Gruss sind die Prüfung von mittelständischen Unternehmen, Unternehmensstrukturierungen sowie die laufende Beratung von KMUs. Daneben hat er ein tiefgehendes Know-How in der Betreuung von gemeinnützigen Einrichtungen. Ingo Gruss ist Absolvent der Wirtschaftsuniversität Wien und Mitglied der Qualitätsprüfungskommission der Abschlussprüferaufsichtsbehörde.

e: ingo.gruss@tu.tax