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Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen

Herbert Tiefling
Bis spätestens Ende Februar sind jene Auslandszahlungen zu melden, die das Kalenderjahr 2011 betreffen.

Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die
getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland
ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines
Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers ?
100.000,00 übersteigen.


Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des
öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer
sind).


Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen


Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu
zählen z.B.:



  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
    unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten

  • Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten,
    Journalisten, Dolmetschern.


Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete
Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland
beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder
technische Beratung im Inland.


Fristen


Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an
das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder
es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle
Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis
spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.


Mitteilungspflicht entfällt


Wenn die Grenze von ? 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die
Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine
Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht
gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an
ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische
Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.


Strafen bei Nichterfüllung


Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit
einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal ? 20.000,00) des
mitzuteilenden Betrages geahndet werden.


Stand: 10. November 2011