

Information des BMF für Spender und Spendenempfänger
Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, steuerlich absetzbar (§ 4a Z 3 und 4, § 18 Abs. 1 Z 8, § 124b Z 152 EStG 1988). Daneben bleiben Spenden (z. B. an wissenschaftliche Vereine, Museen etc.) unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher auch weiterhin absetzbar.
1.1. An welche Vereine und andere Einrichtungen kann erstmals ab 2009 steuerwirksam gespendet werden?
Absetzbar sind Spenden an Vereine und Einrichtungen, die
• selbst mildtätige Zwecke verfolgen oder Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betrei-
ben oder
• für diese Zwecke Spenden sammeln.
Die begünstigten Spendenempfänger (Vereine und andere Einrichtungen) werden auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) auf drei Listen veröffentlicht. Zwei dieser Listen betreffen jene Organisationen, die - ab 2009 neu - als begünstigte Spendenempfänger in Betracht kommen. Erstmals wird die Veröffentlichung der neuen Listen am 31. 7. 2009 erfolgen. Für die zu diesem Termin erstmals veröffentlichten Listen gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. 1.2009 zurückwirken. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. 1.2009 geleisteten Spenden an dort genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt.
1.2. Gibt es in Hinkunft also drei Listen mit begünstigten Spendenempfängern?
Ja.
1.3. Muss ich mich vor jeder Spende auf den Listen auf der Homepage des BMF vergewissern,
ob der Verein oder die Einrichtung noch begünstigt ist?
Nach der erstmaligen Aufnahme in die betreffende Liste bleibt der Status des Vereins oder der anderen Einrichtung als begünstigte/r Spendenempfänger/in so lange aufrecht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen weg, so muss das zuständige Finanzamt die Begünstigung wieder aberkennen. Auch dies wird für den Spender erst in jenem Zeitpunkt wirksam, in dem die Streichung aus der jeweiligen Liste veröffentlicht ist.
Für Sie als Spender gilt also: Sobald und solange ein Verein oder eine andere Einrichtung auf den Listen aufscheint, können an ihn/sie steuerbegünstigt Spenden geleistet werden!
Im Zweifel sollte somit die weitere Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger überprüft werden!
Achtung: Eine Bestätigung des Vereins oder der anderen Einrichtungen (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass "Ihre Spende steuerlich absetzbar" sei, ersetzt die Veröffentlichung auf der jeweiligen Liste nicht.
1.4. Sind private Spenden und Unternehmensspenden gleichermaßen abziehbar?
Ja, Privatspenden sind als Sonderausgaben abziehbar; Unternehmensspenden aus dem Betriebsvermögen sind Betriebsausgaben.
Bei Privatspenden werden nur Geldspenden steuerlich anerkannt, Unternehmen können grundsätzlich auch Sachspenden (z. B. eigene Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden.
1.5. Ist der Spendenabzug betragsmäßig begrenzt?
Die Begrenzung richtet sich für Privatspender nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres, für 2009 ist dies das Jahr 2008. Abziehbar sind jeweils 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich die Summe der Jahreseinkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich.
Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres begrenzt.
1.6. Können Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden, beide 10-%-Grenzen
ausnutzen?
Ja, anders als bei den Spenden für Wissenschaft und Erwachsenenbildung erfolgt keine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden auf die Privatspenden.
1.7. Wie ist der Abzug von Spenden beim Finanzamt geltend zu machen?
Als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.
Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer-)Veranlagung für die Jahre 2009 und 2010 aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.
Ab dem Jahr 2011 ist vorgesehen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Privatspenden der begünstigten Spendenempfängerin grundsätzlich die Sozialversicherungsnummer mitzuteilen ist, welche alle Spenden des Vorjahres (erstmals also des Jahres 2011) unter Zuordnung zur Spenderin/zum Spender unmittelbar der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt. Das Finanzamt kann Ihre Spenden dann automatisch bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung berücksichtigen. Derartige Spenden, die unter Anführung der Sozialversicherungsnummer geleistet werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.