

- "Reverse charge-System"
Bestimmte Dienstleistungen (wie zB Werbung, rechtliche, kaufmännische oder technische Beratung, Datenverarbeitung, Personalgestellung), die österreichische Unternehmer an deutsche Unternehmer erbringen, unterliegen in Deutschland der Umsatzsteuer. In derartigen Rechnungen ist aber weder österreichische noch deutsche Umsatzsteuer auszuweisen, da aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung die Steuerschuld auf den deutschen Abnehmer übergeht (Reverse charge-System). Auf Grund einer Neuerung des deutschen Umsatzsteuerrechtes muss in der Rechnung aber folgender Hinweis enthalten sein: "Die Steuerschuld geht gemäß § 13b dUStG auf den Leistungsempfänger über".
- Deutsche Bauabzugssteuer
Seit 1.1.2002 muss jeder deutsche Bauherr 15 % Quellensteuer vom Bruttoentgelt, das er für Bauleistungen an in- oder ausländische Bauun-ternehmer bezahlt, einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Andernfalls kann er diese Bauleistungen nicht als Betriebsausgaben absetzen. Als Bauleistung gilt jede Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Während deutsche Bauunternehmer diese Abzugsteuer mit laufenden Steuern verrechnen können, müssen ausländische Bauunternehmer den langwierigen Weg der Rückerstattung beschreiten. Um den Steuerabzug von vornhinein zu vermeiden, können österreichi-sche Bauunternehmer beim Finanzamt München II aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen.