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Neufassung des 1. Satzes in § 37 Abs 7 EStG durch das AbgÄG 2001

TU-Österreich
3/14/2002
Dieser lautet nunmehr: "Die Progressionsermäßigung nach Abs 2, Abs 3 und Abs 5 steht nicht zu, wenn die Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen."
Durch das AbgÄG 2001 wurde der erste Satz des § 37 Abs 7 EStG neu gefasst. Dieser lautet nunmehr: "Die Progressionsermäßigung nach Abs 2, Abs 3 und Abs 5 steht nicht zu, wenn die Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum zufließen."
Nach den Erläuterungen zum AbgÄG 2001 handelt es sich dabei nur um eine Klarstellung, die darauf abzielt, den Veräußerungsgewinnen bei Betriebsveräußerungen gegen Rente oder Entschädigungen gem § 32 EStG, die ohnehin über mehrere Veranlagungsperioden ertragsteuerlich zu erfassen sind, keine zusätzliche Progressionsmilderung (Einkünfteverteilung, Hälftesteuersatz) zuteil werden zu lassen.
Die neue Formulierung des § 37 Abs 7 EStG hat allerdings Anlass zu Missverständnissen gegeben. Der Gesetzesterminus "zufließen" könnte dahingehend ausgelegt werden, dass die Progressionsmilderung auch bei Betriebsveräußerungen gegen Ratenzahlungen nicht mehr zusteht. Das BMF hat in einem Schreiben vom 13.12.2001 dem Fachsenat für Steuerrecht mitgeteilt, dass für den Fall einer Betriebsveräußerung mit ratenweiser Bezahlung des Veräußerungspreises durch die Neufassung keine Änderung in der Rechtslage eingetreten sei. Denn bei einer derartigen Betriebsveräußerung ist der Veräußerungsgewinn nach wie vor zeitpunktbezogen im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung nach den Grundsätzen eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln und zu versteuern, unabhängig davon, wann der Veräußerungserlös tatsächlich zufließt. Der Terminus "zufließen" ist nach Ansicht des BMF im Sinne von "anfallen" zu verstehen. Um jedwede Zweifel auszuräumen, wurde nunmehr in die Regierungsvorlage des AbgÄG 2002 eine diesbezügliche neuerliche Abänderung von § 37 Abs 7 EStG aufgenommen.