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NEWS im August

Herbert Tiefling

o Verschärfung des Finanzstrafrechtes geplant
Für den Abgabenbetrug soll der erhöhte Strafrahmen von Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren und Geldstrafen bis zu € 2 Mio. gelten

o neues UVA Formular
ab Juli 2010 gibt es eine Änderung im Zusammenhang mit der Übertragung von Treibhausemmissionszertifikaten (ab 1.7.2010 --> Reverse Charge)

o EuGH-Urteil zur Unterschrift auf Vorsteuererstattungsanträgen
Laut dem EuGH muss der Vorsteuerrückerstattungsantrag nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden.

o Steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 300,00 pro Jahr (€ 25,00 pro Monat) steuerfrei und SV-beitragsfrei sein

o Betrugsbekämpfungsgesetz geplant
Schwarzarbeit und Steuerumgehungsmodule sollen mit dem neuen Gesetz bekämpft werden.

Verschärfung des Finanzstrafgesetzes geplant

Der Finanzminister droht mit einer erheblichen Verschärfung des Finanzstrafrechtes und hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zur Begutachtung ausgesandt.
Die Novelle des Finanzstrafrechts liegt als Ministerialentwurf vor. Änderungen durch die Begutachtung und die parlamentarische Diskussion bis zum Inkrafttreten sind zu erwarten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Vorhaben:

Neuer Tatbestand: Abgabenbetrug
Als neuer Straftatbestand wird der "Abgabenbetrug" als besondere Form der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei genannt.

Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn ein solches Vergehen vom Gericht zu ahnden ist und dieses Vergehen
a) unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer Beweismittel (nicht Abgabenerklärungen und Gewinnermittlungen) oder
b) unter Täuschung über für die Zurechnung von Einkünften oder Wirtschaftgütern maßgebliche Umstände oder
c) unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen begeht.

Für diesen neuen Tatbestand soll ein deutlich erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bis zu € 2 Mio. Geldstrafe gelten.

Härtere Strafen
Generell ist eine deutliche Verschärfung der Strafen geplant. Für Abgabenhinterziehung zum Beispiel ist folgende "Staffel" vorgesehen:

- Verkürzungsbetrag bis € 30.000,00: Geldstrafe bis zu € 60.000,00
- Verkürzungsbetrag bis € 100.000,00: Geldstrafe bis zu € 200.000,00 sowie Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
- Verkürzungsbetrag über € 100.000,00: Primär Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren plus Geldstrafe bis zu € 2 Mio. (Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio.)

Bei einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erhöht sich die Freiheitsstrafdrohung ab einem Verkürzungsbetrag von € 500.000,00 auf fünf Jahre.

Strafaufhebung in besonderen Fällen
Wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge im Zuge einer Prüfung € 10.000,00 nicht übersteigt, so kann durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von 10 % des festgestellten verkürzten Abgabenbetrages die Strafbarkeit eines dadurch begangenen Finanzvergehens aufgehoben werden. Dies allerdings nur dann, wenn
- auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abgabenfestsetzung verzichtet wird und
- die Abgabenerhöhung und die Abgabennachforderung innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich zur Gänze entrichtet wurde.

Auch nach derzeit geltender Rechtslage würde bei diesen Fällen der zuständige Finanzstrafreferent entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht.

Selbstanzeigen werden restriktiver gehandhabt
Die Straffreiheit einer Selbstanzeige wird neben den bisher geltenden Voraussetzungen wesentlich von einer effektiven und schnellen Geldleistung des Steuersünders abhängig gemacht.
Stand: 12. Juli 2010

Neues UVA-Formular

Ein neues UVA-Formular ist für Voranmeldung ab Juli 2010 zu verwenden.
Für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume ab dem Monat Juli 2010 ist ein neues UVA-Formular zu verwenden.
Die Änderung ist allerdings geringfügig und betrifft nur Umsätze ab dem 1.7.2010 im Zusammenhang mit der Übertragung von Treibhausemmissionszertifikaten. Bei diesen Umsätzen kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger.
Stand: 12. Juli 2010

EuGH-Urteil zur Unterschrift auf Vorsteuererstattungsanträgen

Sachverhalt
Die deutsche Finanz verweigerte die Rückerstattung von Vorsteuern, da der entsprechende Antrag nicht eigenhändig vom Steuerpflichtigen (der Firma Yaesu Europe) unterschrieben war, sondern von deren deutschen Anwälten. Die Anwälte wiesen darauf hin, dass sie im Auftrag gehandelt haben und legten eine entsprechende Vollmacht vor.

Entscheidung
Der europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Begriff "Unterschrift" in der entsprechenden Richtlinie, die das Vorsteuerrückerstattungsverfahren regelt, ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist.
Dieser sei so auszulegen, dass der Vorsteuerrückerstattungsantrag nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst zu unterschreiben ist, sondern dass die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreichend ist.
Stand: 12. Juli 2010

Steuerbegünstigte Zukunftssicherung für Dienstnehmer

Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 300,00 pro Jahr (€ 25,00 pro Monat) steuerfrei und SV-beitragsfrei sein.

Voraussetzungen für die Begünstigung:
- Versicherung zwecks Absicherung des Dienstnehmers oder diesem nahe stehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers. Risikoversicherungen sind daher umfasst; Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt (Mindestlaufzeit: zehn Jahre oder bis zum Antritt einer gesetzlichen Alterspension).
- Für alle Dienstnehmer/bestimmte Gruppen oder Zufluss zum Betriebsratsfonds
- Angebot muss für alle Dienstnehmer bzw. für bestimmte Gruppen der Dienstnehmer gelten. Es müssen aber nicht alle Dienstnehmer von diesem Angebot Gebrauch machen.
- Die Zahlungen müssen vom Dienstgeber direkt an die Versicherung geleistet werden.

VORSICHT: Verzichtet der Arbeitnehmer allerdings zu Gunsten der Zukunftssicherung auf
- einen Gehaltsbestandteil oder
- auf einen Teil der ihm zustehenden Ist-Lohnerhöhung,
liegt laut Verwaltungsgerichtshof eine Einkommensverwendung vor. Solch ein Verzicht führt zu keiner Ersparnis von SV-Beiträgen. Für den Dienstnehmer bleibt in diesem Fall die Lohnsteuerersparnis, der Dienstgeber muss keinen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und keine Kommunalsteuer dafür abführen.

BEISPIEL: Zukunftssicherung als freiwillige Gehaltserhöhung
Eine normale Gehaltserhöhung von € 300,00 pro Jahr würde Lohnnebenkosten von ca. € 93,00 erzeugen. Auf Seiten des Dienstnehmers würden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern von etwa € 144,00 anfallen (Annahme: Grenzsteuersatz 36,5 %).
Bei einer Gehaltserhöhung als Zukunftssicherung bleiben von brutto € 300,00 die Kosten für den Dienstgeber bei € 300,00. Der Dienstnehmer erhält netto € 300,00, dies allerdings erst später in Form der Versicherungsleistung (im Erlebensfall steuerpflichtig nach Überschreitung des kapitalisierten Wertes).
Stand: 12. Juli 2010

Betrugsbekämpfungsgesetz geplant

Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle sollen bekämpft werden.
Das Finanzministerium hat einen Gesetzesentwurf versandt, mit dem vor allem Betrug durch Schwarzarbeit am Bau und Steuerumgehungsmodelle innerhalb von Konzernen bekämpft werden sollen. Geplant ist, dass das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 im Herbst im Nationalrat behandelt wird. Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen:

Haftung des Auftraggebers für Lohnsteuer
Nach der Einführung der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe soll dies nun auch für die Lohnsteuer umgesetzt werden. Auftraggeber sollen auch für die Abfuhr der Lohnsteuer ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 10 % des Werklohnes haften. Diese Haftung besteht nicht, wenn der Auftraggeber 10 % des Werklohnes an das Finanzamt des Subunternehmers bezahlt. Eine "weiße Liste" wie bei der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträgen ist zur Zeit nicht geplant.

Steuerabzug für bestimmte selbständige Leistungen
Ähnlich wie bei Dienstnehmern, wo der Dienstgeber die Lohnsteuer einbehält und abführt, soll dies künftig auch bei selbständigen Leistungen als
- Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder Stiftungsvorstandes
- Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
- Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
- Privatgeschäftsvermittler
- Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften für bestimmte Funktionsgebühren
erfolgen.
Die Abzugsteuer beträgt 20% und ist von jenen Entgelten zu bemessen, die den Betrag von € 3.000,00 im Kalenderjahr übersteigen. Zum Abzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet.

Mitteilung bei Auslandszahlungen
Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, sollen künftig bestimmte Informationen mitteilen, wenn die Summe der Zahlungen pro Kalenderjahr und Leistungsempfänger € 100.000,00 übersteigt.

Von der Mitteilungspflicht sind folgende Leistungen umfasst:

1. Leistungen für Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
2. Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden.
3. Kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Zuschlag zur Körperschaftsteuer, wenn Empfänger nicht genannt wird
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer ist ein Zuschlag von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, die nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil der Empfänger der Beträge nicht genannt wurde.
Zahlungen dieser Art war bisher schon der Betriebsausgabencharakter versagt worden. Nun wäre auch noch zusätzlich Steuer zu entrichten.
Stand: 12. Juli 2010