

***Umsatzsteuervoranmeldung ab 2011
(Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich Änderungen zu den Meldepflichten zur Umsatzsteuer ab 2011.)
***Abschreibung des Mietobjektes bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nutzungsdauer, Art des Erwerbes sind die Parameter für die Höhe der Abschreibung eines vermieteten Objektes.)
***Unverzinsliches Darlehen als Nutzungseinlage einer GmbH
(Änderung durch Wartungserlass zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2010.)
***Logo, Werbemittel, Websites
(Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marketingtools.)
Umsatzsteuervoranmeldung ab 2011
Durch eine Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2010 ergaben sich Änderungen zu den Meldepflichten zur Umsatzsteuer ab 2011.
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) entweder monatlich oder vierteljährlich erstellen. Die UVA muss aufbewahrt werden und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.
Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: nicht erforderlich
Unternehmer müssen bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Aufzeichnungen des Unternehmers aufbewahren, diese Voranmeldung muss aber nicht beim Finanzamt eingereicht werden. (Voraussetzung: Die Vorauszahlungen werden laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet.)
Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
UVA-Zeitraum: vierteljährlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Die Grenze für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 ab 2011 von € 30.000,00 auf € 100.000,00 erhöht. Die vierteljährlichen UVAs sind im Regelfall mittels FinanzOnline abzugeben.
Vorjahresumsatz über € 100.000,00
UVA-Zeitraum: monatlich
UVA-Abgabe: erforderlich
Über € 100.000,00 sind UVAs monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit, sofern ihr Umsatz im Veranlagungszeitraum geringer als € 30.000,00 ist. Diese Grenze lag bisher bei € 7.500,00. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz.
Stand: 10. Juni 2010
Abschreibung des Mietobjektes bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nutzungsdauer, Art des Erwerbes sind die Parameter für die Höhe der Abschreibung eines vermieteten Objektes.
Bei Einkünften aus Vermietung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietobjektes (z.B. Eigentumswohnung oder Mietgebäude) im Zuge der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt.
Nutzungsdauer
Bei Gebäuden und Wohnungen, die der Vermietung dienen, wird eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren angenommen. Dies entspricht einem Abschreibungsprozentsatz von 1,5 % jährlich. Um einen höheren Prozentsatz geltend machen zu können, wäre ein Gutachten über den Bauzustand vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass mit einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechnen ist.
Basis der Abschreibung
Basis der Abschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Mietobjektes. Grund und Boden unterliegen keiner Abnutzung, daher ist dieser Wert aus den Anschaffungskosten auf Basis des Verhältnisses der Verkehrswerte des Gebäudes einerseits und des Grund und Bodens andererseits herauszurechnen. Die Finanz lässt grundsätzlich eine Schätzung des Grundanteils mit 20 % zu.
Entgeltlicher Erwerb
Bei entgeltlich erworbenen Objekten zählen zu den Anschaffungskosten der Barkaufpreis, die vom Verkäufer übernommenen Verbindlichkeiten und die Umsatzsteuer, wenn diese nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Aber auch Anschaffungsnebenkosten sind hinzuzurechnen, wie z.B. Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr, Maklerprovisionen, Rechtsanwalts- und Notarhonorare im Zusammenhang mit dem Kauf, nachträgliche Kaufpreiserhöhungen und Rückzahlungen steuerfreier Subventionen.
Unentgeltlicher Erwerb
Vermietet man ein bisher bereits vermietetes Objekt, welches man unentgeltlich erworben hat, so ist grundsätzlich die Abschreibung des Rechtsvorgängers bis zur vollständigen Abschreibung fortzusetzen (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008).
Bei einer erstmaligen Vermietung nach einem unentgeltlichen Erwerb sind fiktive Anschaffungskosten Basis der Abschreibung. Liegt die Vermietung schon lange zurück (mehr als zehn Jahre zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger und einem neuerlichen Beginn der Vermietung), können als AfA-Bemessungsgrundlage ebenso die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden.
Stand: 10. Juni 2010
Unverzinsliches Darlehen als Nutzungseinlage einer GmbH
Änderung durch Wartungserlass zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2010.
Unter Nutzungseinlage in eine Körperschaft (z.B. GmbH) wird die Überlassung von Geld oder Gegenständen an diese Körperschaft zum Gebrauch oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Anteilsinhaber (Gesellschafter) ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt verstanden.
Im Wartungserlass zu den kürzlich veröffentlichten Körperschaftsteuerrichtlinien 2010 wurde nun seitens der Finanz zu langfristig unverzinslichen Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft Stellung genommen.
Gewährt z.B. die ABC GmbH als Gesellschafterin der Körperschaft XYZ GmbH dieser solch ein langfristiges unverzinsliches Darlehen, so ist für dieses Darlehen eine Wertberichtigung des Darlehens bei der ABC GmbH auf Grund der Unverzinslichkeit erforderlich. Diese Wertberichtigung ist nun laut Meinung der Finanz keine Betriebsausgabe, sondern eine Einlage. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein Fremder der Körperschaft XYZ GmbH im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nur einen um die Höhe der Wertberichtigung verminderten Betrag ausgezahlt hätte, um den vereinbarten Rückzahlungsbetrag zurückzuerhalten. Dementsprechend erhöht die Wertberichtigung auf Ebene der Gesellschafterin (in unserem Beispiel der ABC GmbH) die Anschaffungskosten ihrer Beteiligung. Bei der Körperschaft XYZ GmbH, die das Darlehen erhält, wird die Einlage steuerlich nicht erfasst.
Wird das unverzinsliche Darlehen laufend rückgezahlt, ist der Rückzahlungsbetrag in einen Zins- und in einen Tilgungsteil zu zerlegen.
Der Zinsteil ist eine Einlagenrückzahlung, der Tilgungsteil reduziert die Forderung auf Ebene der Gesellschafterin bzw. die Verbindlichkeit auf Ebene der Körperschaft. Wird das unverzinsliche Darlehen endfällig rückgezahlt, stellt der Rückzahlungsbetrag in Höhe der Wertberichtigung eine Einlagenrückzahlung dar.
Stand: 10. Juni 2010
Logo, Werbemittel, Websites
Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marketingtools.
Jeder Unternehmer will sich seinen Kunden ansprechend präsentieren. Dies kann von der einfachen Visitenkarte bis zur umfangreichen Corporate Identity samt Logo, Imagebroschüre und Internetauftritt reichen. Aus Sicht der Steuern stellt sich die Frage, ob es sich dabei immer um laufende und sofort absetzbare Aufwendungen handelt, oder ob diese zu aktivieren und auf mehrere Jahre verteilt abzusetzen sind.
Logo, Drucksorten, Werbemittel
Die Gestaltung eines professionellen Logos bietet die Möglichkeit, das eigene Unternehmen als eigene Marke zu positionieren und ist oft Basis vieler Werbemaßnahmen.
Die Gestaltung eines Logos und von Drucksorten wie Visitenkarten, Briefpapier und auch Imagebroschüren ist steuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift oder Logo, die Kunden überlassen werden, stellen auch keine Repräsentationskosten dar und sind daher steuerlich abzugsfähig.
Websites
Wird eine Website erworben, so besteht eine Aktivierungspflicht. Anschaffungskosten sind die Kosten für den Webdesigner, Grafiker, Programmierer. Das Datum der Inbetriebnahme, ab dem die Abschreibung beginnt, ist das Datum, ab dem die Website im Internet erreichbar ist (Online-Stellung).
Die Nutzungsdauer einer Website wird nach herrschender Ansicht mit drei Jahren angenommen. Die Internet-Adresse kann auch ein unbefristetes Recht darstellen und ist dann nicht abnutzbar.
Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen oder einer Ihrer Mitarbeiter diese erstellt, so gilt ein Aktivierungsverbot, d.h., die entsprechenden Personal- und Sachaufwendungen sind laufender Betriebsaufwand. Ebenfalls laufender Betriebsaufwand sind laufende Aktualisierungen und Wartungen sowie Gebühren für den Internetprovider.
Stand: 10. Juni 2010