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NEWS im Oktober

Herbert Tiefling

o Pendlerpauschale auch bei geringfügiger Beschäftigung?
Der UFS hat entschieden, dass das Überwiegen des Pendelns eines Arbeitsnehmers an der Zahl seiner Arbeitstage im Monat zu bemessen ist. Der Arbeitnehmer muss mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Arbeitstage zum Arbeitsplatz fährt.

o Lieferungen an private Abnehmer in der EU
Die Lieferschwelle wird ab 2011 von € 100.000,00 auf € 35.000,00 gesenkt.

o Neue Richtwerte ab 2011 für den Sachbezug von Wohnraum
Die Richtwerte der Sachbezüge für Wohnungen, die dem Dienstnehmer von Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden ändern sich mit 2011.

o Förderungen von Umweltprojekten bei Klein- und Mittelbetrieben
Sachgüterproduzierende Klein- und Mittelunternehmen können beim Austria Wirtschaftsservice einen Bonus für Innovationskosten beantragen, sofern "grüne Produkte" (zB Recyclingprodukte) erzeugen wollen und Arbeitsplätze im ökologischen Bereich schaffen.

Pendlerpauschale auch bei geringfügiger Beschäftigung?

Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien für Teilzeitbeschäftigte.

Der UFS Wien sieht in der derzeitigen Regelung des Pendlerpauschales eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigen. Er hat entschieden, dass das Überwiegen des Pendelns eines Arbeitnehmers an der Zahl seiner Arbeitstage im Monat zu bemessen ist.
Ein Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale besteht, wenn bei dem Arbeitnehmer die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist. Wenn für den Arbeitnehmer kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt, steht das große Pendlerpauschale zu.

Bisher musste der Arbeitsweg an mindestens elf Tagen im Monat zurückgelegt werden. Es wurde automatisch von einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Tagen ausgegangen. Für Teilzeitbeschäftigte gab es keine Regelung.

Dies soll sich nun ändern. Arbeitet ein Arbeitnehmer zum Beispiel nur an einem Tag pro Woche fünf Stunden, kann er auch einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Arbeitstage zum Arbeitsplatz fährt. Arbeitet der Arbeitnehmer drei oder vier Tage pro Woche, so ist das Pendlerpauschale gleich hoch wie beim Vollzeitpendler. Fährt er nur an einem oder zwei Tagen in der Woche, wird es aliquot berechnet (1/5 oder 2/5 des jeweiligen Monats-Pendlerpauschales).
Der Gesetzgeber hält einen Arbeitsweg von drei Stunden für zumutbar. Das gilt jedoch bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitanstellung kann eine so lange Fahrzeit nicht zumutbar sein.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin ist an einem Arbeitstag in der Woche für fünf Stunden beim Arbeitgeber beschäftigt. Sie fährt jeden Arbeitstag von ihrer Wohnung zu ihrem rund 80 km entfernten Arbeitsplatz. Bei einer 1-Tage-Arbeitswoche wird überwiegend gependelt, wenn der Arbeitsweg an mindestens drei Tagen im Monat zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmerin steht somit 1/5 des (Monats-)Pendlerpauschales zu.

Arbeitgeber sollten bei Teilzeitbeschäftigten das (aliquote) Pendlerpauschale derzeit noch nicht berücksichtigen, sondern das VwGH-Erkenntnis abwarten.
Stand: 13. September 2010


Lieferungen an private Abnehmer in der EU

Österreich senkt Lieferschwelle ab 2011.

Liefern Sie als österreichisches Unternehmen Gegenstände an private Abnehmer in einem anderen EU-Land, so ist die Lieferung grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Beispiel:
Ein Deutscher (Privatperson) bestellt einen Computer bei einem österreichischen Händler. Der Computer wird von Österreich aus zum deutschen Kunden versendet. Der österreichische Unternehmer stellt die Rechnung mit € 1.000,00 netto plus 20 % Umsatzsteuer, somit € 1.200,00 brutto, aus.

Diese Regelung gilt aber nur so lange, bis Sie im jeweiligen Bestimmungsland die so genannte Lieferschwelle überschreiten. Dann verlagert sich der Ort in das Bestimmungsland und die Umsatzsteuer ist dort abzuführen (Versandhandelsregelung).

Beispiel:
Überschreitet der österreichische Händler die für Deutschland gültige Lieferschwelle von € 100.000,00, so ist die Rechnung mit € 1.000,00 netto plus 19 % deutscher Umsatzsteuer, somit € 1.190,00 brutto, auszustellen. Die deutsche USt. ist dann an den deutschen Fiskus abzuführen.

Es muss geprüft werden, ob die Lieferschwelle im Vorjahr oder im laufenden Jahr bereits überschritten wurde.
Ist der Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland niedriger als in Österreich, kann es sinnvoll sein, schon von Beginn an auf die Lieferschwelle zu verzichten, um private Kunden in den Genuss der niedrigeren Umsatzsteuer kommen zu lassen. Das hat mittels schriftlicher Meldung an das Finanzamt zu erfolgen - und zwar innerhalb der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung erfolgte (ACHTUNG: Bindung für zwei Kalenderjahre beachten).
Für ausländische Unternehmen, die an österreichische Private liefern, gilt das Gleiche.

Um nun inländische Lieferanten nicht zu benachteiligen, wird mit Beginn 2011 die hohe österreichische Lieferschwelle von € 100.000,00 auf € 35.000,00 gesenkt. So können Lieferanten aus Ländern mit geringem Umsatzsteuersatz nur bis zur Schwelle von € 35.000,00 günstiger nach Österreich liefern als die lokalen Anbieter.

Nachstehend finden Sie die aktuellen Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat Lieferschwelle
Belgien € 35.000,00
Bulgarien € 35.000,00
BGN 68.453,00
Dänemark DKK 280.000,00
Deutschland € 100.000,00
Estland EEK 550.000,00
Finnland € 35.000,00
Frankreich € 100.000,00
Griechenland € 35.000,00
Irland € 35.000,00
Italien € 35.000,00
Lettland LVL 24.000,00
Litauen LTL 125.000,00
Luxemburg € 100.000,00
Malta € 35.000,00
Niederlande € 100.000,00
Österreich
ab 1.1.2011 € 100.000,00
€ 35.000,00
Polen PLN 139.000,00
Portugal € 35.000,00
Rumänien € 35.000,00
RON 149.023,00
Schweden SEK 320.000,00
Slowakei € 35.000,00
Slowenien € 35.000,00
Spanien € 35.000,00
Tschechien CZK 1,140.000,00
Ungarn € 35.000,00
HUF 9.758.700,00
Vereinigtes Königsreich GBP 70.000,00
Zypern € 35.000,00


Stand: 13. September 2010

Neue Richtwerte ab 2011 für den Sachbezug von Wohnraum

Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohnabgaben und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof 2008 die "alte" Sachbezugsverordnung diesbezüglich verworfen hat, orientiert sich der Sachbezug für Dienstwohnungen seither am Richtwertgesetz, welches einen monatlichen Quadratmeterwert festlegt, wobei die im Oktober gültigen Richtwerte jeweils für das folgende Jahr gelten.
Da per 1. April 2010 neue Richtwerte festgesetzt wurden, sind folgende Werte für Lohnzahlungszeiträume ab 2011 gültig:


Bundesland-Richtwert 2010-Richtwert 2011
Burgenland-€ 4,31-€ 4,47
Kärnten-€ 5,53-€ 5,74
Niederösterreich-€ 4,85-€ 5,03
Oberösterreich-€ 5,12-€ 5,31
Salzburg-€ 6,53-€ 6,78
Steiermark-€ 6,52-€ 6,76
Tirol-€ 5,77-€ 5,99
Vorarlberg-€ 7,26-€ 7,53
Wien-€ 4,73-€ 4,91


Stand: 13. September 2010

Förderungen von Umweltprojekten bei Klein- und Mittelbetrieben

Bonus zur Förderung von "grünen Innovationen".

Die AWS (Austria Wirtschaftsservice) ist als Spezialbank des Bundes zuständig für Förderungen. Einen Schwerpunkt legt die AWS auf Förderungen im Bereich Umwelt, Klima und Energie wie zum Beispiel mit dem erp-KMU-Programm. Es ist überwiegend ein Kreditprogramm, welches zum Beispiel die Durchführung von Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen erleichtert. Eingereicht werden die Kredite bei einer der Treuhandbanken des erp-Fonds. Treuhandbanken sind fast alle großen österreichischen Bankinstitute.

Beantragt werden kann z.B. ein erp-Kleinkredit ab € 10.000,00 bis € 100.000,00, mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren. Ein Jahr davon ist tilgungsfrei. Die Zinsen betragen 0,50 % p.a. in der tilgungsfreien Zeit und 1,5 % p.a. fix in der Tilgungszeit.

Zusätzlich können sachgüterproduzierende KMUs einen Bonus für Innovationskosten beantragen, sofern sie "grüne Produkte" erzeugen wollen und dadurch Arbeitsplätze im ökologischen Bereich schaffen.
Grüne Produkte sind zum Beispiel Recyclingprodukte sowie Produkte zur Steigerung der Energie-Effizienz (Wärmedämmplatten, öko-intelligente Anlagekomponenten) und Produkte im Bereich erneuerbarer Energien.

Der Bonus beträgt für Kleinunternehmen 10 % der tatsächlichen Innovationskosten und für Mittelunternehmen 7 %. Die Boni-Obergrenze für das Einzelprojekt beträgt max. € 400.000,00.

Nähere Informationen zu allen Austria Wirtschaftsservice Förderungen erhalten sie unter: www.awsg.at.
Ähnliche Programme gibt es für Tourismusbetriebe von der ÖHT: http://www.oeht.at/page/page.php#MISS_redak1/Home
Stand: 13. September 2010