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NEWS im September

Herbert Tiefling

o Wie gründe ich eine GmbH?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Kürzlich wurde diese Rechtsform auch dem Berufsstand der Ärzte zugänglich gemacht.Ist die Entscheidung für die Gründung einer GmbH gefallen, so gibt es einen bestimmten Gründungsfahrplan einzuhalten.

o Großes Pendlerpauschale bei langer Wegzeit
Der UFS hat nun kürzlich entschieden, dass es für die Zumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch relevant ist, wie das Verhältnis der Wegzeit und der Normalarbeitszeit ist.

o Gastgartengenehmigungen
Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

o Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen sind ab 2011 am Empfängerort steuerpflichtig.

Wie gründe ich eine GmbH?

Mehr als 60 % der Gesellschaften in Österreich sind GmbHs.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Österreich. Kürzlich wurde diese Rechtsform auch dem Berufsstand der Ärzte zugänglich gemacht. Für die Entscheidung, ob es für ein bestimmtes Vorhaben die optimale Rechtsform ist, sind Aspekte aus den Bereichen des Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts, Haftungsrechts und des Gewerberechts zu berücksichtigen. Ist die Entscheidung für die Gründung einer GmbH gefallen, so gibt es einen bestimmten Gründungsfahrplan einzuhalten.

1. Erstellung des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag regelt zumindest
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Stammkapitals (mindestens € 35.000,00, wobei zumindest die Hälfte in bar einzuzahlen ist)
- Stammeinlagen der Gesellschafter.

Weiters wird meist auch Folgendes geregelt: Geschäftsführung und Vertretung, Beschlussfassung der Gesellschafter, Gewinnverwendung, Generalversammlung, Aufgriffsrechte für Geschäftsanteile (bei Ausscheiden eines Gesellschafters) uvm. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig.

2. Bestellung des Geschäftsführers
In einem Gesellschafterbeschluss ist der erste Geschäftsführer des Unternehmens zu bestimmen. Dies kann allerdings auch schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

3. Einzahlung des Stammkapitals
Der Geschäftsführer muss bei einer inländischen Bank ein Gesellschaftskonto eröffnen. Die Gesellschafter haben die bar zu leistenden Einlagen einzubezahlen.

4. Einzahlung der Kapitalverkehrssteuer
1% der einbezahlten Stammeinlage ist als Kapitalverkehrssteuer zu entrichten.

5. Anmeldung beim Firmenbuch
Die Anmeldung beim Firmenbuch hat durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen (beglaubigte Unterschriften).
Folgende Dokumente sind erforderlich:
Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Geschäftsführerverzeichnis, Bestellungsbeschluss und Musterzeichnung der Geschäftsführer, Bankbestätigung über die eingezahlten Einlagen und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Für die Eintragung im Firmenbuch fallen Gebühren an, die jedoch entfallen können, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.

Weitere Anmeldungen
Unterliegt die Tätigkeit der GmbH der Gewerbeordnung, so sind eine auf die Gesellschaft lautende Gewerbeberechtigung und die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich.
Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und muss daher beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Beschäftigung von Dienstnehmern sind Anmeldungen bei Gebietskrankenkasse und Gemeinde vorzunehmen. Eventuell ist eine Registrierung beim Datenverarbeitungsregister erforderlich.
Die angeführten Punkte sollen Ihnen nur einen groben Überblick geben. Eine individuelle Beratung zu diesem Thema ist unerlässlich. Viele Schritte können wir für Sie erledigen.
Stand: 10. August 2010


Großes Pendlerpauschale bei langer Wegzeit

Neue UFS-Entscheidung zu großem Pendlerpauschale.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Ein zusätzliches Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist bei längeren Wegstrecken vorgesehen. Unterschieden wird dabei zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale. Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.

Unzumutbar kann die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels bei langer Wegzeit sein. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier folgende Staffel vor:

Einfache Wegstrecke Zumutbare Wegzeit
unter 20 km 1,5 Stunden
ab 20 km 2 Stunden
ab 40 km 2,5 Stunden

Der UFS hat nun kürzlich entschieden, dass es für die Zumutbarkeit einer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch relevant ist, wie das Verhältnis der Wegzeit und der Normalarbeitszeit ist.
Als entfernungsunabhängigen Richtwert für Dienstnehmer in Vollbeschäftigung sieht der UFS eine tägliche Wegzeit von drei Stunden pro Tag (90 Minuten je Fahrtrichtung) als Obergrenze der Zumutbarkeit an.
Stand: 10. August 2010


Gastgartengenehmigungen

Für den Betrieb eines Gastgartens bedarf es keiner Genehmigung mehr, falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Gewerbeordnung wurde diesbezüglich vor kurzem geändert.

Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
- sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen (also kein Grillen),
- sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
- in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren untersagt sind (Hinweistafel).

Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gilt diese Bestimmung sinngemäß für die Zeit von 9 bis 22 Uhr.

Anrainer verlieren damit die Möglichkeit der Mitsprache. Gastgärten, die sich wiederholt nicht an die Auflagen halten, können nun aber schon nach einmaliger Ermahnung durch das Gewerbeamt geschlossen werden. Im Fall von gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Anrainern können die Öffnungszeiten eines Gastgartens von der Behörde auch eingeschränkt werden.

Die Gemeinden können unter Umständen abweichende Regelungen betreffend die Öffnungszeiten für bestimmte Gebiete festlegen (zu berücksichtigen sind hier Flächenwidmung, Verbauungsdichte, öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks).
So kann in den Tourismusgebieten ebenfalls eine Zeit bis 24 Uhr festgelegt werden.
Stand: 10. August 2010


Änderungen beim Ort der Dienstleistung ab 2011

Weitere Änderungen für bestimmte Dienstleistungen ab 2011.

Wie schon berichtet gab es einige Änderungen seit 1.1.2010 bei der Bestimmung, wo eine grenzüberschreitende Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 gibt es ab 2011 für bestimmte Dienstleistungen weitere Änderungen.

Betroffen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen. Diese sind bislang (2010) am Tätigkeitsort steuerpflichtig. Ein Künstler ist z.B. in dem Land steuerpflichtig, in dem seine Engagements stattfinden.

Mit 1.1.2011 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die bestimmt, dass bei diesen Dienstleistungen das Empfängerortprinzip gilt (die Generalnorm), wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Der Künstler aus unserem obigen Beispiel ist damit nicht mehr am Tätigkeitsort steuerpflichtig, sondern an jenem Ort, wo der Auftraggeber (z.B. eine Vermittlungsagentur) seinen Berufssitz hat.
Ist diese Leistung nun im EU-Ausland steuerpflichtig, so kann der Auftragnehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge).
Durch diese Änderung kann es also sein, dass z.B. Künstler mit Sitz in Österreich für Auftritte im Ausland Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen müssen, falls die beauftragende Agentur in Österreich ihren Sitz hat.

Ausgenommen von dieser Regelung sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen. Diese werden dort ausgeführt, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Stand: 10. August 2010