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NOVA Vergütung

Johann Pointner, KR
Ab 1.1.2007 besteht eine neue Möglichkeit der NOVA Vergütung bei Lieferung von KFZ in das Ausland

1. Allgemeines

Aufgrund des EuGH-Urteils vom 21. 3. 2002, Rs. C-451/99, Cura Anlagen, fügte der Gesetzgeber mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGB!. I Nr. 132/2002, § 12a in das NoVAG 1991 ein. Diese Vorschrift sieht in den Fällen der gewerblichen Vermietung i. S. d. § 1 Z 2 NoVAG 1991 eine Vergütung der NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vor, wenn das Fahrzeug nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht wird. Der VfGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 30. 11. 2005, G 99/05, festgestellt, dass diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von gewerblichen Vermietern und anderen Steuerpflichtigen führt, weshalb ein Teil des § 12a NoVAG 1991 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der VfGH hat weiters ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. 12.2006 in Kraft tritt. Mit der vorliegenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 durch BGB!. I Nr. 143/2006 wird der vergütungsberechtigte Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne der vom VfGH vorgegebenen verfassungsrechtlichen Kriterien erweitert, womit die vom VfGH aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigt ist.


2. Änderung des § 12a NoVAG 1991 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2007

§ 12a NoVAG 1991 i. d. F. BGB!. I Nr. 143/2006 lautet wie folgt:
"Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Mit der Neuregelung des § 12a NoVAG 1991 wird der Anwendungsbereich für eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung bzw. der Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland ausgedehnt. Abgesehen von den bereits bisher geregelten Fällen der gewerblichen Vermietung ist nach der neuen Rechtslage auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen als Tatbestand gemäß § 12a NoVAG 1991 normiert und führt daher zu einem Vergütungsanspruch. Darüber hinaus wird die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 einbezogen. Nicht unter die Begünstigung fällt demgegenüber die Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland durch einen Privaten.


3. NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 ab 1. 1. 2007

3.1. Entstehung des Vergütungsanspruchs (Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung)
Nach § 15 Abs. 8 NoVAG 1991 ist § 12a NoVAG 1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 143/2006 auf Vorgänge nach dem 31. 12. 2006 anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist somit, dass für ein Fahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem 31. 12. 2006 verwirklicht wird. Ausgelöst wird der Tatbestand des § 12a NoVAG 1991 grundsätzlich dann, wenn ein Fahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Vorschrift sieht zwar vor, dass die NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird. Darüber hinaus ist für die Frage des Zeitpunkts der Tabestandsverwirklichung jedoch auch entscheidend, in welchem Zeitpunkt das (abgemeldete) Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind.
Im Übrigen ist für die NoVA-Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 nachzuweisen, dass das Fahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt. Dieser Nachweis ist in den Fällen der Lieferung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 ff. UStG 1994 bzw. der vo BGBI. Nr. 401/1996 zu führen, während für Verbringungsfälle der Nachweis dann als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug (nachweisbar) im Ausland amtlich zugelassen oder registriert worden ist (vgl. UStR 2000, Rz. 1075 ff., 4006 ff.).
Übergangsregel 2006/2007: Wurde die inländische Zulassung vor dem 1. 1. 2007 beendet (Abmeldung z. B. im November 2006), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland nachweisbar nach dem 31.12.2006 erfolgt ist (vgl. Beispiel 5 unter Pkt. 4.3).


3.2. Vorliegen einer NoVA-Belastung

Grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen Fahrzeuges vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde, und weiters, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung des § 12a NoVAG 1991 weiterhin mit NoVA belastet ist. Die Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist demnach insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits eine Vergütung der NoVA vorgenommen wurde oder überhaupt noch kein steuerpflichtiger NoVA-Vorgang eingetreten ist.

• Beispiel 1
Ein Fahrzeughändler kauft im Juni 2007 von einem Diplomaten (Erstzulassung auf den Diplomaten im Mai 2005) ein Gebrauchtfahrzeug. Nach Abmeldung im Juni 2007 wird das Fahrzeug im Oktober 2007 nach Deutschland geliefert.
Das Fahrzeug ist mit keiner NoVA belastet (Steuerbefreiung nach § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991 und Ablauf der (angenommen) zweijährigen Sperrfrist i. S. d. § 5 Abs. 2 Internationales Steuervergütungsgesetz IStVG 2003). Eine NoVA-Vergütung scheidet damit schon von vornherein aus.


3.3. Bemessungsgrundlage

In sämtlichen der in § 12a NoVAG 1991 geregelten Fällen wird die NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Fahrzeugs vorgenommen wurde.


3.4. Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und Motornummer

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeugs, für das die Vergütung beantragt wird (§ 12a letzter Satz NoVAG 1991).


4. Anwendungsfälle

4.1. Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland

Im Bereich der gewerblichen Vermietung ist gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung eingetreten (Antrag auf Vergütung mit Formular NOVA 1). Vergütungsberechtigt ist der gewerbliche Vermieter (in- und ausländisches Leasingunternehmen), wenn das Fahrzeug nach Ablauf der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder veräußert wurde. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Leasingfahrzeug nicht auf den (in- oder ausländischen) Leasinggeber, sondern auf den Leasingnehmer (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967) im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung (gemeiner Wert) gilt der Händler-Einkaufspreis ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Wird das Leasingfahrzeug an den (inländischen) Leasingnehmer veräußert (Finanzierungsleasing), besteht für das Leasingunternehmen ex lege kein NoVA-Vergütungsanspruch .

• Beispie/2
Ein deutsches Leasingunternehmen hat im Jahr 2005 mit einer Privatperson mit Hauptwohnsitz in Österreich einen Leasingvertrag für drei Jahre abgeschlossen. Vereinbarungsgemäß wird das Fahrzeug in Österreich auf den Leasingnehmer zugelassen. Da der Leasingnehmer im Juni 2007 (dauerhaft) nach Italien übersiedelt, wird das Fahrzeug im Juni 2007 abgemeldet und nach Italien verbracht. Der Händler-Einkaufspreis nach Eurotax (ohne USt- und NoVA-Komponente) hinsichtlich des Fahrzeugs (NoVA-Satz 8 %) beträgt 15.000 Euro (Wertermittlung für den Abmeldungszeitpunkt im Juni 2007).

Mit Beginn der gewerblichen Vermietung (2005) wird der NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 ausgelöst. Für den Leasinggeber (§ 4 Z 1 NoVAG) entsteht die NoVA-Schuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die gewerbliche Vermietung begonnen hat (§ 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991). Im Juni 2007 wird der Vergütungstatbestand nach § 12a NoVAG 1991 verwirklicht (Abmeldung und Verbringung ins Ausland). Unabhängig von der Tatsache, dass das Fahrzeug auf den (inländischen) Leasingnehmer zugelassen ist und dieser für die Verbringung sorgt, bleibt das deutsche Leasingunternehmen vergütungsberechtigt (für die inländische Privatperson/den inländischen Leasingnehmer besteht somit kein Anspruch auf Rückvergütung der Restwert-NoVA). Das deutsche Leasingunternehmen kann für den Anmeldungszeitraum Juni 2007 eine NoVA-Vergütung von 1.200 Euro (8 % von 15.000) beanspruchen.

1. Verbringung durch den Zulassungsbesitzer
Nach der Neuregelung wird der NoVA-Vergütungsanspruch auch dann ausgelöst, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht wird. Damit wird das Verbringen eines Privatfahrzeugs ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeugs in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen vom Begünstigungstatbestand des § 12a NoVAG 1991 erfasst. Voraussetzung ist, dass diejenige Person, welche das Fahrzeug ins Ausland verbringt, als Zulassungsbesitzer aufscheint.

Vergütungsberechtigt ist somit regelmäßig der (zivilrechtliche) Eigentümer des Fahrzeugs, der für die Verbringung ins Ausland sorgt. Für die Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland durch einen Privaten ist § 12a NoVAG 1991 nicht anzuwenden. Erfolgt die Lieferung durch einen Unternehmer, kann dieser die NoVA-Vergütung i. S. d. § 12a NoVAG 1991 beanspruchen, wenn das Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wurde. Weitere (allgemeine) Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer im Inland abgemeldet wird. Zudem ist erforderlich, dass hinsichtlich des Fahrzeugs der dauernde Standort im Inland auch tatsächlich (endgültig) aufgegeben wird (keine Zulassungsverpflichtung im Inland). Als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung (gemeiner Wert) gilt der Händler-Einkaufspreis ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Der Antrag auf NoVA-Vergütung ist mit Formular NOVA 2 geltend zu machen.

• Beispiel3
Eine Ö-GmbH mit Sitz in Graz kauft im November 2005 ein NoVA-pflichtiges Fahrzeug von einem österreichischen Fahrzeughändler. Im Februar 2007 wird das Fahrzeug abgemeldet, nach Deutschland (Betriebsstätte in München) verbracht und in Deutschland zum Verkehr zugelassen.
Mit der Verbringung des Fahrzeugs in die ausländische Betriebsstätte wird der dauernde Standort im Inland aufgegeben. Die Ö-GmbH kann auf Basis des Eurotax-Händler-Einkaufspreises (ohne USt- und NoVA-Komponente) für den Anmeldungszeitraum Februar 2007 die NoVA-Rückerstattung beantragen.

• Beispiel4
Herr Ö mit Wohnsitz in Österreich arbeitet ab März 2007 bei einem deutschen Dienstgeber. Da er mit der Familie nach Deutschland übersiedelt, meldet er im März 2007 das Fahrzeug in Österreich ab. Im sei ben Monat wird das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Herr Ö hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt, sodass er einen Anspruch auf Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG hat.

Wäre Herr Ö hingegen ein Wochenpendler, dessen Familie in Österreich bleibt, dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen daher unverändert in Österreich ist, dürfte er das Fahrzeug nicht in Österreich abmelden bzw. in Deutschland anmelden.
Verbringung bzw. Lieferung durch einen befugten Fahrzeughändler

Ab dem 1. 1. 2007 wird nunmehr auch die Lieferung durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 einbezogen. Als allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung durch den Fahrzeughändler gilt, dass dieser der (zivilrechtliche) Eigentümer der betroffenen Fahrzeuge ist. Nicht erforderlich ist die Zulassung auf den Fahrzeughändler. Wie bereits unter Pkt. 3.1. ausgeführt, kann der Fahrzeughändler die NoVA-Vergütung frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beanspruchen, in dem sowohl die Abmeldung des Fahrzeugs als auch die nachweisliche Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland kumulativ vorliegen. Betroffen sind demnach insbesondere jene Fahrzeuge, die vom Fahrzeughändler zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft werden und in weiterer Folge ins Ausland geliefert werden. Für die Ermittlung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung (vgl. Pkt. 3.3.) ist in diesen Fällen der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Händler-Einkaufspreis nach der Eurotax-Notierung (ohne USt- und NoVA-Komponente), wobei eine Kaufpreisabweichung innerhalb eines Toleranzbereiches von 20 % außer Betracht bleiben kann.

• Beispiel 5 (vgl. Pkt. 3.1.)
Ein Fahrzeughändler kauft im November 2006 (Kaufvertrag vom 17. 11. 2006) ein Gebrauchtfahrzeug um 19.620 Euro von einer österreichischen Privatperson (NoVA-Satz 9 %). Die Abmeldung erfolgt ebenfalls im November 2006. Im Dezember 2006 wird das Gebrauchtfahrzeug um 20.700 Euro verkauft (Kaufvertrag vom 12. 12. 2006). Am 3. 1. 2007 wird das Fahrzeug an den italienischen Käufer übergeben, weicher das Fahrzeug nachweislich nach Italien verbringt. Der Händler-Einkaufspreis nach der Eurotax-Notierung (ohne USt- und NoVA-Komponente) hinsichtlich des Fahrzeuges beträgt 14.000 Euro (Wertermilllung für den Abmeldungszeitpunkt im November 2006).
Die Lieferung des im November abgemeldeten Gebrauchtfahrzeugs wird am 3. 1. 2007 mit der Übergabe an den italienischen Käufer bewirkt. Da der Vergütungstatbestand somit nach dem 31. 12.2006 verwirklicht wird, kann die NoVA-Vergütung beansprucht werden. Bemessungsgrundlage für die NoVAVergütung ist der gemeine Wert, welcher grundsätzlich vom (tatsächlichen) Einkaufspreis abzuleiten ist. Daraus ergibt sich für die NoVA-Vergütung eine Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro (19.620 brutto abzgl. 3.270 USt (20 % in Hundert) ergibt 16.350 abzgl. 1.350 NoVA (9 % in Hundert) ergibt 15.000). Da der Einkaufspreis (ohne USt- und NoVA-Komponente) unter dem Betrag von 16.800 Euro liegt (Händler-Einkaufspreis von 14.000 nach Eurotax-Notierung zzgl. 2.800 (Toleranzbereich von 20 %) ergibt 16.800), ist dieser Betrag (15.000 Euro) als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung heranzuziehen. Der Fahrzeughändler kann demnach einen NoVA-Rückerstattungsbetrag in Höhe von 1.350 Euro (9 % von 15.000 ergibt 1.350) für den Anmeldungszeitraum Jänner 2007 geltend machen (Antrag mit Formular NOVA 1).


5. (Wieder-)Einfuhr

Werden Fahrzeuge, für welche eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 vorgenommen wurde, nach Österreich (rück-)verbracht und (neuerlich) zum Verkehr im Inland zugelassen, wird NoVA-Pflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 ausgelöst.


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