

Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften (GmbH) -Offenlegung binnen 9 Mte - Zwangsstrafe droht!
Neun Monate gibt der Gesetzgeber Zeit, um Jahresabschlüsse beim Firmenbuch offen zu legen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2010 endet die Frist zur Offenlegung am 30.9.2011.
Welche Sanktionen gibt es bei Fristversäumnis?
Wird die Frist zur Offenlegung versäumt, werden Zwangsstrafverfügungen sowohl an die Gesellschaft (mindestens € 700,00) als auch an jeden Geschäftsführer (mindestens je € 700) verhängt.
Wird der Jahresabschluss nach Ablauf der Frist aber vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung offen gelegt, wird die Strafzahlung nicht wirksam. Im Falle der Fristüberschreitung empfehlen wir die Offenlegung der Jahresabschlüsse schnellst möglich nachzuholen. Erfahrungsgemäß wird einem Einspruch über die Strafvorschreibung nur in wirklichen Ausnahmefällen statt gegeben.