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Online-News für Ärzte

TREUHAND-UNION KLAGENFURT
-> Medizinproduktabgabe: Wann muss ich als Arzt diese Abgabe entrichten?
-> Schenken von Immobilien
-> Ausbildungskosten der Kinder - eine Betriebsausgabe?
-> Was tun beim Einkauf aus dem Ausland?
-> Erfreuliche Änderungen für Pendler
-> Sind Gefahrenzulagen steuerfrei?
-> Neue Abgabe bei Kündigung

Medizinproduktabgabe: Wann muss ich als Arzt diese Abgabe entrichten?

Verwenden Sie als Arzt medizinische Produkte ausschließlich
-> zur Heilbehandlung und
-> werden die verwendeten Produkte dabei fest mit dem Körper des Patienten verbunden?

Dann betreffen Sie die Vorschriften zu dieser Abgabe nicht.

Grundsätzlich gilt, wer medizinische Produkte an einen Letztverbraucher abgibt, hat die Medizinprodukteabgabe zu bezahlen. Ärzte sind davon betroffen, wenn sie medizinische Produkte an ihre Patienten abgeben, wie z.B. lose Zahnspangen, Blutdruckmessgeräte, Kontaktlinsen usw. Das Verkaufen der Produkte ist genauso abgabepflichtig wie das Vermieten.

Wie wird die Abgabe berechnet?
Die einzelnen medizinischen Produkte werden in Klassen eingeteilt. Der Abgabepflichtige muss selbst feststellen, in welche Klasse die abgegebenen Produkte gehören. Zu zahlen ist sie erst, wenn die Umsatzerlöse der abgegebenen medizinischen Produkte die Freigrenzen der jeweiligen Klasse überschreiten. Je nach Klasse liegt die Freigrenze bei € 25.000,00 bis € 40.000,00.

Wird diese Grenze überschritten, so ist jährlich eine pauschale Abgabe zu entrichten. Die Höhe ist abhängig von der Klasse. Sie geht von mindestens € 250,00 bis maximal € 400,00.

Die zur Abgabe Verpflichteten müssen sich selbst einstufen, die pauschalierte Abgabe entrichten und eine Abgabenerklärung ausfüllen.

Was passiert bei Nicht-Abgabe?
Eine Erklärung ist auch einzureichen, wenn medizinische Produkte abgegeben werden, aber die Freigrenzen nicht überschritten werden.
Wird die Abgabenerklärung nicht eingereicht, ist ein Säumniszuschlag von 2 % und eine Bearbeitungsgebühr von € 25,00 zu bezahlen.


Schenken von Immobilien

Heftig diskutiert wurde in den letzten Wochen die Erneuerung der Grundbucheintragungsgebühr.
Bislang war die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Übertragungen der dreifache Einheitswert.

-> Keine Änderung bei Schenkungen innerhalb der Familie
Bei unentgeltlichen Erwerben (Schenkungen, Erben) innerhalb der Familie bleibt weiterhin der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

-> Prüfung Grunderwerbsteuer
Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vor. Auch hier könnten zukünftig Änderungen auf uns zukommen.


Ausbildungskosten der Kinder - eine Betriebsausgabe?

Ein Allgemeinmediziner hatte seinen Sohn geringfügig als medizinische Hilfskraft in seiner Ordination angestellt. Sein Sohn hat studiert und nebenbei auch eine private Physiotherapie-Ausbildung gemacht. Der Arzt hat die Kosten für diese Physiotherapie-Ausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Im Rahmen einer Prüfung wurden die Ausbildungskosten des Sohnes nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt sah die Bezahlung der Ausbildung im privaten Interesse des Arztes.

Entscheidung des VwGH
Auch der VwGH sah die privaten Interessen des Vaters für seinen Sohn hier im Vordergrund.

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können laut VwGH steuerlich nur anerkannt werden, wenn

-> sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
-> einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
-> auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Im konkreten Fall lag zwar eine Ausbildungsvereinbarung mit Rückerstattungsverpflichtung vor. Es fehlte allerdings ein künftiges Mindestbeschäftigungsausmaß. Daher konnte keine Berechnung angestellt werden, wann sich die Kosten für die Ausbildung amortisiert haben.
Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof war hier auch der große Vorteil, den die Übernahme der Kosten darstellt. Die Ausbildungskosten betrugen € 45.000,00 und der Sohn erhielt für seine Teilzeitbeschäftigung € 400,00.


Was tun beim Einkauf aus dem Ausland?

Medizinische Leistungen von Ärzten sind von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Bei Auslandsgeschäften können sich aber trotzdem umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Sachverhalte ergeben.

Grundsätzliche Regelung
Innerhalb der EU gilt prinzipiell der Grundsatz, dass eine Lieferung von Waren in jenem Land besteuert werden soll, für das es bestimmt ist (Bestimmungslandprinzip). Liefert beispielsweise ein Unternehmen aus Deutschland eine Maschine an ein Unternehmen in Österreich, dann hat das österreichische Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen (in der Regel 20 %).

Ärzte als Schwellenerwerber
Im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe (innerhalb der EU) gelten Ärzte als sogenannte "Unechte Unternehmer (Schwellenerwerber)".

Für "Unechte Unternehmer" wie Ärzte gilt in Österreich eine Erwerbsschwelle von € 11.000,00 pro Kalenderjahr.

Solange die Erwerbe aus allen EU-Ländern pro Kalenderjahr unter der Erwerbsschwelle liegen, wird ein Arzt im umsatzsteuerlichen Sinn wie eine Privatperson behandelt und hat die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes, aus dem die Ware stammt, zu entrichten.

Ab Überschreiten der Erwerbsschwelle (oder ab dem Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung) wird der Arzt im umsatzsteuerlichen Sinne als ganz normaler Unternehmer behandelt und hat die österreichische Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Vorsicht mit der UID-Nummer
Sobald ein Arzt dem ausländischen Unternehmer bei der Bestellung seine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) bekannt gibt (diese kann beim österreichischen Finanzamt beantragt werden), um steuerfrei Ware einkaufen zu können, gilt dies als Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung und der Arzt muss den innergemeinschaftlichen Erwerb der Ware in Österreich versteuern. Der Verzicht ist für zwei Jahre bindend.


Erfreuliche Änderungen für Pendler

-> Geplante Erweiterung des Pendlerpauschales bringt zusätzliche Begünstigungen

Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung des Pendlerpauschales beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen eingeführt.

Allerdings sollen die Änderungen rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

-> Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Bisher stand die Pendlerpauschale nur Ordinationsmitarbeitern zu, die an mehr als zehn Tagen im Monat die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen. Nun wird das Pauschale nach Tagen gestaffelt. Ordinationsmitarbeiter, die diese Strecke mindestens an vier Tagen pro Monat zurücklegen, steht nun das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens acht Tagen pro Monat zu zwei Drittel und ab mindestens elf Tagen pro Monat wie bisher zur Gänze.

-> Pendlereuro
Neu ist der Pendlereuro. Jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigten steht derselbe aliquote Anteil zu wie beim Pendlerpauschale.

Beispiel: Entfernung Wohnung - Arbeit: 30 km. Der Ordinationsmitarbeiter pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1/3 des Pendlereuros zu (€ 20,00 pro Jahr).

-> Pendlerausgleichsbetrag
Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00 und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig eingeschliffen.

-> Negativsteuer mit Pendlerzuschlag
Wenn die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.

Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung - höchstens jedoch € 110,00 jährlich - unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.

Liegen nun zusätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. auf 15 % (Wert vor der Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert) bzw. auf € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).


Sind Gefahrenzulagen steuerfrei?

Die Gefahrenzulage ist grundsätzlich eine Möglichkeit, das Entgelt Ihrer Ordinationshilfen steuerfrei aufzubessern.

Laut einer Entscheidung des UFS reicht allerdings allein die Tatsache, dass eine lohngestaltende Vorschrift eine Zulage vorsieht, nicht dafür aus, dass sie steuerfrei gewährt werden darf.

Die Zulage muss der Höhe nach angemessen sein, und es muss für die Ordinationshilfe eine Gefährdung bestehen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, stellt die Zulage ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar. Im Zuge von Abgaben- und Sozialversicherungsprüfungen kann die Lohnsteuer gegebenenfalls nachverrechnet werden.

-> Angemessenheit der Zulage
Die Zulage ist der Höhe nach angemessen, wenn sie einer lohngestaltenden Vorschrift, z.B. dem Kollektivvertrag entspricht. Wenn Sie einen höheren Lohn zahlen als im Kollektivvertrag vorgesehen, ist die Zulage dann angemessen, wenn sie im selben Ausmaß höher ist als der Lohn.

Weiters muss nachgewiesen werden, um welche Tätigkeit es sich handelt und wann sie geleistet wurde.

Wann besteht eine Gefährdung?
Die Ordinationshilfe muss überwiegend im Gefahrenbereich tätig sein. Das ist nicht der Fall , wenn sie z.B. hauptsächlich beim Empfang sitzt. Die Zulage steht dann zu, wenn für mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit eine Zulage zu gewähren ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Ordinationshilfe dem Arzt assistiert, Blut abnimmt usw.

Wird die Zulage während des Urlaubs weiter bezahlt, ist sie steuerpflichtig, da in diesem Zeitraum keine Gefährdung besteht. Die gesetzliche Regelung im Krankheitsfall sieht allerdings vor, dass im laufenden Arbeitslohn enthaltene Zulagen steuerfrei bleiben.


Neue Abgabe bei Kündigung

€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses von Ordinationsmitarbeitern. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.

Sie ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu bezahlen ist.

Wann fällt die Abgabe an?
Die Abgabe ist zu entrichten:
-> bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
-> bei gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt durch den Arbeitnehmer,
-> bei ungerechtfertigter Entlassung,
-> bei Beendigung eines vollversicherten und Abschluss eines geringfügigen Dienstverhältnisses,
-> bei Auflösung von befristeten Dienstverhältnissen (nur wenn Befristung länger als sechs Monate).

Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.

Wann ist keine Abgabe zu entrichten?
Dies ist z.B. der Fall:
-> wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,
-> bei Befristungen auf längstens sechs Monate,
-> bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die Lehrzeit),
-> bei Auflösung während des Probemonats,
-> bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
-> bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
-> bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
-> bei Tod des Arbeitnehmers,
-> bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
-> bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund,
-> bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.