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Rechnung mit alter Adresse - kein Vorsteuerabzug

Dr. Helmut CZAJKA

VwGH 21. 11. 2007, 2004/13/0133

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn auf der Rechnung eine frühere Adresse des Lieferanten angeführt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein.

Ist im Zeitpunkt der Ausstellung die auf der Rechnung angeführter Adresse im Firmenbucheintrag bereits gelöscht, steht kein Vorsteuerabzug zu!!!!!!!!!

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus den in Rede stehenden Rechnungen ergäben sich "Name und Anschrift des tatsächlich leistenden Unternehmers, der zu diesem Zeitpunkt immer noch im Firmenbuch unter der führenden Firma als auch Anschrift eingetragen war", ist ihr entgegenzuhalten, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die auf den Rechnungen aufscheinende Anschrift nicht mehr als Geschäftsanschrift und der der Beschwerdeführerin gegenüber aufgetretene SH nicht mehr als Geschäftsführer eingetragen, sondern diese Eintragungen gelöscht waren. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf den guten Glauben auf die Firmenbucheintragung stützen und die belangte Behörde durfte im Zusammenhang mit dem schlüssigen Beweisergebnis, die S-GmbH habe an der Anschrift G-Gasse keine Geschäftstätigkeit entfaltet, daher die "eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers" als Leistungserbringer als nicht gegeben ansehen.

TU Tipp: Es ist zwar mühsam, aber eine regelmäßige Firmenbuchabfrage bei den Lieferanten ist doch notwendig. Wenn der Lieferant umgezogen ist und für die Fakturierung sein altes Briefpapier verwendet, hat dies den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge!!!!!