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Rechnungen sind nach dem neuen UStG auch für künftige leistungen ausstellbar.

Herbert Tiefling
Dauerrechnungen nach dem neuen UStG
Rechnungen, die regelmäßig für die Zukunft erstellt werden (Miete, Pacht) etc., sind vorsteuerabzugsberechtigt, sobald die Zahlung erfolgt ist.

Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und die damit verbundene Neuerung der Rechnungsbestandteile für vorsteuerabzugsfähige Rechnungen hat im Sektor der Dauerrechnungen, wie sie insbesondere bei Pacht- Miet- und Wartungsverträgen verwendet werden, für Unklarheiten gesorgt. Der Erlass des Bundesministerium für Finanzen vom 18.12.2002 soll diese Unklarheiten beseitigen.

Neue Formalerfordernisse

Wie im s Newsroom bereits berichtet, muss eine Rechnung, damit der Empfänger die Vorsteuer geltend machen kann, zu den bis dahin erforderlichen Merkmalen ab 01.01.2003 auch die Umsatzsteuer - Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, sowie eine fortlaufende Nummer, die nur einmal vergeben werden darf, enthalten. Wenn die Leistung steuerbefreit ist auch ein entsprechender Hinweis darauf erforderlich.


Dauerrechnungen?

Daraus ergab sich die Unklarheit, ob ab 01.01.2003 etwa die Vorschreibung der Miete monatlich zu erfolgen hat, damit der Voraussetzung einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des korrekten Ausstellungsdatums pro Leistungszeitraum genüge getan wurde, und somit der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bisher konnte bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Rechnung auch für zukünftige Leistungen gelegt werden.


Keine Änderungen notwendig

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein einem Erlass klargestellt, dass auch Rechnungen für künftige Miet-, Pacht- und Wartungs- oder ähnliche Leistungen nach den Bestimmungen des neuen UStG möglich sind. Der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen möglich; ein Vorsteuerabzug einer solchen Rechnung ohne Zahlung ist naturgemäß nicht zulässig.