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RECHNUNGSPRÜFER UND DEREN HAFTUNG

Dr. Helmut CZAJKA

Wer wurde nicht schon anlässlich einer Generalversammlung eines Vereines gefragt, ob er nicht für das nächste Jahr Rechnungsprüfer sein will. Die Arbeit sei gering, weil ja nur die Belege knapp vor der Generalversammlung einmal eingesehen und dann ein Bericht bei der Generalversammlung abgegeben werden müsste.

Seit 1. Juli 2002 kann die Annahme dieses Ehrenamtes mit Ihrem persönlichen Ruin verbunden sein.

Im neuen Vereinsgesetz wurde auch die Haftung für Rechnungsprüfer von Vereinen neu geregelt.

Die Rechnungsprüfer haften für Fehler bei der Rechnungsprüfung dem Verein gegenüber wie Wirtschaftsprüfer, welche die Ordnungsmäßigkeit eines Jahresabschlusses eines Unternehmens testieren.

Das heißt also, dass eine Haftung pro Prüfung bei leichter Fahrlässigkeit von grundsätzlich € 2 Millionen besteht. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Haftungssumme freundlicherweise auf € 10 Millionen beschränkt.

Im Gegensatz zu Wirtschaftsprüfern haben die Rechnungsprüfer von Vereinen jedoch überhaupt keine Haftpflichtversicherung, welche einen etwaigen Schaden abdeckt - Wirtschaftsprüfer in dieser Höhe auch nicht, weil diese Risiken derzeit nicht versicherbar sind.

Sollte es daher zu einem größeren Schaden bei einem Verein kommen, der die Haftung eines Rechnungsprüfers nach sich zieht, ist davon auszugehen, dass das gesamte Privatvermögen des Rechnungsprüfers zur Haftung herangezogen wird und damit der persönliche Ruin des Rechnungsprüfers gegeben ist.