

Der VfGH hat nämlich, entgegen der Meinung der Finanz festgestellt, dass lediglich die Umsätze des Jahre 2016 zur Beurteilung herangezogen werden können, ob die entsprechenden Umsatzgrenzen überschritten werden.
Überschreitet ein Betrieb, der Barumsätze tätigt, erstmals die für die Registrierkassenpflicht maßgebende Grenze von € 15.000,- (Jahresumsatz) und sind darin Barumsätze von mehr als € 7.500,- enthalten, so besteht die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes, in dem die Grenze erstmals überschritten wurde.
Beispiele:
1. Erstmaliges Überschreiten der Grenze im Jänner 2016, daher Registrierkassenpflicht ab dem 1. Mai 2016.
2. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum. Erstmaliges Überschreiten im 1. Quartal 2016 (Umsätze Jänner bis März), daher Registrierkassenpflicht ab dem 1. Juli 2016.