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Registrierkassenpflicht frühestens ab dem 1.5.2016

Mag. Harald CZAJKA
Der VfGH hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Dennoch hat das Verfahren eine Verbesserung gebracht. Die Verpflichtung eine Registrierkasse zu verwenden, kann frühestens mit dem 1.5.2016 gelten.

Der VfGH hat nämlich, entgegen der Meinung der Finanz festgestellt, dass lediglich die Umsätze des Jahre 2016 zur Beurteilung herangezogen werden können, ob die entsprechenden Umsatzgrenzen überschritten werden.

Überschreitet ein Betrieb, der Barumsätze tätigt, erstmals die für die Registrierkassenpflicht maßgebende Grenze von € 15.000,- (Jahresumsatz) und sind darin Barumsätze von mehr als € 7.500,- enthalten, so besteht die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes, in dem die Grenze erstmals überschritten wurde.

Beispiele:
1. Erstmaliges Überschreiten der Grenze im Jänner 2016, daher Registrierkassenpflicht ab dem 1. Mai 2016.
2. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum. Erstmaliges Überschreiten im 1. Quartal 2016 (Umsätze Jänner bis März), daher Registrierkassenpflicht ab dem 1. Juli 2016.

Mag. Harald CZAJKA

Mag. Harald CZAJKA

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mag. Harald Czajka wurde im Jahr 2006 zum Steuerberater bestellt und ist seit dem Jahr 2012 beeideter Wirtschaftsprüfer. Sein Haupttätigkeitsfeld ist die umfassende steuerliche Betreuung von KMU in dem sich stetig wandelnden Umfeld. Mag. Czajka war weiters 8 Jahre für die Volksbank Wien tätig und ist Geschäftsführer der TREUHAND-UNION Österreich.