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Road Pricing und Umsatzsteuer

Herbert Tiefling
Die Wirtschaftskammer Österreich weist auf die differenzierte umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Road Pricing-Kosten hin, wenn die Gebühren an den Kunden weiterverrechnet werden.

Seit 1.1.2004 wird auf Bundesstraßen (Autobahnen und Schnellstraßen) eine strecken- und achsenabhängige Benützungsgebühr für KFZ über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht - Busse und LKW - eingehoben. Die Wirtschaftskammer Österreich weist auf ihrem Info-Portal wko.at auf die unterschiedliche umsatzsteuerliche Auswirkung der Road Pricing-Gebühren hin: Die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei Weiterverrechnung der Gebühr kennt verschiedene Antworten:


Erbringen einer Nebenleistung

Besonders betroffen von der Weiterverrechnungsproblematik ist offenkundig die Gruppe der Transportunternehmer:
Grundsätzlich erbringen Transportunternehmer gegenüber ihren Kunden als Hauptleistung eine Beförderungsleistung. Daneben erbringen Transportunternehmer oft eine Reihe weiterer Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung stehen (zB Beladen, Entladen, Entrichten des Zolls, der EUSt, ...). Man spricht hier von Nebenleistungen zur Hauptleistung. Auf Grund des Grundsatzes der (Unteilbarkeit) Einheitlichkeit der Leistung teilen unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.


Geteiltes Schicksal

Auch die Kosten des Road Pricings sind in der Regel als Nebenleistung zur Hauptleistung Güterbeförderung anzusehen. Und die Nebenleistung Road Pricing teilt umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung Güterbeförderung.
Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Mautgebühr im Namen und für Rechnung des Kunden eingehoben werden würde, dh der Kunde Schuldner der Mautgebühr ist. Dies ist aber in der Regel nicht der Fall.


Beispiele:

An Hand zweier Beispiele beschreiben die Steuerexperten der Wirtschaftskammer, welche Konsequenz der Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung hat:

Beispiel 1:
Ein österreichischer Transportunternehmer befördert für den österreichischen Unternehmer Ö Waren von Salzburg nach Zürich. Es fallen dabei natürlich auch Mautkosten an. Es besteht eine Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen bei der Ausfuhr (ins Drittland). Somit ist in unserem Beispiel die Güterbeförderung in Österreich zwar steuerbar, aber steuerfrei. Da also die Hauptleistung steuerfrei ist, muss auch die Nebenleistung (hier weiterverrechnete Mautkosten) steuerfrei sein.

Beispiel 2:
Die Österreichische Post AG transportiert ein Paket für einen Kunden von Wien nach Salzburg per LKW. Hier sind die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post AG ("Post") unecht steuerbefreit. Das heißt, die Post stellt ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung, hat aber auch auf der anderen Seite für von ihr in Anspruch genommene (Vor)Leistungen keinen Vorsteuerabzug. Die Post erbringt eine Beförderungsleistung, die Kosten des Road Pricings sind dabei Nebenleistungen zur Hauptleistung Beförderung von Briefen, Paketen, ... Wiederum teilt die Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. (WKO)


( Quelle: http://www.s-newsroom.at )