

In der Pressemitteilung des VfGH vom 22. Juni 2007 wird dazu ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof hat sein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer abgeschlossen und folgende Entscheidung getroffen:
Die derzeitige Gestaltung der Schenkungssteuer ist verfassungswidrig. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung (Steuerpflicht für "Schenkungen unter
Lebenden") wird aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis aus, dass - wie schon bei der Erbschaftssteuer - die Steuer auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien festgesetzt wird und daher in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist.
Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nämlich nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden.
Eine sachgerechte Besteuerung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Die Bundesregierung konnte mit ihrer Stellungnahme die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entkräften. Zu den Ausführungen, eine Schenkungssteuer sei für ein geschlossenes Steuersystem "geradezu notwendig", ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Schenkungssteuer an sich hat.
Die Frage, ob es durch die Aufhebung der Bestimmung zur Schenkungssteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer gibt, hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.
Der Verfassungsgerichtshof hat für das Außerkrafttreten - wie schon bei der Erbschaftssteuer - den Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, um dem Gesetzgeber zu ermöglichen, allenfalls erforderlich gehaltene Begleitmaßnahmen für den Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen.
*** Welche praktischen Konsequenzen hat diese Entscheidung? ***
Bis zum 31. Juli 2008 gilt (sofern der Gesetzgeber nicht vorher gesetzliche Änderungen durchführt) die derzeit bestehende Rechtslage zur Schenkungssteuer. Es besteht also Schenkungssteuer-Pflicht. Auf Steuerverfahren ist diese Rechtslage anzuwenden.
Eine Ausnahme gibt es nur für rund 80 Fälle, die sich vor dem Beginn der Beratungen des Verfassungsgerichtshofes im Schenkungssteuer-Verfahren mit einer dementsprechenden Schenkungssteuer- Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewendet haben. In diesen Fällen wird der Schenkungssteuer-Bescheid aufgehoben werden. Trifft der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2008 keine Maßnahmen zur Reparatur des Gesetzes, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Schenkungssteuer-Pflicht mehr; ob Schenkungen dann anderen Steuerpflichten unterliegen werden, ist derzeit nicht zu beurteilen.
Für beabsichtigte Schenkungen in den nächsten Monaten ist jedenfalls ein Beratungsgespräch in einer TREUHAND-UNION Kanzlei zu suchen und jeder Einzelfall genau zu prüfen, ob ein Aufschub sinnvoll und zweckmäßig ist.