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Schwerarbeiterregelung

Mag. Rudolf VARADI
Schwerarbeitsverordnung - Meldebestimmungen

Klienteninformation

¨ SCHWERARBEITSVERORDNUNG - MELDEBESTIMMUNGEN


Sehr geehrter Klient!

Wie schon bekannt, wurde unter anderem eine neue Pensionsart ab 1.1.2007 geschaffen, nämlich die Schwerarbeitspension.

Sie als Dienstgeber sind verpflichtet gesonderte Daten an die Gebietskrankenkasse der bei Ihnen beschäftigten Versicherten, auf die die Verordnung zutrifft, zu melden.

Die Verordnung gilt somit nur für folgende Dienstnehmer/innen, die bestimmte Tätigkeiten ausfüh-ren:

Dienstnehmer/innen:
- männliche Beschäftigte, ab Vollendung des 40. Lebensjahres
- weibliche Beschäftigte, ab Vollendung des 35. Lebensjahres

Tätigkeiten:
- Schwere körperliche Arbeit
- Schwerarbeit durch Schicht- oder Wechseldienst
- Arbeiten bei besonders belastender Hitze (=nicht wetterbedingt gemeint)
- Tätigkeiten unter besonderer Kälte
- Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
- Berufsbedingte Pflege


Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten wollen wir hier nicht ins Detail gehen, dies würde den Rah-men dieser Information sprengen.

Die schwere körperliche Arbeit und damit zusammenhängend der Arbeitskilokalorienverbrauch wol-len wir Ihnen jedoch ausführlicher beschreiben, da diese in vielen Berufen vorkommt.

Zur Erleichterung der Meldeverpflichtung wurde ein Arbeitsbehelf zur Verfügung gestellt. Bei wel-chen Berufen ein entsprechender Arbeitskilokalorienverbrauch jedenfalls anzunehmen ist, ist aus dieser Berufsliste (siehe Beilage) ersichtlich. Diese Liste ist nur als Hilfe im Pensionsfeststel-lungsverfahren zu betrachten und kann nie abschließend sein.

Bereits ab Jänner 2007 sind die Schwerarbeitszeiten bzw. – tätigkeiten monatlich zu dokumentie-ren, sodass man alle Aufzeichnungen „abrufbereit“ hat.


Wann liegt nun Schwerarbeitszeit im Sinn der Verordnung vor?

Ein Schwerarbeitsmonat wird erworben, wenn Schwerarbeit an mindestens 15 Tagen, an denen jeweils durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet wird, im Kalendermonat ausgeübt wurde.

Meldung für Zeiträume ab 1.1.2007

Die Meldung der Tätigkeiten, sowie die Zeiträume in denen diese Tätigkeiten verrichtet wurden, ist sodann bis spätestens 28. Februar des Folgejahres, erstmalig 28.2.2008 an die Gebietskranken-kasse zu erstatten.
Diese Meldebestimmung wollen wir im Rahmen der Lohnverrechungsarbeiten für Sie übernehmen, jedoch sind wir auf Ihre Angaben angewiesen. Es empfiehlt sich, bereits jetzt eine monatliche Do-kumentation zu führen. Die Gebietskrankenkasse hat ein Formular für die Meldung der Schwerar-beit (siehe Beilage) veröffentlicht, welches Sie vorab für Ihre monatlichen Eintragungen nützen können. Dieses Formular übermitteln Sie uns, um sodann im Folgejahr der Meldeverpflichtung rechtzeitig nachzukommen.

Achtung: Sie können als Dienstgeber für Pensionsschäden aufgrund von nichtvollständigen oder falschen Angaben haftbar gemacht werden.

Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unsere Mitarbeiterinnen aus der Lohnverrechnung zur Ver-fügung.

Mit freundlichen Grüßen