News

Sonderklassegebühren von Ärzten - Lohnsteuerpflicht

Mag. Gerhard Reichl
Nach einem Urteil des UFS Salzburg vom 28. Februar 2005, werden die Sonderklassegebühren jedenfalls ab 1.1.2005 lohnsteuerpflichtig!
Am Freitag, den 18.3.2005 wurde mit den Vertretern des Finanzamtes Salzburg Stadt (für die Lohnsteuerprüfung aller Krankenanstalten im
Bundesland zuständig) die weitere Vorgangsweise bezüglich der
steuerlichen Behandlung der ärztlichen Sondergebühren (Klassegelder)
nach Bekanntwerden der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates Salzburg vom
28.2.2005 (Anlassfall KH Zell am See)
besprochen. Dazu im Folgenden:

1. Das Finanzamt Salzburg Stadt wird nicht von der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Salzburg vom
28.2.2005 abweichen, sondern von lohnsteuerlicher
Veranlagungsverpflichtung ausgehen. Seitens des Bundesministeriums für
Finanzen gibt es zur Zeit keine anderslautende Weisung, daher wird das
FA Sbg.Stadt die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates der Finanzpraxis künftig zu Grunde legen.

2. Aus diesem Grunde werden die ärztlichen Sondergebühren
(Klassegelder) aller Ärzte im Bundesland Salzburg (Turnusarzt bis Primararzt) künftig lohnsteuerlich zu behandeln sein, d.h. die Dienstgeber haben die Lohnsteuer (und damit auch die ASVG-Sozialversicherungsbeiträge an die
Gebietskrankenkasse) zu berechnen und einzubehalten sowie abzuführen.
Dies gilt ab 1.1.2005, die letzten Monate sind daher von den
Dienstgebern aufzurollen und ist damit mit Einbehalten zu rechnen!

3. Die vorhergehenden Jahre 2002, 2003 und auch 2004 sind unter
Umständen different zu betrachten. Überall dort, wo die ärztlichen
Sondergebühren
(Klassegelder) von den Ärzten zur Einkommensteuer veranlagt wurden und
auch Einkommensteuer entrichtet wurde, wurde zugesichert, keine
Lohnsteuerbescheide auszustellen. Das Jahr 2004 betreffend wird es
davon abhängen, ob das entsprechende Krankenhaus bereits vom Finanzamt
(oder auch von der Gebietskrankenkasse) geprüft worden ist.
Beispielsweise habe man im Krankenhaus Schwarzach bereits geprüft und
werde wahrscheinlich einen entsprechenden Lohnsteuerbescheid
ausstellen. Überall dort, wo im Jahr 2004 bereits Veranlagungen
durchgeführt wurden, will man eher von der einkommensteuerlichen
Veranlagung für das Jahr 2004 ausgehen und sollten daher wie
beispielsweise an den Landeskliniken die Ärzte aufgefordert werden,
die ärztlichen Sondergebühren im Jahre 2004 rasch zu veranlagen, also
die Einkünfte zu erklären. Es besteht Übereinstimmung, dass überall
dort, wo die Einkommensteuer veranlagt worden ist, keine
Lohnsteuervorschreibung an die Dienstgeber erfolgen wird. Die
Krankenhäuser Schwarzach und Zell am See sind jedenfalls noch gesondert zu beurteilen.

4. Die Sozialversicherungspflicht der Gebühren richtet sich jeweils
nach der steuerlichen Behandlung und werden damit in Zukunft
jedenfalls ab
1.1.2005 die ASVG-Beiträge (bis zur Höchstbemmessungsgrundlage)
berechnet und automatisch abgezogen. Die Beiträge an die SVA der
Gewerbl.Wirtschaft sind nurmehr für die zur Einkommensteuer veranlagten Gebühren zu zahlen.

5. Die Ärzte haben die Möglichkeit, die jeweiligen
Einkommensteuer-Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen, also
entsprechende Anträge an die Finanzämter zu stellen für die
Einkommensteuervorauszahlungen 2005. Bezüglich des Ausmaßes der
Herabsetzung wird es darauf ankommen, ob neben den ärztlichen
Sondergebühren auch noch andere freiberufliche Einkünfte Grundlage für
die Einkommensteuer-Vorauszahlung sind, also in den Vorjahren auch
andere Einkünfte veranlagt wurden.

6. Stichtag für den verpflichtenden Lohnsteuereinbehalt ist jedenfalls
der 1.1.2005.

7. Alle Dienstgeber/Krankenanstalten werden geprüft werden, sofern sie
nicht schon geprüft sind.