

Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten. Es ist eine wirklich umfassende Beratung und genaue Berechnung nötig.
Tipp: Sie haben vor eine Immobilie zu verschenken? Dann vereinbaren Sie - so bald wie möglich - einen Termin mit uns.
Für alle Übertragungen im engeren Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert (bzw. 30 % des Verkehrswertes, wenn geringer als der dreifache Einheitswert) als Bemessungsgrundlage - unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Steuersatz beträgt 2 %.
Zum engeren Familienkreis zählen der Partner oder Lebensgefährte (wenn ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat), ein Elternteil, ein Kind auch Stief-, Wahl-, Enkel- oder ein Schwiegerkind des Übergebers.
Bei Übertragungen an alle anderen Personen gilt der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 3,5 %.
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.
Da Erwerbe innerhalb der Familie nun generell als unentgeltlich gelten, wird die Steuer im nächsten Jahr vom Grundstückswert bemessen. Wie der Grundstückswert berechnet wird, regelt eine Verordnung. Derzeit liegt lediglich der Entwurf der Verordnung vor.
Der Grundstückswert ist grundsätzlich entweder
Tipp: Durch ein Schätzungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann auch ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.
Der begünstigte Personenkreis (bei Erwerben innerhalb der Familie) wird im nächsten Jahr erweitert.
Neu dazu gehören z. B. auch Geschwister, Nichten und Neffen.
Es gilt folgender Stufentarif:
| Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
| für die ersten << | 0,5 % |
| für die nächsten << | 2 % |
| darüber hinaus | 3,5 % |
Für die Ermittlung des Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.
Stand: 27. November 2015
Ihrem Unternehmen bleibt heuer ein Gewinn? Dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
Der Grundfreibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und dadurch auch die Steuer.
Zusätzlich steht Ihnen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Wenn Sie in begünstigte Wirtschaftsgüter investieren, können Sie im Jahr der Investition den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von den Anschaffungskosten geltend machen und zusätzlich in voller Höhe die Abschreibung (gilt nicht für Wohnbauanleihen) - beides mindert Ihren Gewinn und somit nochmal die zu zahlende Steuer.
Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Der Gewinnfreibetrag steht auch folgenden Personen zu:
Achtung: Wird der Gewinn durch eine Pauschalierung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu (das gilt auch für Voll- oder Teilpauschalierung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).
Wenn Sie nicht investieren, steht Ihnen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % vom Gewinn zu - maximal 13 % von <<
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden.
Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
Achtung: Genaue Dokumentation
Denken Sie daran, dass Sie genau dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.
Stand: 27. November 2015
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
| Pensionsversicherung | |
| Beitragssatz | 18,50 % |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | << |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr | << |
| Mindestbeitragsgrundlage 1. - 3. Jahr pro Monat pro Jahr | << << |
| Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr pro Monat pro Jahr | << << |
| Krankenversicherung | |
| Beitragssatz | 7,65 % |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | << |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr | << |
| Mindestbeitragsgrundlage 1. - 3. Jahr pro Monat pro Jahr | << << |
| Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr pro Monat pro Jahr | << << |
| Unfallversicherung | |
| Beitrag zur Unfallversicherung monatlich jährlich | << << |
Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 beträgt: <<
Stand: 27. November 2015
Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung
Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.
Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.
Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.
Hinweis: Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.
Stand: 27. November 2015