

Die Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess soll durch das am 1.7.2017 in Kraft tretende Wiedereingliederungsteilzeitgesetz erleichtert werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.
Arbeitsrechtlich wird eine Wiedereingliederungszeitvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen (auf freiwilliger Basis für beide Seiten).
Die Entgelteinbuße des Arbeitnehmers wird mit dem Wiedereingliederungsgeld (Sozialleistung) ausgeglichen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit wird erst mit Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes wirksam und endet mit dem Entfall des Anspruchs. Die Zuerkennung des Wiedereingliederungsgeldes setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Da die Maßnahme der Wiedererlangung und Erhaltung der langfristigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, ist sie für jene Fälle von Erkrankungen gedacht, in denen eine volle Einsatzfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu erwarten ist, die Erkrankung jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt ist.
Voraussetzungen für die schriftliche Vereinbarung einer befristeten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:
Die Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Sie darf keine Auswirkung auf die geschuldete Leistung haben. Durch die verkürzte Arbeitszeit bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes sind im Rahmen des Arbeitsvertrages zulässig.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss - hinsichtlich der Gesamtdauer - mindestens um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden. Für einzelne Monate kann die Arbeitszeitreduktion auch abweichend festgelegt werden, wobei aber 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (zwölf Stunden absolute Untergrenze) und die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten werden dürfen.
Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tages wirksam. Die Dauer liegt zwischen einem und sechs Monaten. Eine einmalige Verlängerung von einem bis drei Monaten ist unter bestimmten Umständen möglich.
Mit Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld endet auch die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Anspruchseinstellung folgenden Tag. Außerdem kann der Arbeitnehmer schriftlich eine vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Normalarbeitszeit verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit nicht mehr gegeben ist. Dann darf der Arbeitnehmer frühestens drei Wochen, nachdem er dem Arbeitgeber seinen Beendigungswunsch mitgeteilt hat, wieder zu Normalarbeitszeiten arbeiten.
Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.
Wie das aws (Austria Wirtschaftsservice) bekannt gab, können für die KMU-Investitionszuwachsprämie keine Anträge mehr gestellt werden, da die Fördermittel für 2017 bereits ausgeschöpft sind. Für KMU und Freiberufler werden ab 2018 neue Fördermittel bereitgestellt werden.
Auch für große Unternehmen wird ein Investitionszuwachs gefördert. Die Förderrichtlinien sind ähnlich gestaltet wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie. Weitere Informationen finden Sie auf www.aws.at.
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen. Was nun genau offengelegt werden muss, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch bestimmt ab 1.1.2016 für die GmbH vier Kategorien:
| Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Anzahl Arbeitnehmer | |
| Kleinst | bis << | bis << | bis 10 |
| Klein | bis << | bis << | bis 50 |
| Mittelgroß | bis << | bis << | bis 250 |
| Groß | über << | über << | über 250 |
Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die neuen Größenklassen können erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 angewendet werden (Beobachtungszeiträume dann 2015 und 2014).
Für kleine und Kleinst-GmbH ist die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblattes ausreichend. Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht sind bei dieser GmbH nicht zu veröffentlichen.
Für die Kleinst-GmbH ist es nun auch nicht erforderlich, einen Anhang zu erstellen und zu veröffentlichen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden, wie z. B. Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse oder bestimmte Daten zu gewährten Krediten, sonstigen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen oder Vorschüssen/Krediten an den Vorstand/Aufsichtsrat unter Angabe der Zinsen. Auch die Entwicklung des Anlagevermögens muß die Kleinst-GmbH nicht veröffentlichen.
Die Neuerungen bei der Offenlegung sind in der Regel für Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anzuwenden.
Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht, so werden automatisiert und ohne vorherige Androhung Geldstrafen zwischen <<
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.
Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis <<
Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraum (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.
Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen (B2B-Generalklausel) an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine <<
Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.
Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich genutzt werden.
Jeder Mensch tickt anders. Egal ob Sie am Morgen oder abends am effektivsten sind, wichtige Aufgaben gelingen in einer Hochform Ihres persönlichen Rhythmus besser.
Da unser Verstand seriell arbeitet, ist die Annahme vieles gleichzeitig gut erledigen zu können, eine Wunschvorstellung. Der ständige Wechsel zwischen den Aufgaben (auch permanentes Checken der E-Mails oder Social Media-Nachrichten) kostet unnötig Kraft.
Push-Infos am Handy abzuschalten vermindert die dadurch verursachten Unterbrechungen. Die gewonnene Zeit bleibt allerdings nur, wenn die Nachrichten reduziert aus dem Netz abgerufen werden.
Sinn und Zweck der Meetings sollten klar kommuniziert und nur jene zur Teilnahme eingeladen werden, die gebraucht werden. Ein Moderator, der sozusagen einen roten Faden im Blickfeld hat und ein Schriftführer zwecks Dokumentation und Erinnerung, wer welche Ergebnisse umsetzt, sind hilfreich. Manchmal ist ein kurzer Check, wer welche Rolle und welchen Zweck das Meeting hat, wichtig. Pünktlicher Beginn und ein festgesetztes Ende erleichtern den Prozess.
Kompetent ist nicht, wer immer alles zu wissen vorgibt, sondern bei einem Problem oder Wissensdefizit seine Kollegen um Rat fragt. Denn mit dem(n) richtigen Partner(n) lässt sich eine Lösung oft viel schneller und qualitativ wertiger erarbeiten. Das spart wertvolle Zeit und lässt Freiraum für andere Aufgaben.
Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, also solche, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.
Die elektronische Übermittlung ist möglich als:
Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen ist, damit die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß gilt und der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, Folgendes erforderlich:
Hinweis: Versenden Sie eine eingescannte Papierrechnung, darf diese nur ausgefolgt werden, wenn darauf vermerkt ist, dass sie bereits elektronisch übermittelt wurde. Alle Duplikate sind als solche zu kennzeichnen, sonst wird die Umsatzsteuer mehrfach geschuldet!
| Pensionsversicherung | |
| Beitragssatz | 18,50 % |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | << |
| pro Jahr | << |
| Mindestbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | << |
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| Krankenversicherung | |
| Beitragssatz | 7,65 % |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | << |
| pro Jahr | << |
| Mindestbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | << |
| pro Jahr | << |
| Unfallversicherung | |
| Beitrag zur Unfallversicherung | |
| monatlich | << |
| jährlich | << |