

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses - wenn möglich - mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2018 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2018 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Unter Umständen kann es bei der Einkommensteuerprogression Vorteile bringen, - wenn möglich - Einnahmen erst 2018 bzw. anfallende Ausgaben schon 2017 zu tätigen.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2017, die am 15.1.2018 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2017 als bezahlt.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von <<
Übersteigt der Gewinn <<
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 12 % (2017) bzw. 14 % (ab 2018) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2017/18 erfolgt eine Aliquotierung. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis <<
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2017, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei <<
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu <<
Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat - maximal <<
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 aus.
Damit Ihre Kunden sich auch schon bei geleisteten Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale. Aus der Abrechnungsurkunde muss aber zweifelsfrei ersichtlich sein, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt (Bezeichnung als Anzahlungsrechnung und Angabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes bzw. Formulierung des Rechnungstextes).
Wird die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet (<<
| Entgelte | USt (20 %) | Brutto | |
| Endrechnungsbetrag | << | << | << |
| Abschlagszahlungen vom 13.7.2017 und 15.8.2017 | - << | - << | - << |
| Restforderung | << | << | << |
(Anmerkung: Auch die sonstigen Rechnungsmerkmale müssen natürlich vorhanden sein.)
Die Umsatzsteuerrichtlinien lassen es aber auch zu, wenn die Umsatzsteuer nur vom Restentgelt ausgewiesen wird, welches sich nach Abzug der Nettoanzahlungen vom Gesamt-Nettoentgelt ergibt.
Werden die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgezogen, so entsteht für diese Beträge Steuerpflicht aufgrund der Rechnungslegung.
Für bestimmte Aushilfen kommt es ab 1.1.2018 zu einer Änderung in der Sozialversicherung.
Wird neben einem Dienstverhältnis, das eine Vollversicherung nach dem ASVG begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt,
so hat der Dienstgeber einen neuen pauschalen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen.
Dies gilt, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
Für den Dienstgeber entfällt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung. Der Dienstnehmer ist aber dennoch unfallversichert.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
Sie beträgt für das Jahr 2018: 1,029.
| ASVG | |
| Geringfügigkeitsgrenze | |
| monatlich | << |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | << |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| täglich | << |
| monatlich | << |
| jährlich für Sonderzahlungen | << |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | << |
Gewerbetreibende, Gewerbegesellschafter und sogenannte Neue Selbständige, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben in der Regel 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung als Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Diese Beiträge werden von einer Vorsorgekasse veranlagt. Für bestimmte Freiberufler und Landwirte besteht daneben auch noch die Möglichkeit einer Selbständigenvorsorge auf freiwilliger Basis.
Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Beiträge besteht
Unternehmer sein, bedeutet Risiken eingehen: Ohne Risiko kein unternehmerischer Erfolg. Das Risikomanagement ist eine Aufgabe der Unternehmensführung.
Risikomanagement sollte sich nicht nur auf bestimmte Abteilungen beschränken, sondern das ganze Unternehmen umfassen und kann z. B. wie folgt ablaufen: