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Steuer - Skurrilitäten

Dr. Helmut CZAJKA

Jedem ist unklar, wie eigentlich in Gesetze Skurrilitäten hineinkommen können, wenn diese
- von hoch qualifizierten Beamten entworfen werden,
- alle Interessensgruppen nach Begutachtung Stellungnahmen abgeben
- in den Unterausschüssen des Parlaments der Entwurf bearbeitet und dann
- vom Parlament nach Diskussion beschlossen wird.

Klarer wird die Sache schon, wenn man sich die Äußerung eines hohen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen auf der Zunge zergehen lässt, die dieser nach einer Diskussion bei der Einführung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung getätigt hat:

"Die Politiker haben von uns ein Steuerreform mit Begünstigungen gefordert, wegen der Budgetsituation durfte diese aber dem Staat nichts kosten und da sind wir auf die Eigenkapitalzuwachsverzinsung, statt auf eine echte Verzinsung des Eigenkapitals gekommen".

Im Folgenden wird beispielhaft dargestellt, welche Bestimmungen gestrichen oder vereinfacht gehören, da sie scheinbar nach obiger Aussage verfasst wurden:


Die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses
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war erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2000 anwendbar und ist letztmalig bei der Veranlagung 2003 anzuwenden. Es wurde also eine Bestimmung geschaffen, welche nur 4 Jahre in Geltung stand, die jedoch in der Administration meist mehr Aufwand verursachte als die Steuerersparnis betrug.

Bei der Berechnung des Eigenkapitalzuwachses musste der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand den gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand in den letzten 7 Jahren gegenüber gestellt werden, wobei Wirtschaftsjahre die vor dem 1.1.1998 geendet haben, nicht zu berücksichtigen waren.

Wenn also der Steuerpflichtige errechnen wollte, ob die Begünstigung überhaupt auf ihn anwendbar ist, mussten die Kapitalkonten ab dem 1.1.1998 aufgerollt werden. War dann der durchschnittliche Eigenkapitalstand tatsächlich höher, z. B. im Jahr 2000 um € 30.000,00, dann konnte von dieser Erhöhung eine angemessene Verzinsung von 4,9 %, das sind
€ 1.470,00, mit dem halben Steuersatz von 25 % besteuert werden. Dies bedeutet, dass die enorme Steuerersparnis bei Anwendung der Höchstprogression von € 735,00 eingetreten ist. Damit der gleiche Effekt im Folgejahr erzielt wird, muss das Eigenkapital wieder um € 30.000,00 steigen.


Diese in der Praxis völlig ineffiziente Bestimmung wurde für das Jahr 2004 durch die
Begünstigung für nicht entnommenen Gewinn ersetzt.
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Die von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als großer Erfolg gefeierte Begünstigung ist jedoch nur für einen eingeschränkten Personenkreis anwendbar und für einen maximalen Gewinn von € 100.000,00.

Damit die Bestimmung wieder ineffizient wird, hat der Gesetzgeber einen Nachversteuerungstatbestand geschaffen. Erfolgen in den nächsten 7 Jahren nach der begünstigten Besteuerung eines nicht entnommenen Gewinnes über Entnahmen, welche den Gewinn übersteigen, dann ist der begünstigte besteuerte Gewinn wieder zu versteuern.

Die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes gab es bereits einmal, da war jedoch der Beobachtungszeitraum für eine Nachversteuerung nur 3 Jahre. Bereits damals war die Besteuerung in der Praxis fast nicht anwendbar, weil nur wenige Steuerpflichtige ihren Gewinn solange im Unternehmen belassen konnten. Ein siebenjähriger Beobachtungszeitraum führt daher zu einer Totgeburt dieser Begünstigung.


Eine befristete Investitionszuwachsprämie
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wurde für die Jahre 2002 bis 2004 eingeführt, nachdem vorher der Investitionsfreibetrag abgeschafft worden war. Hier sieht man die eindeutige Tendenz in der Steuergesetzgebung, dass effiziente Bestimmungen (Investitionsfreibetrag) abgeschafft und für den Steuerpflichtigen unwirksame Bestimmungen (Investitionszuwachsprämie) ersetzt werden.

Beim Investitionsfreibetrag stand einem ganz einfach aus der jeweiligen Investitionssumme des Jahres ein voll steuerlich wirksamer Steuerfreibetrag zu, wobei die Prozentsätze auch mitten im Wirtschaftsjahr wechselten. Die befristete Investitionszuwachsprämie steht jedoch nur für die Differenz zwischen den Investitionen des jeweiligen Jahres und dem Durchschnitt der Investitionen der letzten 3 Wirtschaftjahre zu.


Die Abschreibungsdauer von Personenwagen
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und die Berechnung eines Ausgleichsposten bei Leasing von Personenwagen ist eine besondere Leistung des Gesetzgebers.

Die Abschreibung von Personenwagen wurde völlig wirklichkeitsfremd gesetzlich mit 8 Jahren festgelegt. Wenn im Rahmen des Finanzierungsleasings für Personenwagen die Leasingdauer unter 8 Jahren liegt, was regelmäßig der Fall ist, dann ist ein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden. Die ganze Bestimmung bringt während der Nutzungsdauer des Kraftfahrzeuges nur eine Verschiebung der Steuerlast und führt im Endeffekt für den Fiskus zu einem Steuerausfall, weil regelmäßig der durch die längere Abschreibungsdauer höhere Buchwertverlust bei Verkauf des Fahrzeuges voll steuerwirksam werden.


Auch die Einschränkung des Verlustabzuges auf 75 %
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des Einkommens ist ein Schuss in das Knie des Finanzministers.

Wenn Verlustvorträge vorhanden sind, welche früher mit nachfolgenden Gewinnen voll zu verrechnen waren, so kürzen diese nur mehr zu 75% das Einkommen und 25% des Einkommens sind steuerpflichtig. Dies führt dazu, dass der Verlustvortrag immer die höchst besteuerten Einkünfte kürzt und die niedrigen Progressionsstufen vom Steuerpflichtigen ausgenützt werden können.


Die Übertragung stiller Reserven
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bei Verkauf eines Anlagegutes ist eine Regelung, welche bereits Jahrzehnte in den Abgabengesetzen enthalten ist und dazu dient, dass Unternehmen beim Verkauf von bereits abgeschriebenen Anlagegütern die aufgedeckten stillen Reserven nicht versteuern müssen, sondern diese auf ein neue Anlagegüter übertragen können.

Dadurch kommt es für den Fiskus jedoch nicht zu einem Steuerausfall, sondern nur zu einer Steuerverschiebung, weil bei Verkauf der neuen Anlagegüter die stillen Reserven nachversteuert werden. Die Unternehmen können jedoch, dank dieser Bestimmung, den gesamten Erlös aus dem Verkauf eines Anlagegutes in ein neues Anlagegut des Unternehmens investieren, z. B. wenn das alte Betriebsgebäude zu klein geworden ist, um ein neues Betriebsgebäude anzuschaffen.

Diese wirtschaftsfördernde Bestimmung soll im Rahmen der Steuerreform 2004 - in einer Rezessionsphase der Österreichischen Wirtschaft - abgeschafft werden. Es ist zu hoffen, dass dies nicht der Fall ist, weil dadurch schwerwiegende Nachteile für die Wirtschaft entstehen würden.


Ein besonderes Kapitel ist das Umgründungssteuerrecht,
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das als personenbezogenes Gesetz angesehen werden kann, da die früher im Strukturverbesserungsgesetz übersichtlich geregelt Materie so formuliert wurde, dass nur mehr die Auslegungen und Deutungen von zwei namhaften Experten als gesetzeskonform gelten.


Aus oben angeführten Beispielen ist zu ersehen, dass scheinbar bei der Gesetzgebung nicht Vernunft, sondern nur tagespolitische Effekthascherei im Fordergrund steht. Hier wäre es an der Zeit einen Umdenkprozess einzuleiten.

Stand, 14.04.2004