

Zur Nachversteuerung bisher unversteuerte Vermögenswerte sieht das Abkommen 2 Alternativen vor:
Entweder die anonyme Nachversteuerung durch eine pauschal ermittelte Einmalzahlung mit Abgeltungs- und Amnestiewirkung oder
die freiwillige Meldung, bei der im Rahmen einer Aufgabe der Anonymität durch Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen und anschließender Steuerentrichtung gleich einer Selbstanzeige Strafaufhebung erreicht wird.
In beiden Varianten erstreckt sich die Amnestiewirkung nicht nur auf den betroffenen Steuerpflichtigen, sondern auch auf alle an diesem Finanzvergehen Beteiligten.
Der betroffene, in Österreich ansässige Steuerpflichtige hat, sofern das Steuerabkommen auf ihn anwendbar ist, bis 31.5.2013 Zeit, seine Entscheidung zu treffen, entweder die Einmalzahlung durch die Schweizer Bank durchführen zu lassen oder für die freiwillige Meldung zu optieren.
Ist das Steuerabkommen anwendbar, tritt mit 13.4.2012 ein strafrechtliches Moratorium ein, das sicherstellt, dass sich die Amnestiewirkung auf alle einschlägigen Finanzvergehen erstreckt, die vor dem 13.4.2012 nicht entdeckt bzw gegen die noch keine einschlägigen Verfolgungshandlungen gesetzt waren. Der betroffene Steuerpflichtige kann demnach seine Entscheidung in aller Ruhe treffen, Tatentdeckungen oder Verfolgungshandlungen nach dem 13.4.2012 können die Amnestiewirkungen, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen, nicht mehr gefährden.
Vermeidet der betroffene Steuerpflichtige die Anwendung des Abkommens dadurch, dass er zB sein Konto/Depot in der Schweiz auflöst und zB in ein anderes Fluchtland überträgt, bzw "kalt" auf ein österreichisches Konto/Depot repatriiert, geht er erhebliche Risiken ein.
In diesem Fall greift das strafrechtliche Moratorium des Steuerabkommens nicht. Folglich können Tatentdeckungen bzw Verfolgungshandlungen einer Selbstanzeige entgegenstehen und eine Strafverfolgung auslösen.
Einem Kunden, der sich für dieses Vorgehen entscheidet, muss klar sein, dass er jedenfalls regelmäßig im Veranlagungsjahr 2011 sowie im Veranlagungsjahr 2012 erneut vorsätzliche Finanzvergehen begehen wird und somit die bisherige Hinterziehungspraxis für diese beiden Jahre quasi fortsetzen muss.
Das Strafbarkeitsrisiko im Hinblick auf strafrechtlich noch nicht verjährte Jahre bleibt in diesem Fall im vollen Umfang aufrecht. Regelmäßig wird es sich dabei um ein Strafbarkeitsrisiko für gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung für sehr lange Zeiträume handeln, weil vielfach eine Verjährung für derart seriell begangene Finanzvergehen nicht eintreten wird. Wird der Weg der Transferierung steuerlich nicht deklarierten Vermögens ins Inland gewählt, werden zwar künftig die Kapitaleinkünfte in Österreich im Rahmen der Endbesteuerung erfasst und insoweit keine weiteren
Finanzvergehen mehr begangen, sodass ein Lauf der Verjährung in Gang gesetzt werden kann. Dies gilt wiederum aber dann nicht, wenn der Steuerpflichtige andere, wenn auch nur geringfügige vorsätzliche Finanzvergehen in der Folge begeht.
Die Strafdrohungen im österreichischen Finanzstrafgesetz wurden in den letzten Jahren mehrfach verschärft. Bei gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, die in diesen Konstellationen regelmäßig vorliegen wird, ist eine Geldstrafe bis zu 300 % des Verkürzungsbetrages zu verhängen, bei hohen Hinterziehungen, die Gerichtszuständigkeit auslösen (kumuliert mehr als EUR 100.000), kommen auch zusätzlich Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren in Betracht. In besonderen Konstellationen eines Abgabenbetruges kommt auch eine primäre Freiheitsstrafe mit ergänzenden Geldstrafen in Betracht.
Das Aufdeckungsrisiko für derartige Vergehen wird durch das Steuerabkommen erheblich erhöht, weil das Steuerabkommen eine Mitteilungspflicht der Schweiz im Hinblick auf die wesentlichsten Fluchtdestinationen sowie über die Anzahl der jeweiligen Steuerflüchtlinge je Fluchtdestination vorsieht. Diese Informationen könnten künftig Anhaltspunkte für abgabenrechtliche Ermittlungen bzw in der Folge Verfolgungshandlungen bieten.
Hat eine kalte Repatriierung bereits stattgefunden, könnten die Risiken durch Selbstanzeige beseitigt werden oder uU durch Wiederöffnung eines Kontos/Depots vor 1.1.2013 in der Schweiz die Anwendbarkeit des Steuerabkommens wieder eröffnet werden, was zur Folge hätte, dass auch die anonyme Einmalzahlung wieder grundsätzlich Anwendung finden kann.
Der Transfer von Bargeld ins Inland von mehr als EUR 10.000,00 ist anzumelden; die Verletzung der Anmeldepflicht ist mit hohen Geldstrafen bedroht.
Das Steuerabkommen Österreich/Schweiz ist sehr komplex, in jedem Einzelfall ist eine ausführliche rechtliche und wirtschaftliche Analyse unentbehrlich.
Alle diese Risikohinweise dienen nur der Erstinformation und können eine sorgfältige Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen.