

Im KMU-Förderungsgesetz 2006 wurden folgende Änderungen im Einkommenssteuergesetz erlassen:
Steuererleichterungen für Klein- und Mittelbetriebe
1) "Freibetrag für investierte Gewinne" § 10 EStG für Einnahmen-Ausgabenrechner:
Ab dem Kalenderjahr 2007 besteht die Möglichkeit zur Steuerbefreiung für Einnahmen-Ausgabenrechner von 10 % des Gewinnes, höchstens EUR 100.000,00 pro Jahr.
Voraussetzung: Investition in begünstigtes Anlagevermögen
Begünstigtes Anlagevermögen: Wirtschaftsgüter die abnutzbar und körperlich sind, oder Wertpapiere gemäß § 14 EStG
Die Behaltefrist für die begünstigten Wirtschaftsgüter im EU/EWR-Raum beträgt 4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden des begünstigten Wirtschaftsgutes oder Verbringen in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes kommt es zur Nachversteuerung des bereits geltend gemachten Freibetrages.
2) Anlaufverluste können ab 2007 in den ersten 7 Jahren geltend gemacht werden.
3) Im Umsatzsteuergesetz wird ab 2007 die Kleinunternehmergrenze von EUR 22.000,00 auf EUR 30.000,00 angehoben
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Detailinformation.
1) "Freibetrag für investierte Gewinne" § 10 EStG für Einnahmen-Ausgabenrechner
Einnahmen-Ausgabenrechner haben in Zukunft die Möglichkeit 10% ihres Gewinnes, maximal aber EUR 100.000,00, von der Steuer zu befreien, wenn dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Nicht in den Gewinn (Bemessungsgrundlage für 10%) mit einzubeziehen sind Übergangsgewinne gemäß § 4 (10) EStG oder Veräußerungsgewinne gemäß § 24 EStG.
Bei Mitunternehmerschaften wird der Höchstbetrag von EUR 100.000,00 den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zugeordnet. Im Fall der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist dieser ebenfalls ein anteiliger Höchstbetrag zuzuordnen, der allerdings mangels Wirksamkeit des § 10 EStG bei dieser nicht wirksam wird.
Gehört der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Betriebes, dann kann der Freibetrag nicht geltend gemacht werden.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Mitunternehmerschaftsanteile, bei denen der Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.
Begünstigte bzw. nicht begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigt sind körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere gemäß § 14 EStG.
Die Wirtschaftsgüter müssen im Inland oder im übrigen EWR-Raum für mindestens 4 Jahre zu Erzielung von Einkünften verwendet werden.
Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter sind z.B.:
• Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Gebäude
• PKWs (ausgenommen Fahrschulautos und Autos zur Personenbeförderung)
• Gebrauchte Wirtschaftsgüter
• Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
• Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 (4) Z 4 oder Z 4b EStG in Anspruch genommen wurde
Nachversteuerung
Wenn das begünstigte Wirtschaftsgut, für das der Freibetrag geltend gemacht wurde, vor der 4-Jahresfrist aus dem Betrieb ausscheidet oder in eine Betriebstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht wird, muss der Freibetrag im Jahr des Ausscheidens oder Verbringens in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes gewinnerhöhend angesetzt werden.
Keine Nachversteuerung tritt bei lediglichen Wertpapierumschichtungen, Betriebsübertragungen oder Wechsel der Gewinnermittlungsart ein. Die Versteuerung soll erst bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes erfolgen.
Geltendmachung
Um den Freibetrag geltend machen zu können, muss dieser an der in der Steuererklärung vorzusehenden Stelle eingetragen werden.
Der Freibetrag kann erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2007 geltend gemacht werden.
2)
Die Anlaufverluste von Einnahmen-Ausgabenrechnern können in Hinkunft in den ersten sieben Jahren geltend gemacht werden.
3)
Die Kleinunternehmergrenze wird im Umsatzsteuergesetz von EUR 22.000,00 auf EUR 30.000,00 (netto) angehoben. Dies bedeutet, dass Umsätze bis zu EUR 30.000,00 plus der jeweiligen Umsatzsteuer umsatzsteuerbefreit behandelt werden können.