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Steuererklärung 2001 - was ist zu tun?

TU-Österreich
3/21/2002
- Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmer-veranlagung)
- Sonstige Steuerpflichtige
- Anspruchsverzinsung nun doch erst ab 1.10.2002!

- Lohnsteuerpflichtige (Arbeitnehmer-veranlagung)
Lohnsteuerpflichtige müssen für 2001 eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn
• sie (nicht lohnsteuerpflichtige) Nebenein-künfte von mehr als ATS 10.000 bezogen haben oder
• Bezüge von zwei oder mehreren Arbeit-gebern bezogen haben oder
• beim Lohnsteuerabzug zu Unrecht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist
und in all diesen Fällen das steuerpflichtige Einkommen mehr als ATS 120.000 beträgt.
Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2001 läuft zwar mit 31.3.2002 (bzw - weil dieser Tag der Ostersonntag ist - mit 2.4.2002) ab, man kann sich dennoch noch etwas Zeit lassen: Im erstgenannten Fall (Nebeneinkünfte von mehr als ATS 10.000 - Formular E 1) gewährt die Finanz generell eine Fristverlängerung bis 15.5.2002, in den ande-ren Fällen (Formular L 1) sogar bis 30.9.2002.
In folgenden Fällen muss das Finanzamt von sich aus tätig werden und eine Steuerveranlagung durchführen:
• Im Jahr 2001 wurden pauschal versteuerte Krankengelder oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder es wurden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage) zurückbezahlt.
• Die Lohnsteuer wurde unter Berücksichti-gung eines Freibetragsbescheides (zB für Werbungskosten oder Sonderausgaben) berechnet, die tatsächlichen Ausgaben sind aber nicht in dieser Höhe angefallen.

Liegt keiner der genannten Fälle einer Pflicht-veranlagung vor, so kann man eine Steuerver-anlagung beantragen, wenn man - wie zB in den folgenden Fällen - eine Steuergutschrift erwartet:
• Durch schwankende Gehaltsbezüge wur-de in einzelnen Monaten zuviel an Lohnsteuer abgezogen.
• Es wurden Steuerabsetzposten (zB Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) oder der Allein-verdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht.
• Aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller) ist ein Verlust entstanden, der steuermindernd von den Gehaltsbezügen abgesetzt werden soll.
• Die Einkünfte sind so gering, dass der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Arbeitnehmerab-setzbetrag zu einer negativen Einkom-mensteuer, also einer Gutschrift führt.
Für eine derartige "Antragsveranlagung" hat man 5 Jahre Zeit, sie kann daher für 2001 noch bis 31.12.2006 beantragt werden. Ergibt sich aus der Antragsveranlagung wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung, so kann der Antrag mittels Berufung wieder zurückgezogen werden.

- Sonstige Steuerpflichtige
Wer im Jahr 2001 keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung dann abgegeben, wenn
• er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
• das Einkommen zumindest teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird oder
• das steuerpflichtige Einkommen (zB als Selbständiger oder als Vermieter) mehr als ATS 96.000 beträgt.
In diesen Fällen muss die Steuererklärung 2001 bis 31.3.2002 (bzw wegen Ostern bis 2.4.2002) abgegeben werden, falls nicht eine individuelle Fristverlängerung beantragt wurde oder man - dank der Vertretung durch einen Wirtschaftstreuhänder - in den Genuss einer speziellen Fristverlängerung bis 30.4.2003 (!) kommt.

- Anspruchsverzinsung nun doch erst ab 1.10.2002!
Trotz Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen werden seit dem Vorjahr für Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab einem bestimmten Stichtag sogenannte "Anspruchszinsen" vorgeschrieben (bzw im Falle von Steuergutschriften gutgeschrieben). Der Stichtag für den Beginn der Anspruchsverzinsung war im Vorjahr (für die Steuer 2000) der 1.10.2001. Für die Steuer 2001 und Folgejahre war ursprünglich eine Vorverlegung des Stichtages auf den 1.7. vor-gesehen (also für die Steuer 2001 der 1.7.2002). Dieser Stichtag soll nunmehr mit dem derzeit noch im Parlament behandelten Abgabenänderungsgesetz 2002 ebenfalls auf den 1.10. verlegt werden (für die Steuer 2001 daher auf den 1.10.2002).

Die Anspruchszinsen betragen derzeit 4,75% pa. Belastungszinsen für Steuernachzahlungen sind steuerlich nicht absetzbar und sollten daher durch eine rechtzeitige Entrichtung der voraussichtlichen Nachzahlung für 2001 bis spätestens 30.9.2002 vermieden werden. Die Abgabe der Steuererklärung kann dann innerhalb der bestehenden Fristverlängerungen auch später erfolgen. Guthabenszinsen sind nach einem jüngst ergangenen BMF-Erlass steuerfrei.