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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wobei der Gegenstand der Lieferung abgeholt wird

Dr. Helmut CZAJKA
Ab 1.1.2010 hat zu den bisherigen Voraussetzungen der liefernde Unternehmer auch noch einen Nachweis über die Beauftragung des Abholenden aufzubewahren.

Wird der Gegenstand der Lieferung von einem Beauftragten des Abnehmer abgeholt und in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, ist Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch, dass sich der liefernde Unternehmer vom Abholenden geeignete Nachweise für seine Beauftragung vorlegen lässt (z. B. Beauftragung, einen bestimmten Gegenstand abzuholen). Eine allgemeine Vollmacht genügt nicht. Diese Voraussetzung ist nach dem USt-Protokoll jedenfalls ab 1.1.2010 zu beachten. Anzumerken ist hier, dass es zweckmäßig wäre, wenn der Abnehmer eine (firmen mäßig gezeichnete) Bestätigung ausstellt, in der ausgeführt wird, dass er Herrn/Frau/Firma X beauftragt, den (z. B. bereits bestellten) Gegenstand XY abzuholen, und diese Bestätigung vom Abholenden dem österreichischen, liefernden Unternehmer ausgehändigt wird.

Weiters wird im USt-Protokoll zum Abholfall ausgeführt, dass die nach § 2 der Verordnung BGBL. Nr. 401/1996 (betreffend Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) erforderliche Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, die Angabe des konkreten Bestimmungsortes enthalten muss. Auch diese Voraussetzung ist jedenfalls ab 1.1.2010 zu beachten.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die in Art. 7 Abs. 4 letzter Satz UStG 1994 für Abholfälle normierte Voraussetzung, dass der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten hat, unverändert gilt (siehe hiezu auch UStR 2000, Rz.4018). Dies gilt sowohl bei Abholung durch den Abnehmer selbst als auch bei Abholung durch dessen Beauftragten.