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Steuerfreie Sparbuchschenkung nur mehr bis Ende 2003 möglich

TU-Österreich
11/21/2003
Wer Sparbücher zu verschenken hat, sollte dies schnell tun. Nach Jahreswechsel will der Finanzminister seinen Obolus.

Die steuerfreie Schenkung von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 19 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) ist nur mehr bis einschließlich 31. Dezember 2003 möglich.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Schenkungen innerhalb der Steuerklassen I bis IV (an Kinder, Ehegatten Enkelkinder, Urenkel, Geschwister und Eltern, Großeltern, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern) unbegrenzt steuerfrei, Schenkungen innerhalb der Steuerklasse V (an alle übrigen Personen) sind (ab dem 29. März 2003) bis zu einem Freibetrag von 100.000,- Euro steuerfrei, erinnert die Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Österreich auf ihrer Homepage.
Ab dem 1. Jänner 2004 entsteht im Falle der Schenkung eines inländischen Sparbuches eine Steuerschuld, deren Höhe abhängig ist von der Steuerklasse sowie von der Höhe des Erwerbs. Der progressive Erbschafts- und Schenkungssteuersatz liegt demnach innerhalb einer Bandbreite von 2% und 60% der Bemessungsgrundlage (abzüglich allfälliger Freibeträge).

Die Steuerbefreiung betrifft die Schenkung von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten. Als inländisches Kreditinstitut gilt auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, sofern für derartige Filialen eine inländische Geschäftsleitung vorhanden ist.


Ausnahmen

Nicht befreit sind u.a. folgende Schenkungen:

Ř Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen von derartigen Geldeinlagen an Privatstiftungen;
Ř Überweisungen von einem Girokonto des Geschenkgebers auf ein Girokonto bzw. Sparbuch des Geschenknehmers; in diesem Fall wird Buchgeld übertragen;
Ř Barabhebung von einem Sparbuch des Geschenkgebers und Übergabe des Bargeldes an den Geschenknehmer;
Ř Mittelbare Schenkung einer Sache: Wird eine Schenkung in der Weise ausgeführt, dass der Geschenkgeber für die Anschaffung einer genau bezeichneten Sache den dafür erforderlichen Kaufpreis in Form von begünstigtem Vermögen zur Verfügung stellt (z.B. Sparbuchschenkung), so ist die Sache und nicht das begünstigte Vermögen als zugewendet anzusehen; die Steuerbefreiung des Erbschaftssteuergesetzes kann daher nicht zur Anwendung kommen.


Formlose Übergabe genügt

Die Schenkung kann in ihrer einfachsten Form durch einen mündlichen Schenkungsvertrag und tatsächliche Übergabe des Sparbuches (unter Nennung des Losungswortes, falls vorhanden) durch den Geschenkgeber an den Geschenknehmer erfolgen. Im Falle der Schenkung eines Namenssparbuches sollte aus Praktikabiltätsgründen auch die "Umschreibung" des Sparbuches auf den Geschenknehmer als neuen Berechtigten vorgenommen werden. Dies geschieht üblicherweise im jeweiligen Kreditinstitut in Anwesenheit von Geschenkgeber und -nehmer mittels Unterfertigung eines in den Kreditinstituten aufliegenden Schenkungsvertrages.