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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen

Alfred Glück
Steuerliche abzugsfähig sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen, wenn sie der Werbung dienen

Die Flutkatastrophe in Südostasien hat uns allen gezeigt, wie machtlos wir gegen Naturkatastrophen sind. In dieser Situation können wir für die betroffenen Menschen vor Ort nur eines tun - nämlich sofort spenden.

Steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind ohne betragliche Begrenzung Spenden gem. § 4 Abs 4 Z 9 EStG, wenn
o Geld- oder Sachaufwendungen getätigt werden und
o diese im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen stehen, zB Hochwasser und
o sie der Werbung dienen

Die Werbewirksamkeit ist u.a. gegeben,
- bei medialer Berichterstattung über die Spende in Zeitung, Fernsehen und Hörfunk
- bei Erwähnung in Kunden- und Klientenschreiben
- bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen, an der Kundenkassa
- bei Anbringen von Aufklebern in Geschäftsräumlichkeiten oder auf Firmenkraftfahrzeugen
- bei Werbeeinschaltung mit Hinweis auf seine Spendenleistung
- bei Spendenhinweis auf der Firmen-Hompage

Empfänger von werbewirksamen Geld- oder Sachspenden aus dem Produktsortiment des Unternehmers können sein:
- Hilfsorganisationen oder Gemeinden (zB Nachbar in Not, Kto.90 750 700, BLZ 60 000)
- Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen
- Direktspenden an Arbeitnehmer des Unternehmens

Meine Kanzlei geht mit einem guten Beispiel voran und hat der Aktion "Nachbar in Not" einen Geldbetrag gespendet.