

Die Flutkatastrophe in Südostasien hat uns allen gezeigt, wie machtlos wir gegen Naturkatastrophen sind. In dieser Situation können wir für die betroffenen Menschen vor Ort nur eines tun - nämlich sofort spenden.
Steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind ohne betragliche Begrenzung Spenden gem. § 4 Abs 4 Z 9 EStG, wenn
o Geld- oder Sachaufwendungen getätigt werden und
o diese im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen stehen, zB Hochwasser und
o sie der Werbung dienen
Die Werbewirksamkeit ist u.a. gegeben,
- bei medialer Berichterstattung über die Spende in Zeitung, Fernsehen und Hörfunk
- bei Erwähnung in Kunden- und Klientenschreiben
- bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen, an der Kundenkassa
- bei Anbringen von Aufklebern in Geschäftsräumlichkeiten oder auf Firmenkraftfahrzeugen
- bei Werbeeinschaltung mit Hinweis auf seine Spendenleistung
- bei Spendenhinweis auf der Firmen-Hompage
Empfänger von werbewirksamen Geld- oder Sachspenden aus dem Produktsortiment des Unternehmers können sein:
- Hilfsorganisationen oder Gemeinden (zB Nachbar in Not, Kto.90 750 700, BLZ 60 000)
- Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen
- Direktspenden an Arbeitnehmer des Unternehmens
Meine Kanzlei geht mit einem guten Beispiel voran und hat der Aktion "Nachbar in Not" einen Geldbetrag gespendet.