

Erstreckung der Frist für Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Jahr 2002 bis 31. Oktober 2002
Betriebsausgabenabzug zukünftig auch für Geldspenden in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands - es muss durch die Spende ein Werbeeffekt erzielt werden, wobei z.B. ein Hinweis auf der Homepage oder in einem Rundschreiben an die Kunden genügt.
Einführung einer besonderen vorzeitigen Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen betrieblicher Wirtschaftsgüter für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 (12% bei der Herstellung von Gebäuden, 20% bei der Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter). Alternativ dazu kann eine Sonderprämie für die Herstellung von Gebäuden (5%) und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter (10%) geltend gemacht werden
Verlängerung der mit dem Konjunkturbelebungsgesetz eingeführten (ursprünglich mit dem 31. 12. 2002 befristeten) vorzeitigen Abschreibung für Gebäudeherstellungen bis 31. Dezember 2003
Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung (katastrophenbedingt nachgeschaffte Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden)
Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden kann durch einen eigenen Freibetragsbescheid vorgezogen werden (Antragstellung bis 15. November 2002, Bescheiderlassung bis 15. Dezember 2002)
Altlastenbeitragsfreiheit für katastrophenbedingte Deponierungen von Abfällen
Weitere steuerliche Maßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe:
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Schenkungssteuerfreiheit für Spenden, Gebührenfreiheit für die Ersatzausstellung von Schriften (zB Reisepass, Führerschein, Zulasssungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge
Wie bereits in einer Erstinformation des BMF mitgeteilt wurde, hat das BMF in einem Erlass vom 13. August 2002 für den Bereich der Abgabeneinhebung ua folgende Aussagen getroffen: Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6.8.2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn
a.) die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt,
b.) bis 1.10.2002 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.
Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen.