

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen. Der Grundfreibetrag und
der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Beim Grundfreibetrag bleibt
alles wie gehabt. Die Änderung betrifft nur den investitionsbedingten
Gewinnfreibetrag.
Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,00 steht der
Grundfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionserfordernis zu. Er kann
von allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart
(auch bei Pauschalierung) in Anspruch genommen werden.
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht der investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag zu.
Ab 2013 wird dieser mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL)
gestaffelt:
Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag daher höchstens € 45.350,00 im
Veranlagungsjahr.
Erhalten Sie Einkünfte aus mehreren Unternehmen und übersteigt die
Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag in Summe € 175.000,00, so ist
für die Zurechnung auf die einzelnen Unternehmen ein Durchschnittssatz zu
berechnen. Dabei wird der höchstmögliche Gewinnfreibetrag dividiert durch
die Bemessungsgrundlage. Mit dem so ermittelten Durchschnittssatz ist der
Gewinnfreibetrag auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
Welchen Unternehmen der Grundfreibetrag zugeordnet werden soll, können
Sie weiterhin frei wählen. Wenn von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht
wird, wird der Gewinnfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.
Betätigungen gemeinnütziger Vereine, mit denen keine wirtschaftlichen
Ziele verfolgt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings
daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht
entstehen.
Ein Verein finanziert sich im Regelfall durch Mitgliedsbeiträge. Hier
sind im Sinne der Umsatzsteuer drei verschiedene Arten zu unterscheiden:
echter/unechter/gemischter Mitgliedsbeitrag.
Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte
Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden
und Subventionen nicht zu einer USt-Pflicht, wenn auch für sie keine
unmittelbare Gegenleistung erfolgt.
Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine
direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann
umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die
Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von €
30.000,00 USt abzuführen.
Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der
Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so
muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung
kann z.B. nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins erfolgen.
Ein Verein, der auf längere Sicht keinen Gewinn erzielt, fällt unter
die Liebhabereivermutung. Er unterliegt dann prinzipiell nicht der
Umsatzsteuerpflicht. Somit ist er auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(Ausnahme: vermögensverwaltende Tätigkeit)
Durch Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins, wie z.B. ein
Faschingsball oder ein Sommerfest entsteht keine USt-Pflicht.
Umsätze aus großen Festen sind USt-pflichtig. Ein großes Fest
übersteigt den Interessenskreis des Vereins und erfordert eine Planung und
Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes. Wird ein großes Fest
veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für
den Verein verloren.
Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten
von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet,
dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in
Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung
nicht verzichten und auch nicht zu einer Normalbesteuerung optieren.
Zwei Freunde kaufen zum gleichen Zeitpunkt eine Wohnung. Beide
Wohnungen liegen im selben Gebäude, sogar im selben Stockwerk. Beide
Wohnungen sind auch gleich groß. Die Kinder der beiden sind jeweils
unterhaltsberechtigte Studenten. Jeder der beiden Wohnungseigentümer
vermietet seine Wohnung an das Kind des anderen.
Die Vermietung bringt für beide Seiten steuerliche Vorteile - z.B.
können die Vermieter die Vorsteuer aus dem Wohnungskauf geltend
machen.
Diesen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der UFS
Feldkirch (Unabhängiger Finanzsenat) sah den Steuervorteil als einzigen
Grund für die Vermietung. Er unterstellte eine missbräuchliche Gestaltung
und somit sah er die Vermietung als steuerlich unbeachtlich an.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte keinen Missbrauch feststellen.
Sowohl bei der laufenden Vermietung als auch beim Vorsteuerabzug, der beim
Kauf der Wohnung geltend gemacht wurde.
Die Vermietung wurde fremdüblich gestaltet. Sie wäre also auch an
andere Mieter zu diesen Bedingungen so erfolgt.
Die laufende Vermietung wurde als Einkunftsquelle bzw. als
umsatzsteuerlich relevante Betätigung behandelt. Damit wurde die jährliche
Steuervorschreibung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer erhöht.
Der VwGH sah im vorliegenden Fall kein Scheingeschäft. Die vereinbarte
Vermietung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Er stellte auch fest, dass
Steuerpflichtige nicht erst dann eine Wohnung entgeltlich vermieten
dürfen, wenn das Wohnbedürfnis von all ihren Kindern befriedigt ist.
Für den Verwaltungsgerichtshof war die Vermietung daher nicht
ungewöhnlich oder unangemessen.
Die Option zur Steuerpflicht in der Umsatzsteuer ist bei Vermietungen
nur mehr zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Am 1.1. dieses Jahres ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft
getreten. Kurz darauf hat unsere Finanzministerin mit dem Regierungschef
von Liechtenstein ein Abkommen unterzeichnet. Nach derzeitigem Stand soll
es am 1.1.2014 in Kraft treten (die Ratifizierung in beiden Staaten ist
noch abzuwarten).
Vom Abkommen sind alle natürlichen Personen betroffen, die am
31.12.2011 ihren Wohnsitz in Österreich hatten und am 31.12.2011 sowie
beim Inkrafttreten des Abkommens ein Konto oder Depot bei einer Bank in
Liechtenstein besitzen.
Betroffen können auch Personen sein, die an Vermögensstrukturen
nutzungsberechtigt sind oder die Zuwendungen an intransparente
Vermögensstrukturen tätigen.
Unter den Begriff "Vermögensstrukturen" fallen z.B. Stiftungen und
Trusts. Es wird unterschieden, ob diese in Liechtenstein verwaltet werden
oder nicht.
Wann und mit welchem Vermögen Sie unter das Abkommen fallen, darüber
informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Gespräch.
Für bisher unversteuertes Vermögen aus der Vergangenheit gibt es zwei
Möglichkeiten:
Die Zahlstelle in Liechtenstein wird von sämtlichen Kapitaleinkünften
eine Quellensteuer in Höhe von 25 % abführen.