

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun
einige endgültige Neuregelungen im Überblick.
Die mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte "GmbH Light" gehört seit
1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.
Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 30.6.2013: €
35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis
30.6.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals
reduzierte sich auch die Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a.
auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der
neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen
möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
herabzusetzen.
Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014
weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder
€ 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.
Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher
bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei
€ 10.000,00 - allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des
Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags
vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.
Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das
Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf €
35.000,00 angehoben werden.
Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem
Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre €
500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro
Jahr.
Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die
Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für
2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.
Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der
Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue,
erhöhte Mindeststammkapital.
Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt
vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer
betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen
zuzurechnen.
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist als
Betriebsausgabe neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen,
Versicherung) auch die AfA anzusetzen. Der Aufwand ist um den Teil einer
allfälligen Privatnutzung entsprechend zu kürzen (Privatanteil =
Nutzungsentnahme).
Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der
anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung,
erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von €
40.000,00 (sogenannte Luxustangente) und die gesetzliche
Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw
mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden
Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.
Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Pkw angeschafft (sogenannter
Fiskal-Lkw), muss die Luxustangente nicht berechnet werden und es kann
eine kürzere (als die gesetzlich vorgeschriebene) Abschreibungsdauer
gewählt werden.
Benutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto privat, wird sowohl die
um einen Sachbezug erhöht.
Dieser beträgt 1,5 % von den Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA).
Die monatliche Höchstgrenze beträgt neuerdings seit 1.3.2014 € 720,00
(davor: € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro
Monat, ist seit 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor: € 300,00)
anzusetzen.
Die neuen Werte sind bei Veranlagung für alle Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 28.2.2014 enden, anzuwenden.
Seit Mitte Februar ist auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) der neue Pendlerrechner online: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner
Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale und den
Pendlereuro.
In den letzten Wochen wurde der Pendlerrechner von vielen Seiten
kritisiert. Das BMF hat nun darauf reagiert und wird den Pendlerrechner
überarbeiten, um ihn realitätsnäher zu machen.
Der Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner
berechnen. Bisher galt: Der Arbeitnehmer muss bis spätestens 30. Juni
2014 bei seinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Pendlerrechners
abgeben.
Diese Frist wurde nun bis zum 30. September 2014 verlängert. Pendler,
die den Ausdruck bereits abgegeben haben, können - sobald der geänderte
Pendlerrechner online ist - dem Arbeitgeber einen neuen Ausdruck
übergeben. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen bis zum Sommer
umgesetzt werden.
Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe des
Pendlerpauschales maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Wird von Seiten des Arbeitgebers ein zu hohes Pendlerpauschale
berücksichtigt, kann es bei einer Prüfung zu einer Nachzahlung kommen.
Daher sollte das Pendlerpauschale nur in der Höhe geltend gemacht
werden, die auch der Pendlerrechner errechnet. Ist der Arbeitnehmer mit
dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er in seiner Arbeitnehmerveranlagung
ein höheres Pauschale beantragen.
Bei gleitenden Arbeitszeiten ist der Arbeitsbeginn und das -ende so
anzugeben, dass es den Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten von öffentlichen
Verkehrsmitteln am besten entspricht. Das Ausmaß der regelmäßig
vorliegenden Tagesarbeitszeit sowie eine gegebenenfalls bestehende
Kernzeitregelung sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Kernzeit und
die jeweilige Tagesarbeitszeit (in der Regel 8,5 Stunden) müssen bei der
Abfrage berücksichtigt werden.
Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
müssen Versicherte für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt
bezahlen. Die SVA bietet ein Programm an, mit dem dieser Selbstbehalt um
die Hälfte verringert werden kann.
Im Mittelpunkt des Programms stehen fünf Gesundheitsparameter. Diese
sind:
Der erste Schritt ist ein persönlicher Gesundheitscheck bei Ihrem
Arzt. Dabei werden Ihre Werte in jedem Bereich erhoben und persönliche
Ziele festgelegt. Ziel ist es, entweder die Werte in diesen fünf
Bereichen zu verbessern oder, wenn die Werte bereits gut sind, diese zu
erhalten. Nach frühestens sechs Monaten müssen Sie diese
Vorsorgeuntersuchung bei Ihrem Arzt noch einmal wiederholen. Dabei
müssen Sie die vereinbarten Ziele erreicht haben.
Wenn die Ziele von Ihnen erreicht wurden, wird der Arzt ein positives
Gutachten ausstellen. Sie müssen dann bei der SVA einen Antrag auf
Reduzierung des Selbstbehalts stellen. Ab dem Folgemonat, nachdem der
halbe Selbstbehalt gewährt wurde, muss für jeden Arztbesuch nur der
halbe Selbstbehalt bezahlt werden. Die nächste Untersuchung erfolgt dann
nach zwei bis drei Jahren. Die SVA erinnert Sie daran, sobald die
nächste Untersuchung fällig ist. Wurden die Ziele nicht erreicht, so
haben Sie die Möglichkeit, mit dem Arzt neue Ziele zu vereinbaren.
Nähere Informationen zu den Zielen erhalten Sie
hier:
Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu
ausmalen zu lassen? Ab Juli soll dafür eine Förderung von maximal €
600,00 pro Person und Jahr beantragt werden können. Die Regierung hat im
Februar den Handwerkerbonus im Ministerrat beschlossen. Der Beschluss im
Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.
Gefördert werden sollen Renovierungen sowie der Erhalt und die
Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland. Die Arbeiten müssen
von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten
Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die
Arbeitsleistung, nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine
Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Rechnungsbetrag
muss in Form einer Banküberweisung bezahlt werden.
Derzeit soll der Zuschuss 20 % der förderbaren Kosten pro
Förderungswerber und Jahr betragen, allerdings maximal von € 3.000,00
(exkl. USt).
Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke
stellen. Dies gilt auch für Mieter, wenn sie anteilige Kosten zu tragen
haben.
Nicht unter die Förderung sollen Neubauten und die Erweiterung von
Wohnraum fallen sowie die Modernisierung und Renovierung von
Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z.B. auch Garagen).
Tipp: Achten Sie darauf, wann mit den Arbeiten begonnen wird.
Eine Förderung soll es nur für Arbeiten geben, die nach dem 30. Juni
2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.
Ziel des "Employer branding" ist es, die Attraktivität eines
Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. Es wird eine positiv besetzte
Arbeitgebermarke aufgebaut und erhalten. Diese gilt es dann sowohl nach
außen zu transportieren, aber auch intern den eigenen Mitarbeitern
mitzuteilen. So sollen die besten Köpfe ins Unternehmen geholt werden.
Durch diese Maßnahmen können aber auch gleichzeitig eingeschulte,
qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten und die
Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert werden.
Klein- und Mittelbetriebe (KMU) haben als Arbeitgeber wesentliche
Vorteile gegenüber Großbetrieben. Das sind z.B. die kleine überschaubare
Struktur, die meist flache Hierarche und auch die kurzen
Kommunikationswege. Diese gilt es herauszustreichen und ein positives
Image zu erzeugen, um sich so als attraktiver und wettbewerbsfähiger
Arbeitgeber darzustellen. Das nach außen transportierte Image muss
allerdings auch der tatsächlich gelebten Praxis entsprechen.
Machen Sie auch Ihren Mitarbeitern bewusst, was Ihr Unternehmen
auszeichnet und von der Konkurrenz unterscheidet. Nutzen Sie Ihre
Homepage, um Ihre Vorteile ins rechte Licht zu rücken. Präsentieren Sie
Ihr Unternehmen zukünftigen Mitarbeitern. Beschreiben Sie
Jobmöglichkeiten und bewerben Sie freie Stellen. Wichtig sind dabei
klare Anforderungsprofile und Beschreibungen der Position.