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STEUERNEWS April 2014

Herbert Tiefling
* Welche Änderungen sind mit 1. März 2014 in Kraft getreten?
* Welche Regelungen gelten seit 1.3.2014 für die GmbH?
* Was ist bei einem Pkw im Betriebsvermögen zu beachten?
* Pendlerrechner: Abgabefrist verlängert
* Gibt es eine Möglichkeit den SVA-Selbstbehalt zu reduzieren?
* Neu ab Juli: Handwerkerbonus!
* Employer branding - auch für KMU?

Welche Änderungen sind mit 1. März 2014 in Kraft getreten?

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist in Kraft getreten. Hier nun
einige endgültige Neuregelungen im Überblick.



  • Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag gilt nun:
    Begünstigt sind abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter und
    Wohnbauanleihen, wenn sie dem Anlagevermögen eines inländischen
    Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre lang
    dienen.

  • Arbeits- und Werkleistungen über € 500.000,00/Jahr an eine Person
    sind nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte "Golden Handshakes"
    wurden eingeschränkt.

  • Die Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze von 75 % entfällt für
    natürliche Personen. Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt diese
    Grenze weiterhin.

  • Bestimmte Lebensversicherungen sind von der KESt befreit, wenn sie
    nach dem 50. Lebensjahr abgeschlossen werden.

  • Zinsen- und Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht
    abzugsfähig, wenn bestimmte Tatbestände der Niedrigbesteuerung beim
    Empfänger vorliegen.

  • Ausweitung der begünstigten Spendenempfänger: Abzugsfähig sind nun
    auch Spenden an bestimmte Einrichtungen, die ihren Sitz in einem
    Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem Staat, mit
    dem eine umfassende Amtshilfe besteht.

  • Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf € 400,00

  • Erhöhung von Verbrauchssteuern

  • Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung: Gruppenmitglieder in
    Staaten ohne umfassende Amtshilfe dürfen nicht mehr neu in eine Gruppe
    aufgenommen werden. Ab 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften,
    die am 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen
    nicht erfüllen aus der Gruppe aus.

  • Abschaffung der Share Deal - Firmenwertabschreibung bei Gründung
    bzw. Erweiterung von Unternehmensgruppen nach dem 28. Februar
    2014

  • Langfristige Verbindlichkeiten müssen mit einem Fixzinssatz von
    3,5 % abgezinst werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre,
    die nach dem 30.6.2014 enden.


Welche Regelungen gelten seit 1.3.2014 für die GmbH?

Für Neugründungen bleibt das Stammkapital bei € 10.000,00.


Die mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte "GmbH Light" gehört seit
1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.


Alte Regelung: gültig von 1.7.2013 - 28.2.2014


Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 30.6.2013: €
35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis
30.6.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals
reduzierte sich auch die Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a.
auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der
neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen
möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals
herabzusetzen.


Was gilt nun neu seit 1.3.2014?


Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014
weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder
€ 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.


Gründungsprivileg für Neugründer


Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher
bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei
€ 10.000,00 - allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des
Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags
vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.


Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das
Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf €
35.000,00 angehoben werden.


Mindestkörperschaftsteuer


Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem
Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre €
500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro
Jahr.


Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die
Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für
2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.


Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der
Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue,
erhöhte Mindeststammkapital.


Was ist bei einem Pkw im Betriebsvermögen zu beachten?

Wann zählt ein Pkw zum Privat- bzw. Betriebsvermögen?


Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt
vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer
betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen
zuzurechnen.


Personenkraftwagen im Betriebsvermögen


Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist als
Betriebsausgabe neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen,
Versicherung) auch die AfA anzusetzen. Der Aufwand ist um den Teil einer
allfälligen Privatnutzung entsprechend zu kürzen (Privatanteil =
Nutzungsentnahme).


Angemessenheitsgrenze weiterhin € 40.000,00


Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der
anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung,
erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von €
40.000,00 (sogenannte Luxustangente) und die gesetzliche
Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw
mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden
Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.


Fiskal-Lkw


Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Pkw angeschafft (sogenannter
Fiskal-Lkw), muss die Luxustangente nicht berechnet werden und es kann
eine kürzere (als die gesetzlich vorgeschriebene) Abschreibungsdauer
gewählt werden.


Erhöhter Sachbezug


Benutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto privat, wird sowohl die



  • Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung

    als auch

  • die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer


um einen Sachbezug erhöht.


Dieser beträgt 1,5 % von den Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA).
Die monatliche Höchstgrenze beträgt neuerdings seit 1.3.2014 € 720,00
(davor: € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro
Monat, ist seit 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor: € 300,00)
anzusetzen.


Die neuen Werte sind bei Veranlagung für alle Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 28.2.2014 enden, anzuwenden.


Pendlerrechner: Abgabefrist verlängert

Seit Mitte Februar ist auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) der neue Pendlerrechner online: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner


Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale und den
Pendlereuro.


Pendlerrechner wird überarbeitet


In den letzten Wochen wurde der Pendlerrechner von vielen Seiten
kritisiert. Das BMF hat nun darauf reagiert und wird den Pendlerrechner
überarbeiten, um ihn realitätsnäher zu machen.


Der Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner
berechnen. Bisher galt: Der Arbeitnehmer muss bis spätestens 30. Juni
2014 bei seinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Pendlerrechners
abgeben.


Diese Frist wurde nun bis zum 30. September 2014 verlängert. Pendler,
die den Ausdruck bereits abgegeben haben, können - sobald der geänderte
Pendlerrechner online ist - dem Arbeitgeber einen neuen Ausdruck
übergeben. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen bis zum Sommer
umgesetzt werden.


Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe des
Pendlerpauschales maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen,
dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.


Wichtig für den Arbeitgeber


Wird von Seiten des Arbeitgebers ein zu hohes Pendlerpauschale
berücksichtigt, kann es bei einer Prüfung zu einer Nachzahlung kommen.
Daher sollte das Pendlerpauschale nur in der Höhe geltend gemacht
werden, die auch der Pendlerrechner errechnet. Ist der Arbeitnehmer mit
dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er in seiner Arbeitnehmerveranlagung
ein höheres Pauschale beantragen.


Bei gleitenden Arbeitszeiten ist der Arbeitsbeginn und das -ende so
anzugeben, dass es den Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten von öffentlichen
Verkehrsmitteln am besten entspricht. Das Ausmaß der regelmäßig
vorliegenden Tagesarbeitszeit sowie eine gegebenenfalls bestehende
Kernzeitregelung sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Kernzeit und
die jeweilige Tagesarbeitszeit (in der Regel 8,5 Stunden) müssen bei der
Abfrage berücksichtigt werden.


Gibt es eine Möglichkeit den SVA-Selbstbehalt zu reduzieren?

Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
müssen Versicherte für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt
bezahlen. Die SVA bietet ein Programm an, mit dem dieser Selbstbehalt um
die Hälfte verringert werden kann.


Wie komme ich zum halben Selbstbehalt?


Im Mittelpunkt des Programms stehen fünf Gesundheitsparameter. Diese
sind:



  • Blutdruck

  • Gewicht

  • Bewegung

  • Tabak und

  • Alkohol


Der erste Schritt ist ein persönlicher Gesundheitscheck bei Ihrem
Arzt. Dabei werden Ihre Werte in jedem Bereich erhoben und persönliche
Ziele festgelegt. Ziel ist es, entweder die Werte in diesen fünf
Bereichen zu verbessern oder, wenn die Werte bereits gut sind, diese zu
erhalten. Nach frühestens sechs Monaten müssen Sie diese
Vorsorgeuntersuchung bei Ihrem Arzt noch einmal wiederholen. Dabei
müssen Sie die vereinbarten Ziele erreicht haben.


Ziele wurden erreicht


Wenn die Ziele von Ihnen erreicht wurden, wird der Arzt ein positives
Gutachten ausstellen. Sie müssen dann bei der SVA einen Antrag auf
Reduzierung des Selbstbehalts stellen. Ab dem Folgemonat, nachdem der
halbe Selbstbehalt gewährt wurde, muss für jeden Arztbesuch nur der
halbe Selbstbehalt bezahlt werden. Die nächste Untersuchung erfolgt dann
nach zwei bis drei Jahren. Die SVA erinnert Sie daran, sobald die
nächste Untersuchung fällig ist. Wurden die Ziele nicht erreicht, so
haben Sie die Möglichkeit, mit dem Arzt neue Ziele zu vereinbaren.


Nähere Informationen zu den Zielen erhalten Sie
hier:


SVA Ihre
Gesundheitsversicherung - Gesundheitsziele

Neu ab Juli: Handwerkerbonus!

Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu
ausmalen zu lassen? Ab Juli soll dafür eine Förderung von maximal €
600,00 pro Person und Jahr beantragt werden können. Die Regierung hat im
Februar den Handwerkerbonus im Ministerrat beschlossen. Der Beschluss im
Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.


Für welche Arbeiten kann die Förderung beantragt werden?


Gefördert werden sollen Renovierungen sowie der Erhalt und die
Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland. Die Arbeiten müssen
von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten
Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die
Arbeitsleistung, nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine
Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Rechnungsbetrag
muss in Form einer Banküberweisung bezahlt werden.


Derzeit soll der Zuschuss 20 % der förderbaren Kosten pro
Förderungswerber und Jahr betragen, allerdings maximal von € 3.000,00
(exkl. USt).


Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke
stellen. Dies gilt auch für Mieter, wenn sie anteilige Kosten zu tragen
haben.


Keine Förderung


Nicht unter die Förderung sollen Neubauten und die Erweiterung von
Wohnraum fallen sowie die Modernisierung und Renovierung von
Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z.B. auch Garagen).


Tipp: Achten Sie darauf, wann mit den Arbeiten begonnen wird.
Eine Förderung soll es nur für Arbeiten geben, die nach dem 30. Juni
2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.


Employer branding - auch für KMU?

Ziel des "Employer branding" ist es, die Attraktivität eines
Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. Es wird eine positiv besetzte
Arbeitgebermarke aufgebaut und erhalten. Diese gilt es dann sowohl nach
außen zu transportieren, aber auch intern den eigenen Mitarbeitern
mitzuteilen. So sollen die besten Köpfe ins Unternehmen geholt werden.
Durch diese Maßnahmen können aber auch gleichzeitig eingeschulte,
qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten und die
Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert werden.


Klein- und Mittelbetriebe (KMU) haben als Arbeitgeber wesentliche
Vorteile gegenüber Großbetrieben. Das sind z.B. die kleine überschaubare
Struktur, die meist flache Hierarche und auch die kurzen
Kommunikationswege. Diese gilt es herauszustreichen und ein positives
Image zu erzeugen, um sich so als attraktiver und wettbewerbsfähiger
Arbeitgeber darzustellen. Das nach außen transportierte Image muss
allerdings auch der tatsächlich gelebten Praxis entsprechen.


Machen Sie auch Ihren Mitarbeitern bewusst, was Ihr Unternehmen
auszeichnet und von der Konkurrenz unterscheidet. Nutzen Sie Ihre
Homepage, um Ihre Vorteile ins rechte Licht zu rücken. Präsentieren Sie
Ihr Unternehmen zukünftigen Mitarbeitern. Beschreiben Sie
Jobmöglichkeiten und bewerben Sie freie Stellen. Wichtig sind dabei
klare Anforderungsprofile und Beschreibungen der Position.