

Im März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft getreten.
Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im
Arbeits-, Sozialgerichts-, Mietrechts-, Verbraucherkredit- und
Konsumentenschutzgesetz zu Änderungen.
Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 9,2 % über dem
Basiszinssatz (derzeitiger Verzugszinssatz daher: 9,08 %). Der
Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für
das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner nicht für die
verzögerte Zahlung verantwortlich, hat er jedoch nur 4 % zu zahlen.
Die Überprüfung zur Feststellung der vertragsgemäßen
Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen betragen. Eine
längere Frist kann vereinbart werden, aber nur, wenn diese Vereinbarung
für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Der Gläubiger ist berechtigt, eine Entschädigung von € 40,00 für
Betreibungskosten vom Schuldner einzufordern, wenn die Zahlung nicht
rechtzeitig bezahlt wird. Über die tatsächlichen Kosten muss kein
Nachweis erbracht werden.
Bezahlt der Schuldner mittels Banküberweisung, muss die Zahlung
bereits bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sein. Das heißt: Der
Gläubiger muss über sein Geld bereits verfügen können. Wird der
Fälligkeitstermin nicht im Vorhinein vereinbart, sondern z.B. bei
Leistungserbringung, muss der Schuldner den Rechnungsauftrag ohne
unnötigen Aufschub bezahlen.
Die Miete für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats
fällig. Eine spätere Zahlung kann vertraglich vereinbart werden. Weiters
hat der Vermieter dem Mieter verpflichtend die Bankdaten bekannt zu
geben, damit der Mieter die Zahlungen überweisen kann (gilt für
Vermietungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen).
Für die Ausbildung eines Lehrlings gibt es zahlreiche Förderungen. Als
Nachfolger der Lehrlingsausbildungsprämie (letztmalig 2012) gilt die
Basisförderung.
Daneben gibt es noch weitere qualitätsbezogene Beihilfen für Betriebe,
die Lehrlinge ausbilden.
Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die nach dem
27.6.2008 abgeschlossen wurden. Das Lehrverhältnis muss ein ganzes
Lehrjahr aufrecht gewesen sein, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch
die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die
Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.
Höhe der Förderung:
Die Basisförderung erhält der Lehrbetrieb immer erst am Ende des
Lehrjahres.
Der Antrag muss durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte
Person per Post oder Fax eingebracht werden. Zuständig dafür ist die
Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. Er muss bis
spätestens drei Monate nach Ende des Lehrjahres dort eingelangt sein.
Diese Förderung ist für Lehrlinge gedacht, die zu Beginn des
Lehrvertrages 18 Jahre oder älter waren. Auch sie wird erst am Ende des
Lehrjahres ausbezahlt. Allerdings muss hier das Unternehmen eine
Selbsterklärung abgeben, dass für den Lehrling keine AMS-Förderung in
Anspruch genommen wird.
Neben diesen Förderung werden noch spezielle Projekte mit Beihilfen
unterstützt, wie z.B:
Die für Sie relevanten Formulare finden Sie auf der Homepage der
österreichischen Wirtschaftskammer unter http://portal.wko.at.
Seit 01.04.2012 sind Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
steuerpflichtig, die nach dem 31.12.2010 (insbes. Aktien, Investmentfonds)
bzw. nach dem 30.09.2011 (insbes. Anleihen, Derivate) angeschafft wurden.
Verluste aus einer solchen Veräußerung können grds. mit
Veräußerungsgewinnen und Einkünften aus der Überlassung von Kapital
(ausgenommen Bankzinsen) verrechnet werden.
Dieser Verlustausgleich wird in vielen Fällen von der inländischen
depotführenden Stelle (z.B. Bank)vorgenommen. Neu im Jahr 2013 ist, dass
die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander
verrechnet.
Werden zuerst positive und danach negative Einkünfte erzielt, so wird
KESt (Kapitalertragsteuer) für die positiven Einkünfte einbehalten. Sie
ist dann gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen
Einkünfte betragen darf. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei
Ihrer Bank Aktien einer AG, von der Sie im Februar 2013 € 75,00 Dividende
erhalten. Die AG hat davon 25 % KESt abgezogen. Im August 2013 verkaufen
Sie die Aktien mit einem Verlust von € 50,00, daher wird Ihnen eine KESt
von € 12,50 gutgeschrieben.
Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide
miteinander verrechnet. Bleibt ein positiver Saldo, wird von diesem KESt
abgezogen. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank
Aktien und Anleihen. Die Aktien verkaufen Sie im Februar 2013 mit einem
Verlust von € 50,00, Ihre Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli
2013. Es bleiben € 50,00, von denen die Bank KESt in Höhe von € 12,50
abzieht.
Die Bank übernimmt die Verrechnung jedoch nur für Depots, die von ihr
geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Somit
können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen
werden. Der Verlustausgleich muss in diesem Fall in der Steuererklärung
gemacht werden. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung sind auch
betriebliche Depots. Wenn ein Depot betrieblichen Zwecken dient, muss das
daher der Bank mitgeteilt werden. Auch für Wertpapiere, bei denen die
Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (z.B. wenn die tatsächlichen
Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der
Verlustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.
Tipp aus der Praxis: Haben Sie Wertpapierdepots bei
verschiedenen inländischen Banken? In diesem Fall wäre eine
Zusammenführung bei einer Bank vorteilhaft - dann übernimmt die Bank den
Verlustausgleich.
Die Bank muss Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den automatischen
Verlustausgleich ausstellen.
Der Arbeitgeber bezahlt die Fahrt in die Arbeit und zurück. Um diese
Begünstigung steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss
allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt
werden.
Für Netzkarten gilt: Sie sind nur steuerfrei, wenn sie
nicht teurer als Streckenkarten sind oder für diese Fahrt keine angeboten
werden.
Rechnung: Sie muss auf den Arbeitgeber ausgestellt
sein und den Namen des Arbeitnehmers enthalten.
Neu seit 2013: Für das Jobticket muss kein Anspruch
auf Pendlerpauschale vorliegen, und die Strecken- bzw. Netzkarte darf
übertragbar sein.
Beim Arbeitgeber stellt das einen Eigenverbrauch durch eine sonstige
Leistung dar. Es ist eine Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 10 % abzuführen.
Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Tickets.
In diesem Fall liegt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige
Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Bezahlt
der Arbeitnehmer allerdings weniger als das Ticket tatsächlich kostet, so
ist die Normalwertregelung zu beachten. Als USt-Bemessungsgrundlage ist
der Verkaufspreis anzusetzen. Beispiel: Der Arbeitnehmer bezahlt € 20,00 -
der tatsächliche Verkaufspreis beträgt € 40,00. Die USt ist von € 40,00 zu
berechnen.