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STEUERNEWS August 2014

Herbert Tiefling
* Was muss bis zum 30.9.2014 erledigt werden?
* Generalversammlung bei einer GmbH
* Wie müssen Reisen abgerechnet werden?
* Handwerkerbonus beantragen
* Betriebshilfe
* Achtung: Alte Pendlerrechner-Ausdrucke sind nur bis 31.12.2014 gültig!
* Wie sollte ein Mahnschreiben formuliert sein?

Was muss bis zum 30.9.2014 erledigt werden?

Jahresabschluss einreichen


Kapitalgesellschaften (auch GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun
Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch
einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9.
der letzte fristgerechte Abgabetag.


Herabsetzung der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen


Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden
Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese
Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn
voraussichtlich niedrig sein wird als der des Vorjahres.


Anzahlung für Steuernachzahlungen


Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus
dem Jahr 2013 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die
Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis
€ 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen,
dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
2013 handelt.


Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,88 % p.a.


Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung/Ausdruck Pendlerrechner
abgeben


Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren
zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer
Veranlagung verpflichtet - z.B. bei Wegfall des berücksichtigten
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren
gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss sie bis 30.9. des
Folgejahres abgegeben werden.


Auch der neue Ausdruck des verbesserten Pendlerrechners muss bis 30.9.
abgegeben werden.


Antrag stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU Noch
bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb
der Europäischen Union beantragen.


Generalversammlung bei einer GmbH

In welchen Fällen müssen die Gesellschafter eine Generalversammlung
einberufen?


Eine Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich und immer
dann einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft
erfordert. Ohne Verzug muss laut GmbHG eine stattfinden, wenn:



  • die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder

  • die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und

  • die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.


In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die in der Versammlung
gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.


Weiters muss eine Versammlung auch dann ohne Verzug einberufen
werden, wenn Gesellschafter, die mindestens 10 % der Stammeinlagen
halten, schriftlich eine verlangen. In dem Schreiben muss der Zweck der
Versammlung angegeben werden. Im Gesellschaftsvertrag kann hierfür ein
Anteil vereinbart werden, der unter 10 % liegt.


Hat der Gesellschafter während des Jahres zu prüfen, ob die
geforderten Voraussetzungen gegeben sind?


Ob eine Generalversammlung einberufen werden muss, lässt sich
jedenfalls nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses erkennen. Im Gesetz
wird nicht ausdrücklich gefordert, dass der Gesellschafter zu prüfen
hat, ob sich die Lage des Unternehmens so verändert hat, dass während
des Jahres eine Generalversammlung einberufen werden muss. Allerdings
ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein adäquates Rechnungswesen
und ein internes Kontrollsystem einzurichten, die dem verantwortlichen
Vertretungsorgan stets ein genaues Bild der Lage des Unternehmens geben.
Ist diese Verpflichtung erfüllt, können die Gesellschafter daher auch
während des Jahres (das heißt z.B. nicht nur mit Erstellen des
Jahresabschlusses) einen Einblick darüber bekommen, ob ein
Handlungsbedarf besteht.


Was passiert während der Generalversammlung?


Während der Generalversammlung stimmen die Gesellschafter über
Beschlüsse ab, die nur den Gesellschaftern vorbehalten sind. Das
GmbH-Gesetz schreibt einige Beschlüsse vor, die von den Gesellschaftern
zu treffen sind. Dazu gehören z.B.



  • die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,

  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,

  • die Rückzahlung von Nachschüssen,

  • die Entscheidungen darüber, ob Handelsvollmachten oder Prokura zum
    gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden dürfen,

  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der
    Geschäftsführung.


Welche Themen zusätzlich (zu den im GmbH-Gesetz genannten) noch der
Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, kann im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.


Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat die
Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. In einzelnen
Fällen ist es auch möglich, dass die Gesellschafter auf schriftlichem
Weg abstimmen, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.


Wie müssen Reisen abgerechnet werden?

Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen. Nachfolgend sind die
wichtigsten Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz für Dienstnehmer
zusammengefasst. In einigen Kollektivverträgen gibt es spezielle
Regelungen zu diesem Thema - darauf wird in diesem Artikel nicht genauer
eingegangen.


Inlandsreise


Die Berechnung der Tagesgelder von Dienstnehmern kann nach der
24-Stunden-Regel oder nach Kalendertagen (wenn es in einer
lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist) erfolgen.


Tagesgeld (Diäten)


Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr
als drei Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von €
26,40, d.h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als
elf Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu (zu beachten:
5- bzw. 15-Tage-Begrenzung). Sollte der Unternehmer darüber
hinausgehende Spesensätze bezahlen, sind diese voll lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig.


Nächtigungsgeld


Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich
genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich
nachzuweisen.


Bei Entfernungen von mindestens 120 km können ohne Nachweis pauschal
€ 15,00 pro Nacht (damit ist auch das Frühstück abgegolten) steuerfrei
gelassen werden. Dieser pauschale Ansatz kann höchstens sechs Monate
(183 Kalendertage) lang für den Aufenthalt innerhalb einer bestimmten
Gemeinde angesetzt werden.


Beispiel (24-Stunden-Regel)


Eine Dienstreise beginnt um 8:00 Uhr des ersten Tages und endet
um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Tagesgeld von € 26,40 für 24
Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener
Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück steuerfrei. Wird der
Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 nicht zu
versteuern.


Auslandsreisen


Als Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsdienstreisen können die
Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend
gemacht werden.


Diese Liste finden Sie unter:


https://findok.bmf.gv.at

Tagesgeld (Diäten)


Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt
wie bei Inlandsreisen (mehr als drei Stunden je 1/12 pro angefangene
Stunde, maximal 12/12).


Handwerkerbonus beantragen

Bonus beträgt 20 % der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten


Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück
vom Finanzamt. Der Bonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten pro
Förderungswerber und Jahr, maximal jedoch 20 % von € 3.000,00 exklusive
Umsatzsteuer - also maximal € 600,00 jährlich.


Antrag stellen


Der Handwerkerbonus muss bei einer Bausparkassenzentrale beantragt
werden - entweder per Mail, Fax oder schriftlich. Dem vollständig
ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind der Meldezettel bzw.
Auszug aus dem Melderegister und eine Kopie der Endrechnungen
beizulegen.


In der Rechnung müssen (neben den gesetzlichen
Rechnungsmerkmalen)



  • die Arbeits- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen werden,

  • die Arbeitsleistungen so beschrieben werden, dass festgestellt
    werden kann, ob eine Förderung zusteht sowie

  • der Leistungszeitraum und -ort


enthalten sein.


Die Rechnung muss in Deutsch bzw. Englisch ausgestellt werden.
Weiters muss auch eine Überweisungsbestätigung beigelegt werden - nicht
anerkannt werden Barzahlungen.


Von der Regierung sind für 2014 nur begrenzte finanzielle Mittel zur
Verfügung gestellt worden. Die Vergabe des Bonus erfolgt chronologisch
nach dem Eintreffen des Antrags.


Betriebshilfe

Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit aufgrund von



  • Krankheit bzw. Unfall,

  • Pflege eines behinderten Kindes

  • oder Mutterschaft


nicht mehr nachgehen kann, besteht die Möglichkeit, eine
Betriebshilfe zu beschäftigen (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
will die Unternehmer mit der Betriebshilfe unterstützen, damit der
Betrieb trotz des eigenen Arbeitsausfalls weiterläuft.


Die Kosten werden direkt zwischen den speziellen
Betriebshilfevereinen und der SVA abgerechnet. Wenn der Unternehmer
selbst einen Betriebshelfer einstellt, kann ein Zuschuss zum
finanziellen Mehraufwand beantragt werden.


Voraussetzungen für die Betriebshilfe bei Krankheit/Unfall


Solange der Betriebshelfer im Unternehmen beschäftigt ist, muss der
Unternehmer in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert
sein. Der Unternehmer muss durchgehend mehr als 14 Tage nicht in der
Lage sein, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Betriebshelfer muss
notwendig sein, damit der Betrieb weiter bestehen kann. Er darf daher
nur während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und angemeldet
werden.


Das gesamte Einkommen darf monatlich nicht über € 1.611,51 (Wert
2014) bzw. € 19.338,12 (Wert 2014) jährlich liegen. Wenn nachgewiesen
werden kann, dass das Einkommen nicht ausreicht, um den Betrieb ohne
einer Betriebshilfe aufrecht zu erhalten, kann in einzelnen Fällen auch
bei höheren Einkommen eine Betriebshilfe gewährt werden.


Achtung


Bei der Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei einer Betriebshilfe
in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes bestehen eigene
Regelungen für eine Betriebshilfe.


Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.


Achtung: Alte Pendlerrechner-Ausdrucke sind nur bis 31.12.2014 gültig!

Verbesserter Pendlerrechner ist online


Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online: www.bmf.gv.at/pendlerrechner/


Das Pendlerpauschale muss mit dem Rechner ermittelt werden. Errechnet
der neue Pendlerrechner ein höheres Pauschale, darf es erneut beantragt
werden. Die Abgabefrist endet am 30.9.2014. Alle, die einen Ausdruck mit
einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vorgelegt haben, müssen eine
neuerliche Abfrage durchführen, damit das Pendlerpauschale ab 1.1.2015
weiterhin berücksichtigt wird.


Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber:
bis spätestens 31.10.2014.


Arbeitgeber haftet bei offensichtlich falschen Angaben


Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers
offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem
berücksichtigt wurde:

























Folgende Angaben sollten überprüft werden Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe
Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen. Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter
der Woche gearbeitet wird.
Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse
eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung
übereinstimmt oder die Adresse der Arbeit stimmt nicht.
Werden im Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkverkehrs
zur Arbeit bzw. wieder nach Hause gebracht?
Der Arbeitnehmer beantragt ein Pendlerpauschale, obwohl ihm für
die Fahrt keine Kosten entstehen, weil er im Rahmen eines
Werkverkehrs zur Arbeit gebracht wird (z.B. durch Busse des
Arbeitgebers).
Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen? Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen
Firmenwagen benützt.

Wie sollte ein Mahnschreiben formuliert sein?

Gesetzliche Verpflichtung


Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei
Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. Bei Fälligkeit kann geklagt
werden. Allerdings wird ein Kunde, der ohne Mahnung geklagt wird, sich
überlegen, ob er ein zweites Mal bei dieser Firma einkauft.


Mahnung


Die erste Mahnung sollte höflich formuliert sein. Der Kunde sollte
allerdings auch ausdrücklich auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen
werden. Schließlich kann es jedem einmal passieren, dass er vergisst,
eine Rechnung zu bezahlen. Wenn Sie öfter mahnen, spricht nichts
dagegen, schärfer zu formulieren.


Auf jeden Fall sollte die Mahnung beinhalten:



  • die Rechnungsnummer

  • die Daten des Bankkontos des Empfängers

  • eine neue Zahlungsfrist

  • Höhe des Betrags


Üblich ist auch der Satz: " Sollten Sie die Rechnung in der
Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie die Mahnung bitte als
gegenstandslos".


Es gibt keine formalen Voraussetzungen für eine Mahnung. Ein
Schreiben hat aber bestimmt eine andere Wirkung als eine mündliche
Aufforderung zur Zahlung.


Tipp: Denken Sie daran, Forderungen verjähren nach drei Jahren.
Daher sollte sofort nach Fälligkeit mit der Zahlungseinforderung
begonnen werden.