

Sie haben von uns bzw. vom Finanzamt mit der letzten Steuerveranlagung auch einen BESCHEID erhalten, mit dem die Höhe Ihrer STEUERVORAUSZAHLUNG für 2015 bzw. für 2016 vorgeschrieben wurde. Spätestens am 16.2./ 15.5./ 17.8./ 15.11. eines jeden Jahres ist ein Viertel der Jahresvorschreibung zur Zahlung fällig.
Bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen könnte in begründeten Fällen auch eine Stundung beantragt werden, um Säumnisfolgen zu vermeiden.
Sollten die festgesetzten Vorauszahlungen für das laufende Jahr zu hoch sein (weil der erwartete Gewinn voraussichtlich niedriger ausfällt), können wir gerne für Sie einen HERABSETZUNGSANTRAG einbringen. Ein solcher Antrag sollte aber so rasch wie möglich gestellt werden, damit eine Herabsetzung noch vor dem 17. August erfolgt.
Für 2015 kann eine Herabsetzung längstens bis zum 30. September beantragt werden.
Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem Tag auslaufen. Einige davon hier im Überblick.
Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.
Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union beantragen.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2014 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis EUR 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2014 handelt. Die Höhe der Anspruchszinsen liegt derzeit bei 1,88 % p.a.
Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet, wie z. B. bei Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss diese bis 30.9. des Folgejahres abgegeben werden.
Im Zuge der Steuerreform werden schon ab 1.1.2016 eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht in Kraft treten.
Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.
Der Finanzminister kann durch Verordnung bestimmte Erleichterungen bei der Führung von Aufzeichnungen, der Verwendung von Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ist allerdings beispielsweise eingeschränkt für
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten.
Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).
Der Finanzminister kann für Gruppen, die mobil tätig sind, wie z. B. Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, durch Verordnung Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen festlegen.
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (Begutachtungsentwurf):
Jene, die ein geschlossenes Gesamtsystem und mehr als 500 Eingabestationen haben, können mit einem Feststellungsbescheid eine Sicherheitseinrichtung ohne Signaturerstellungseinheit genehmigt bekommen. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft.
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:
Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn solange mit sich tragen, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden. Es gibt allerdings keine Strafe, wenn das nicht passiert.
Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.
Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
| Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
| für die ersten EUR 250.000,00 | 0,5 % |
| für die nächsten EUR 150.000,00 | 2 % |
| darüber hinaus | 3,5 % |
Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m2 übersteigt, steuerpflichtig.
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.
Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt EUR 365.000,00.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.
Bis zu einem Jahressechstel von EUR 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.
Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2 : Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)
Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von EUR 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages von EUR 620,00:
| für die ersten EUR 620,00 | 0,00 % |
| für die nächsten EUR 24.380,00 | 6,00 % |
| für die nächsten EUR 25.000,00 | 27,00 % |
| für die nächsten EUR 33.333,00 | 35,75 % |
| darüber | wird wie der laufende Tarif besteuert |
Ein Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.
Sonstige Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.
In diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen Geldbeträgen einzelne Projekte oder Start-up-Unternehmen. Innovative Ideen, die sonst nie realisiert werden könnten, bekommen so die Chance, ein erfolgreiches Produkt zu werden. Die Projekte werden meist anhand von Videos auf Internetplattformen vorgestellt. Beim Crowdfunding gibt es mehrere Varianten.
Das Donation based Crowdfunding ist mit einer Spende vergleichbar. Eine Gegenleistung bekommt der Spender nicht. Es werden meist karitative oder künstlerische Projekte damit finanziert. Zumindest eine materielle oder ideelle Anerkennung erhält der Geldgeber beim Reward based Crowdfunding. Hier erhalten die Spender zwar kein Geld zurück, aber sie dürfen z. B. ein neu entwickeltes Produkt zuerst nutzen.
Hier wird meist in ein Start-up investiert. Als Gegenleistung erhalten die Investoren Anteile am Unternehmen und profitieren dadurch von den Gewinnen. Investoren können bei der Umsetzung und Verbreitung der Ideen mithelfen und Feedback geben. Ein Mitspracherecht haben die Investoren allerdings nicht. Der Unternehmer kann seine Entscheidungen allein treffen. Einige Investitionen sind daher mit einem hohen Risiko verbunden.