

Ab dem Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sind
grenzüberschreitende Dienstleistungen verpflichtend bei der Statistik
Austria zu melden. Diese Schwellenwerte werden ab dem Berichtsjahr 2013
geändert. Zu melden sind nur mehr alle Dienstleistungsexporte bzw.
-importe ab einem Schwellenwert von € 500.000,00. Geändert wurden auch
einige Dienstleistungscodes.
Bisher waren die Schwellenwerte branchenabhängig. Je nach Branche waren
Dienstleistungen von € 50.000,00 oder von € 200.000,00 pro Jahr zu
melden.
Stand: 08. November 2012
Mit 1.1.2013 wird das Versenden von elektronischen Rechnungen erheblich
erleichtert. Es ist nun auch möglich, Rechnungen als E-Mails,
E-Mail-Anhang, Web-Download und sogar als SMS oder MMS zu erhalten. Wenn
Sie eine e-Rechnung erhalten, muss diese keine elektronische Signatur mehr
enthalten.
Wichtig ist:
Wie bei herkömmlichen Rechnungen müssen Sie bei der Rechnung prüfen, ob
alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorhanden sind. Weitere
Voraussetzungen sind die Lesbarkeit, die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts. Diese Merkmale können durch ein
innerbetriebliches Steuerungsverfahren überprüft werden.
Im Wesentlichen ist hierunter zu verstehen, dass kontrolliert werden
muss, ob die Rechnung mit der Leistung und der dadurch entstandenen
Zahlungsverpflichtung übereinstimmt.
Welche Methode Sie zum Überprüfen verwenden, bleibt Ihnen überlassen.
Es wird keine spezielle technische Verfahrensweise vorgeschrieben. Möglich
ist ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen oder die manuelle
Überprüfung.
Manuell: Die Rechnung wird mit den anderen
geschäftlichen Unterlagen kontrolliert (z.B. mit der Bestellung,
erhaltenen Leistung, E-Mail-Adresse des Lieferers, Lieferschein usw.). Sie
sollten dokumentieren, wie Sie die Rechnungen prüfen. Die Dokumentation
sollte als Nachweis aufbewahrt werden.
Die Rechnung muss archiviert werden. Eine elektronische Rechnung muss
allerdings nicht zwangsweise in elektronischer Form aufbewahrt werden. Sie
kann alternativ auch auf Papier ausgedruckt werden.
Es gelten hier die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Grundsätzlich
sind das bis auf wenige Ausnahmefälle sieben Jahre. (Neu: alle Unterlagen
im Zusammenhang mit Grundstücken müssen 22 Jahre aufgehoben werden.)
Ein Nachweis über die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der
Daten (z.B. durch eine elektronische Signatur oder Dokumentation des
innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens) ist ebenfalls aufzubewahren.
Stand: 08. November 2012
| ASVG | |
|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze | |
| täglich | € 29,70 |
| monatlich | € 386,80 |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | € 580,20 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| täglich | € 148,00 |
| monatlich | € 4.440,00 |
| jährlich für Sonderzahlungen | € 8.880,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| monatlich für freie Dienstnehmer | |
| ohne Sonderzahlung | € 5.180,00 |
Mit der Aufwertungszahl werden die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und
die tägliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet. Sie beträgt für das Jahr
2013: 1,028
Der Nachtschwerarbeitsbeitrag der allgemeinen Beitragsgrundlage und der
Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt: 3,7 %
Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu
tragen hat, beträgt:
| Monatliche Beitragsgrundlage | Versichertenanteil |
|---|---|
| bis € 1.219,00 | 0 % |
| über € 1.219,00 bis € 1.330,00 | 1 % |
| über € 1.330,00 bis € 1.497,00 | 2 % |
| über € 1.497,00 | 3 % |
Stand: 08. November 2012
Wie viel Geld bleibt, um die Steuern zu bezahlen? Diese Frage stellt
sich manchmal auch das Finanzamt und setzt für diesen Zweck eigene
Liquiditätsprüfer ein.
Im Zuge dieser Prüfung wird die Zahlungsfähigkeit eines
Abgabepflichtigen und seine voraussichtliche Entwicklung festgestellt. Das
BMF (Bundesministerium für Finanzen) informiert in einem Merkblatt
darüber, warum solche Prüfungen erfolgen und welche Unterlagen dabei
vorgelegt werden müssen (allerdings nur wenn z.B. eine Ratenzahlung oder
eine Steuerstundung beantragt wird).
Der Liquiditätsprüfer soll die tatsächliche Einkommens- und
Vermögenslage des Steuerschuldners herausfinden. Daneben soll er prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sind. Neben
den finanziellen Unterlagen ist der Prüfer auch berechtigt, die
Betriebsräumlichkeiten zu besichtigen.
Laut dem Bundesministerium für Finanzen (laut dem BMF) erfolgt vom
Liquiditätsprüfer keine steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung.
Der Prüfer selbst ist auch nicht dazu berechtigt, Zusagen zu machen oder
Vereinbarungen zu treffen. Dafür ist das Finanzamt zuständig, das die
Prüfung angeregt hat.
Folgende Unterlagen müssen dem Liquiditätsprüfer schriftlich vorgelegt
werden:
Weiters muss ein eigenes Formular (EV7a) ausgefüllt werden.
Falls vorhanden, sind noch weitere Unterlagen vorzulegen wie
beispielsweise Saldenlisten, Jahresabschlüsse, aktuelle Kontoauszüge
usw.
Diese Listen und Aufzeichnungen können allerdings auch in
elektronischer Form vorgelegt werden.
Stand: 08. November 2012
Bisher konnte das Finanzamt schriftliche Mitteilungen zwar elektronisch
zustellen, der Empfänger musste einer elektronischen Zustellung allerdings
ausdrücklich zustimmen.
Dies wird nun ab 1.1.2013 geändert. An alle FinanzOnline-Teilnehmer
sollen Meldungen vom Finanzamt grundsätzlich nur mehr elektronisch
zugestellt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die
elektronische Zusendung aktiv zu verzichten.
Wenn Sie bei FinanzOnline unter den "allgemeinen Grunddaten" eine
elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) angegeben haben, werden Sie per
Mail an diese Adresse über die Zustellung informiert. Die Information kann
auch mittels SMS erfolgen, wenn Sie Ihre Telefonnummer angegeben
haben.
Als zugestellt gelten die Dokumente allerdings, wenn Sie über
FinanzOnline abrufbar sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie auch rechtlich
wirksam. Das heißt: Haben Sie über FinanzOnline ein Dokument vom Finanzamt
erhalten, gilt es als zugestellt. Selbst wenn Sie darüber nicht durch eine
E-Mail oder durch eine SMS informiert wurden.
Die elektronische Mitteilung gilt für Bescheide. Zukünftig soll es aber
auch für Buchungsmitteilungen und andere Benachrichtigungen gelten.
Weiterhin per Post zugestellt werden z.B. eingeschriebene Sendungen, bei
denen ein Zustellnachweis erforderlich ist.
Stand: 08. November 2012