

Investieren Sie Ihr Geld und sparen Sie Steuern
Investitionen, die hohe finanzielle Mittel erfordern, sollten
längerfristig geplant werden. Spielen Sie bereits länger mit dem Gedanken
zu investieren? Eine Investition am Jahresende kann steuerlich von Vorteil
sein. In erster Linie ist das davon abhängig, ob Sie heuer einen Gewinn
machen werden oder nicht. Daher müssen Sie zumindest ungefähr abschätzen
können, wie hoch das Ergebnis sein wird.
Unternehmen, die einkommensteuerpflichtig sind (keine
Kapitalgesellschaften), werden mit einem progressiven Tarif besteuert. Je
höher der Gewinn, desto höher der Steuersatz. Wenn Sie im nächsten Jahr
einen niedrigeren Gewinn erwarten, kann es sinnvoll sein, noch heuer zu
investieren und somit die Steuerbemessungsgrundlage zu reduzieren.
Investitionen zählen in der Regel zum Anlagevermögen und mindern den
Gewinn daher nur über die Abschreibung. Wird gegen Jahresende hin noch ein
neues Anlagegut angeschafft, und erfolgt die Inbetriebnahme noch im alten
Jahr, kann noch die Abschreibung für ein halbes Jahr geltend gemacht
werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400,00) dürfen im Jahr der
Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Der Grundfreibetrag beträgt 13 % vom Gewinn - maximal allerdings €
3.900,00. Übersteigt Ihr Gewinn diese Grenze, kann zusätzlich ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Hierfür
muss tatsächlich in ungebrauchte, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter
investiert werden, deren Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt.
Daneben fallen auch Wertpapiere unter die begünstigten Wirtschaftsgüter,
wenn sie den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen
entsprechen und für mindestens vier Jahre dem Unternehmen gewidmet werden.
Genauere Informationen zur Höhe des investitionsbedingten
Gewinnfreibetrags finden Sie in der Steuerspar-Checkliste der letzten
Ausgabe (November 2013).
Was ist ab 1.1.2014 bei Rechnungen an den Bund zu
beachten?
Ab 1.1.2014 müssen alle Rechnungen an den Bund elektronisch ausgestellt
werden. Vom Bund werden dann keine Papierrechnungen mehr akzeptiert.
Zu den Bundesdienststellen zählen: alle Bundesministerien und deren
nachgeordneten Dienststellen, das Parlament, die Präsidentschaftskanzlei,
der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die
Volksanwaltschaft und der Rechnungshof.
Eine Liste der Bundesdienststellen steht auf der Seite der
Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) als
Onlineabfrage und als Excel-Sheet zur Verfügung.
Es müssen angegeben werden:
Die Übermittlung der Rechnung kann entweder über das
Unternehmensservice Portal USP erfolgen oder über die PEPPOL Transport
Infrastruktur.
Sie müssen sich im Portal zuerst anmelden, um Zugriff zu allen
Funktionen zu erhalten. Nach der Anmeldung können die Rechnungen auf drei
verschiedene Arten übertragen werden:
Diese Möglichkeit ist vor allem zu verwenden, wenn der
Rechnungsersteller aus dem Ausland kommt. Weitere Informationen hierzu
finden Sie auf www.peppol.eu
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Seite mit den häufigsten
Fragen zu diesem Thema eingerichtet: www.erb.gv.at
Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für diese Vereine gibt
es Änderungen, die bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden sind.
Übt der Verein wirtschaftliche Aktivitäten aus, kann eine Steuerpflicht
entstehen. Von dem Einkommen werden die Sonderausgaben abgezogen, wenn
dann noch ein positiver Betrag übrig ist, bleibt ein Freibetrag von €
10.000,00 steuerfrei (ab der Veranlagung 2013; davor: € 7.300,00). Unter
bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil dieses
Freibetrags in das nächste Jahr vorgetragen werden.
Neu definiert wurde die Unterscheidung zwischen kleinen und großen
Festen. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nun gänzlich nicht mehr
von der Zahl der Besucher ab.
Der Hilfsbetrieb "kleines Vereinsfest" umfasst alle geselligen
Veranstaltungen, die die drei nachfolgend angeführten Voraussetzungen
erfüllen, und insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr
nicht übersteigen.
Weiters müssen die drei Punkte kumulativ erfüllt sein, ansonsten
handelt es sich um ein großes Fest und es liegt ein
begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Alle Arbeiten von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während
der Veranstaltung müssen ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren
nahen Angehörigen erledigt werden.
Es darf lediglich ein beschränktes Angebot an Essen und Getränken
vorhanden sein. Auch die Zubereitung und das Verabreichen darf
ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder nahen Angehörigen erfolgen
(auch nicht durch einen Betrieb eines Mitglieds).
Weiters müssen auch die Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und
Tanzeinlagen) von Vereinsmitgliedern oder regionalen Künstlern (keine
durch Film, Fernsehen oder Radio bekannte Künstler) gestaltet werden.
Ab 1.1.2014 gibt es eine Änderung im Abgabenrechtsmittelverfahren. Das
Verwaltungsgericht für Bundesabgaben (Bundesfinanzgericht BFG) löst die
unabhängige Verwaltungsbehörde (UFS) ab und übernimmt deren bisherige
Aufgaben.
Ihr Sitz ist in Wien, so wie das auch bisher beim UFS der Fall war. Die
Außenstellen sind Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und
Salzburg.
Das Verfahren ist in den Grundzügen gleich geblieben. Geändert hat sich
der Fachjargon und statt dem UFS ist nun das BFG zuständig. Nun muss
innerhalb der einmonatigen Frist eine Beschwerde (geänderte Bezeichnung
statt Berufung) bei der bescheiderlassenden Behörde oder beim
Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Ergebnis wird als Erkenntnis
(früher die Berufungsentscheidung) bezeichnet.
Bisher war es möglich, nach der Entscheidung des UFS eine Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen. Nach der Neuregelung hat
nun das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob eine Revision (geänderte
Bezeichnung, bisher VwGH-Beschwerde) beim VwGH überhaupt zulässig ist.
Dies ist der Fall, wenn die Rechtsfrage:
Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen. Sie ist beim BFG (früher beim
VwGH) einzubringen. Wenn das Bundesfinanzgericht keine Revision zulässt,
ist es noch möglich, eine außerordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof einzubringen. In diesem Fall entscheidet dann der
VwGH, ob eine Revision zulässig ist.
Beitragssätze 2014 für Wirtschaftskammermitglieder
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und
Beitragsgrundlagen 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft.
| Pensionsversicherung | |
|---|---|
| Beitragssatz | 18,50% |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | € 5.285,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr | € 63.420,00 |
| Mintestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr pro Monat pro Jahr | € 587,98 € 6.453,36 |
| Mintestbeitragsgrundlage 4. Jahr pro Monat pro Jahr | € 687,98 € 8.255,76 |
| Krankenversicherung | |
|---|---|
| Beitragssatz | 7,65% |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | € 5.285,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr | € 63.420,00 |
| Mintestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr pro Monat pro Jahr | € 537,78 € 6.453,36 |
| Mintestbeitragsgrundlage 4. Jahr pro Monat pro Jahr | € 704,99 € 8.459,88 |
| Unfallversicherung | |
|---|---|
| Beitragssatz | 18,50% |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | € 5.285,00 |
| Beitrag zur Unfallversicherung montatlich jährlich | € 8,67 € 104,04 |
Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt. Für Umsätze, die nach
dem 31.12.2013 ausgeführt werden, soll es zu Änderungen bei der
Umsatzsteuer (USt) kommen. Laut dem Entwurf soll das Reverse Charge-System
ausgedehnt werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.
Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die
Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt
abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er
die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den
Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.
Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass
die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.
Laut dem Begutachtungsentwurf soll die Umsatzsteuer vom
Leistungsempfänger geschuldet werden, wenn dieser Unternehmer ist. Der
leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Diese neue Regelung soll für folgende Umsätze gelten:
Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens
wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist
längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter
Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.
Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar.
Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man
sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen.
Daher kann allein schon die Beschaffung der Informationen und das
Durcharbeiten die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung
getroffen wurde.
Bei den Investitionsrechnungen wird zwischen statischen und dynamischen
Methoden unterschieden. Zu den statischen gehören Kostenvergleichs-,
Gewinnvergleichs-, Rentabilitätsvergleichs- und statische
Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine
Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der
Methode eher kritisch. Andererseits sind die Informationen einfacher zu
beschaffen.
Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die
Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen
und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der
Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu
den dynamischen Methoden gehören Kapitalwert-, interne Zinsfuß- und
Annuitätenmethode.