

Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht - das 2.
Abgabenänderungsgesetz 2014 und das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014.
Von beiden Gesetzen lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich
der Beschluss des Ministerrats vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat
bzw. Bundesrat soll noch dieses Jahr erfolgen.
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz sollen die
unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften
einander angenähert werden (z.B. bei den Herstellungskosten, Bewertung von
Rückstellungen). Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr umfangreich und
werden überwiegend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen,
erstmalig anzuwenden sein.
Nachstehend eine kleine Auswahl:
Die Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 sollen
überwiegend bereits mit Anfang 2015 in Kraft treten.
Einige der Änderungen aus dem Bereich der Einkommensteuer sind
z.B.:
Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine "große"
oder "kleine" Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil
sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.
Unter die "kleine" Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten. Nach den Liebhaberei-Richtlinien zählen zur kleinen
Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen)
und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten).
Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei
Wohneinheiten fällt unter die "große" Vermietung. Außerdem zählt hier jede
Gebäudeüberlassung dazu, die keine "kleine" Vermietung darstellt, z.B.
auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden, sowie gewerbliche
Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der "großen" Vermietung keine
Liebhaberei anzunehmen.
Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen
Tätigkeiten vermutet werden, mit denen sich nach absehbarer Zeit kein
positiver Gesamterfolg erzielen lässt. Fällt eine "kleine" Vermietung
unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus
ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht
auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss
für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt
werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu
erwarten ist.
Im September dieses Jahres hat das Bundesfinanzgericht (BFG)
entschieden, ob bei einem Wohnungseigentümer eine Liebhaberei vorliegt.
Der Besitzer hat die Wohnung zur Gänze fremd finanziert und deshalb sind
aus der Vermietung Verluste entstanden. In der Einkommensteuer hat das BFG
die Liebhabereivermutung bestätigt, in der Umsatzsteuer allerdings
nicht.
Nach der Meinung des BFG kann bei einem Verlust, der nur durch die
hohen Fremdfinanzierungskosten entstanden ist, nach dem Umsatzsteuerrecht
eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.
Das BFG sagt zu der unterschiedlichen Beurteilung in der Umsatz- und
Ertragsteuer: Liegt der wesentliche Grund für einen Verlust in einer
marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden
Finanzierung, können gemeinschaftsrechtliche Überlegungen zur
umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen
abweicht.
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in
bestimmtem Umfang an bestimmte Einrichtungen, wie z.B. an Organisationen,
die Forschungsaufgaben durchführen, Museen, Feuerwehren. Ist der
Spendenempfänger eine Organisation, die Spenden für mildtätige Zwecke
sammelt, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt oder
für bestimmte Tierheime, ist die Spende nur dann abzugsfähig, wenn die
Organisation auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in der
entsprechenden Liste erfasst ist.
Für Privatspender sind 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des
laufenden Jahres abziehbar (ab 1.1.2013; davor 10% des Gesamtbetrages der
Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich
die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid
ersichtlich.
Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des laufenden
Wirtschaftsjahres begrenzt. Wird für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen
(z.B. Hochwasser) gespendet, kann sie auch als Werbeaufwand abgezogen
werden, wenn damit tatsächlich für das Unternehmen geworben wird (z.B.
indem die Zahlung in Prospekten erwähnt wird). In diesem Fall entfällt die
10 % Grenze.
Eine abzugsfähige Spende liegt nicht vor, wenn der Spender eine
Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Ist Werbung die Gegenleistung
für eine Zuwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen Sponsoring
vorliegen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein
Verwendungszweck auf der Spendenbestätigung eine Gegenleistung darstellt.
In diesem Fall wurde die Spende an eine gemeinnützige Organisation
bezahlt. Aus der Spendenbestätigung war ersichtlich, dass der Betrag für
die Lernbegleitung für ein (dem Spender unbekanntes) Kind verwendet wurde,
das Unterstützung beim Lernen benötigte. Das Finanzamt sah darin eine
Zuwendung, der eine Gegenleistung gegenüber steht. Die Spende wurde daher
nicht als abzugsfähig anerkannt.
Der Spender war kein Vereinsmitglied und er konnte eine
Spendenbestätigung vorlegen. Allein die Tatsache, dass auf der
Spendenbestätigung ein Verwendungszweck angeführt ist, ist nach Meinung
des BFG keine Gegenleistung. Die Spende wurde daher vom BFG als
Sonderausgabe anerkannt.
Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem
Umsatzsteuergesetz - UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes
Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz
oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel
ein:
Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20
% des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten
Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge
und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die
Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr
der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von
5 % des Werklohnes.
Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte
Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste
der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in
die HFU-Liste eintragen lassen, wenn
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und
Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
| Pensionsversicherung | |
| Beitragssatz | 18,50 % |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | € 5.425,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr | € 65.100,00 |
| Mindestbeitragsgrundlage 1. - 3. Jahr pro Monat pro Jahr | € 537,78 € 6.453,36 |
| Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr pro Monat pro Jahr | € 706,56 € 8.478,72 |
| Krankenversicherung | |
| Beitragssatz | 7,65 % |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Monat | € 5.425,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr | € 65.100,00 |
| Mindestbeitragsgrundlage 1. - 3. Jahr pro Monat pro Jahr | € 537,78 € 6.453,36 |
| Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr pro Monat pro Jahr | € 724,02 € 8.688,24 |
| Unfallversicherung | |
| Beitrag zur Unfallversicherung monatlich jährlich | € 8,90 € 106,80 |
Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2015 beträgt: € 118,00
Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt
und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben,
informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe
abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für
Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.
Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als
Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind
Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis €
365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für
das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.
Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig,
wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen
beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen
Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung
dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte
der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall,
wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.
Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos,
Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen
Zwecken diente.
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.
Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe
von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige
Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.
Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein
Schlüsselmitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt oder das Unternehmen
verlässt? Das Wissen der Mitarbeiter ist in Unternehmen ein zentraler
Wettbewerbsfaktor geworden.
Tipps, um Wissen gezielt zu speichern
Welche Positionen haben direkten Einfluss auf den Erfolg des
Unternehmens? Was sind die Kernkompetenzen der Schlüsselmitarbeiter?
Welchen Mehrwert schaffen sie im Vergleich zu anderen Kollegen in
vergleichbaren Positionen bzw. zu früheren Mitarbeitern?
Durch Fotos und Videos können komplexe technische Beschreibungen
verständlich gemacht werden. Fotografieren Sie einzelne Arbeitsanweisungen
oder filmen Sie den gesamten Produktionsablauf und präsentieren Sie diesen
Ihren Mitarbeitern. Das Gehirn kann Bilder in Kombination mit einer
Erklärung besser aufnehmen und speichern.
Der Nutzen eines Mentorenprogramms muss von Beginn an mit den
Mitarbeitern besprochen werden, damit sie sich auch aktiv daran
beteiligen. Denn nicht jeder teilt sein Wissen bereitwillig. Oft herrscht
in den Köpfen der Mitarbeiter noch der Gedanke vor, dass es besser ist,
sein Wissen zu horten. Denn wenn es im Unternehmen nur einen Spezialisten
für ein Thema gibt, ist dieser unersetzbar für das Unternehmen.