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STEUERNEWS Februar 2013

Herbert Tiefling
* Erfreuliche Änderungen für Pendler?
* 20 % Gastgewerbepauschalierung?
* Steuerfreies Jobticket
* Neues beim Eigenkapital der GmbH & Co KG
* Einheitswerte realitätsfremd

Erfreuliche Änderungen für Pendler?

Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung des
Pendlerpauschales beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben
bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen
eingeführt. Der endgültige Beschluss im Nationalrat soll im Frühling
2013 erfolgen. Allerdings sollen die Änderungen rückwirkend zum 1.1.2013
in Kraft treten. Die Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten.


Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte


Bisher stand das Pendlerpauschale nur Arbeitnehmern zu, die an mehr
als zehn Tagen im Monat zum Arbeitsplatz fahren. Dieses Limit gibt es
nun nicht mehr, das Pauschale wird nach Tagen gestaffelt.


Teilzeitkräfte, die nur einen oder zwei Tage pro Woche zu ihrer
Arbeitsstätte fahren, erhalten bei einer Beschäftigung von



  • einem Tag pro Woche ein Drittel

  • zwei Tage pro Woche zwei Drittel


des jeweiligen Pendlerpauschales. Alle Arbeitnehmer, die an
mindestens elf Tagen im Monat pendeln, steht das gesamte Pauschale
zu.


Pendlereuro


Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale
hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag und
beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz €
2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Teilzeitbeschäftigten steht derselbe aliquote Anteil zu wie beim
Pendlerpauschale.


Beispiel: Entfernung Wohnung - Arbeit: 30 km und
der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1/3 des
Pendlereuros zu (€ 20,00 pro Jahr).


Pendlerausgleichsbetrag


Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer
Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00
und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig
eingeschliffen.


Negativsteuer mit Pendlerzuschlag


Wenn die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach
Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist, so sind der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.


Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 %
der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung - höchstens
jedoch € 110,00 jährlich - unter bestimmten Voraussetzungen
gutgeschrieben.


Erhöhung Höchstbetrag


Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vor,
erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. auf 15 % (Wert vor der
Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert)
bzw. auf € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).


Kein Pendlerpauschale bei Dienstwagen


Eine schlechte Nachricht gibt es allerdings für Arbeitnehmer mit
Dienstwagen. Alle Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen
dürfen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu und auch nicht der neue
Pendlereuro.


Stand: 10. Jänner 2013

20 % Gastgewerbepauschalierung?

Die neue Gastgewerbepauschalierungs-Verordnung ist ab der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.


Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger
Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf sie, wenn



  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher
    geführt werden,

  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als €
    255.000,00 betragen (falls das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate
    umfasst hat).


Entscheidung bindend für drei Jahre


Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals
entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren
verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen.


Drei Bausteine


Das neue System beruht auf drei Bausteinen: Grundpauschale,
Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Nur das
Grundpauschale oder alle drei? Sie können nur das Grundpauschale für
sich allein in Anspruch nehmen. Wenn Sie das Grundpauschale gewählt
haben, können Sie sich noch für das Mobilitätspauschale und/oder das
Energie- und Raumpauschale entscheiden. Bemessungsgrundlage für alle
drei sind die Umsätze.


Grundpauschale: Dieses Pauschale beträgt 10 % der
Bemessungsgrundlage - mindestens jedoch € 3.000,00 und höchstens €
25.500,00.


Mobilitätspauschale: 2 % der Bemessungsgrundlage -
allerdings gilt: Es darf nicht höher sein als das höchste
Pendlerpauschale (jedenfalls nicht höher als € 5.100,00).


Energie- und Raumpauschale: Dieses beträgt 8 % der
Bemessungsgrundlage - höchstens jedoch € 20.400,00. Die Räumlichkeiten,
die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, müssen außerhalb des
Wohnungsverbandes gelegen sein.


Voll abzugsfähige Aufwendungen


Neben den Pauschalen können weitere Aufwendungen abgezogen werden,
wie z.B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen
von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und
Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) und
ein Bildungsfreibetrag dürfen abgezogen werden.


Stand: 10. Jänner 2013

Steuerfreies Jobticket

Das Jobticket ist eine Möglichkeit des Arbeitgebers, seine
Arbeitnehmer beim Finanzieren der Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu unterstützen. Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkosten
für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, ist dieses Ticket
weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es muss
dafür kein Sachbezug berücksichtigt werden.


Eine "Gehaltsumwandlung" führt allerdings zu einem steuerpflichtigen
Sachbezug. Das Jobticket muss daher zusätzlich zum bisher gezahlten
Arbeitslohn oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.


Neureglung


Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein
steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Bisher konnten nur jene
Arbeitnehmer das steuerfreie Jobticket in Anspruch nehmen, die auch
Anspruch auf das Pendlerpauschale hatten. Diese Voraussetzung entfällt
mit der Neureglung.


Auch diese gesetzliche Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2013 gelten.
Die Gesetzeswerdung bleibt allerdings auch hier noch abzuwarten.


Stand: 10. Jänner 2013

Neues beim Eigenkapital der GmbH & Co KG

Vom AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) werden
Stellungnahmen zum Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung
erlassen.


Darstellung des Eigenkapitals bei einer GmbH & Co KG


Die GmbH & Co KG zählt zu den Personengesellschaften. Da ihr
persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist,
unterliegt sie den Bilanzierungsvorschriften für
Kapitalgesellschaften.


Das AFRAC hat zum Ausweis und zur Darstellung des Eigenkapitals einer
GmbH & Co KG in der Bilanz Stellung genommen. Die Erläuterungen wurden
auf Basis der geltenden gesetzlichen Grundlage erstellt.


In der Stellungnahme wird eine Gliederung für die Darstellung des
Eigenkapitals im Jahresabschluss empfohlen. Die zugehörigen Bilanzposten
werden danach umfangreich erläutert.


Die Stellungnahme ist für alle GmbH & Co KGs anzuwenden für die
nach dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) Rechnungslegungspflicht besteht und
gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen.


Stand: 10. Jänner 2013

Einheitswerte realitätsfremd

Der VfGH (Verfassungsgerichtshof) hat die Bemessung der
Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswerts für
verfassungswidrig erklärt. Die Regelung wurde aufgehoben.


Der Einheitswert stellt die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen
Übertragungen dar.


In der Entscheidung wird argumentiert, dass die Einheitswerte über
mehrere Jahrzehnte nicht angepasst wurden und daher eine realitätsferne
Bemessungsgrundlage darstellen.


Diesmal hat die Regierung für die Reparatur des Gesetzes allerdings bis
zum 31.5.2014 Zeit bekommen.


Die alte Regelung ist bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden - außer es
wird früher eine Neuregelung beschlossen.


Stand: 10. Jänner 2013