

Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014
Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, wenn sie dem Veräußerer:
Neues aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf)
Als Grundstück gilt grundsätzlich die einzelne Parzelle. Wenn aber gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück auch benachbarte Grundstücke verkauft werden, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden, kann der Verkauf als Einheit betrachtet werden. Auch der Verkauf der benachbarten Grundstücke kann daher unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Allerdings nur, bis eine Gesamtfläche von 1.000 m2 erreicht wird. Sobald diese Grenze überstiegen wird, sind die Nachbargrundstücke nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst.
Nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ist eine Eigentumswohnung ein eigenständiges Grundstück. Daher gilt für jede Eigentumswohnung die 1.000 m2-Grenze.
Maximal zwei Parkplätze sind bei der Veräußerung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst - auch wenn sich der Parkplatz auf einem eigenen Grundstück befindet. Die Richtlinien stellen jetzt allerdings klar, dass die bloße Veräußerung eines Parkplatzes nicht der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt.
Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Rechnung muss also alle nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthalten.
Bei einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug - dazu zählen z.B. ärztliche Leistungen. Auch Kleinunternehmer (bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00) dürfen sich nur dann die Vorsteuer abziehen, wenn sie zur Regelbesteuerung optieren.
Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Rechnung nicht richtig war, kann das Recht auf Vorsteuerabzug unter Umständen trotzdem bestehen bleiben.
Wird im Verlauf einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist darf im Regelfall einen Monat nicht überschreiten. Wenn die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums berichtigt wird, bleibt es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug.
Laut dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ist für einen Vorsteuerabzug unter anderem Voraussetzung, dass aus der Rechnung eindeutig zu entnehmen ist, wer Leistungsempfänger und wer Leistungserbringer war. Dazu muss neben dem Namen auch die Adresse angegeben werden. Eine falsche Adresse ist daher kein "kleiner" formaler Fehler. Allerdings ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
In der konkreten Entscheidung des VwGH wurde die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben. Die Leistungsempfängerin bleibt laut VwGH aber trotzdem eindeutig feststellbar, da es an der angegebenen Adresse kein gleichlautendes oder ähnliches Unternehmen gab. Daher bestand auch keine Verwechslungsgefahr. Laut VwGH liegt bei geringfügigen Schreibfehlern (die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen) kein Grund vor, von einer fehlenden Rechnungslegung auszugehen. Dazu zählt z.B. auch ein Ziffernsturz bei der Hausnummer des Leistungsempfängers.
Beschäftigt ein Arbeitgeber 25 Arbeitnehmer oder mehr muss er für je 25 Mitarbeiter mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss er für jeden begünstigten Behinderten, den er beschäftigen müsste, eine Ausgleichstaxe zahlen.
Der begünstigte Behinderte kann ebenso teilzeitbeschäftigt werden (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98).
Höhe für 2015
| Anzahl der Dienstnehmer | Höhe 2015 | Höhe 2014 |
|---|---|---|
| 25 bis 99 | € 248,00 monatlich | € 244,00 monatlich |
| 100 bis 399 | € 348,00 monatlich | € 342,00 monatlich |
| 400 oder mehr Dienstnehmer | € 370,00 monatlich | € 364,00 monatlich |
Zu den begünstigten Behinderten zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Bundessozialamtes, festgestellt wurde. Manche begünstigte Behinderte werden doppelt gerechnet, wie z.B. Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde), im Rollstuhl sitzende Behinderte.
Achtung: Für die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten gelten spezielle Regelungen. Wir informieren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne näher über dieses Thema.
Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00, wenn sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Daher dürfen sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine an das Finanzamt abführen. Sie haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer für Unternehmen. Sie wird hauptsächlich benötigt bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten. Bei Rechnungen mit einem Betrag von über € 10.000,00 ist die UID-Nummer aber auch bei Umsätzen im Inland auf der Rechnung anzugeben.
Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für Private - solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er österreichische USt).
Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung stellen.
Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre daran gebunden.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Die Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November versendet (fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats).
Wenn Sie in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sind, ist abwarten keine gute Lösung. Erhält die SVA innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung, verschickt sie eine Mahnung. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.
Bei Zahlungsproblemen kann mit der jeweiligen zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben.
Verzugszinsen 2015: 7,88 % p.a.
Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann es für die Monate in denen Sie nicht tätig sind, ruhend gestellt werden. Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz. Das kann auch für maximal 18 Monate rückwirkend geschehen. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume, in denen keine Leistung bezogen wurde, möglich. Mütter haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Wochengeldbezugs die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe ruhend zu melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten € 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich € 4.871,76 nicht übersteigen. Daneben müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.
Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.
Höhe der Förderung
Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.
Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.
Weitere Förderungen
Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z.B. Förderungen für
Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z.B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).
Als Prozess werden einzelne Tätigkeiten bezeichnet, die dazu führen sollen, ein betriebliches Ziel zu erreichen. In jedem Unternehmen gibt es also eine Menge an Prozessen, die zu koordinieren sind. Transparent gestaltete, eindeutig definierte Prozesse sind wie die Verkehrsregeln des Unternehmens - sie vermeiden Chaos.
Beim Prozessmanagement wird zuerst ein Ziel formuliert, z.B. ein neues Produkt soll auf den Markt gebracht werden. Im nächsten Schritt wird analysiert, welche Prozesse zur Erreichung des Ziels nötig sind und wie sie aufeinander abgestimmt werden müssen.
Abläufe werden mit der Zeit zur Routine. Der einzige Grund, warum etwas genauso gemacht wird, ist oft nur mehr der: "Weil es immer schon so gemacht wurde". Es besteht die Gefahr, dass der Prozess nicht mehr hinterfragt wird. Vielleicht gibt es aktuellere Methoden, die effizienter sind oder die Prozesse sollten an veränderte Gegebenheiten neuer Technologien usw. angepasst werden?
Eine Weiterentwicklung kann nur erfolgen, indem der derzeitige Ablauf beobachtet und dokumentiert wird. Dann kann überlegt werden, wie der Prozess optimiert werden kann. Zukünftig sollte der Prozess auch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, denn in der Praxis besteht häufig ein Unterschied zwischen dem was dokumentiert und was tatsächlich gelebt wird.