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STEUERNEWS Jänner 2014

Herbert Tiefling
* Was ändert sich mit 1.1.2014?
* Was müssen Pendler ab Jahresbeginn beachten?
* Pkw: Wann darf der halbe Sachbezug angesetzt werden?
* Ist Ihre neue Idee Erfolg versprechend?
* Überbrückungshilfe
* Mitteilungspflichten im Februar
* Supply Chain Management

Was ändert sich mit 1.1.2014?

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit
Jahresbeginn 2014.


Gehaltsvorschuss


Erhält ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder einen
Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, hat er dadurch eine
Zinsersparnis. Hierfür ist 2014 ein Sachbezug von 1,5 % (2013: 2 %)
anzusetzen. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis €
7.300,00 ist wie bisher kein Sachbezug hinzuzurechnen.


Neues UVA-Formular


Ab 1.1.2014 muss das neue Formular für die Umsatzsteuervoranmeldungen
(UVA) ausgefüllt werden. Die Kennzahlen Vorsteuern in Zusammenhang mit
Kfz (027) und mit Gebäuden (028) wurden entfernt.


Anmeldung Krankenkasse: Keine Papierformulare


Ab 1.1.2014 ist die Einreichung von Papierformularen für eingetragene
Personengesellschaften und für juristische Personen generell
ausgeschlossen.


Pflegekarenz


Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, können
ab 1.1.2014 mit dem Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine Pflegekarenz
oder -teilzeit vereinbaren. Die Pflegekarenz kann maximal drei Monate
betragen.


Auflösungsabgabe 2014


Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss eine Auflösungsabgabe bezahlt
werden, außer es trifft eine Ausnahmeregelung zu. Die Abgabe wird jedes
Jahr erhöht. Im Jahr 2014 beträgt sie € 115,00.


Bausparprämie


Am Schluss noch eine Information für alle Bausparer. Die
Bausparprämie für das Jahr 2014 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigt
geleisteten Bausparkassenbeiträge.


Was müssen Pendler ab Jahresbeginn beachten?

Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden


Pendlerrechner


Voraussichtlich wird ab Februar auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung
stehen (das genaue Datum war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt).
Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der
Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.


Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss
ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das
Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann
beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.


Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer
der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In
diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der
Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).


Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit


Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein
öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014
geändert.


Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar,
wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr
als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.


Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird
die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt.
Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der
Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten
wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.


Beispiel:


Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die
Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem
Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten,
daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.


Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute
für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt,
sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten
entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der
Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.


Pkw: Wann darf der halbe Sachbezug angesetzt werden?

Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die



  • Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch

  • die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer


um einen Sachbezug erhöht.


Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er
dieses Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen kann.


Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die
PKW-Privatnutzung beträgt € 600,00. Liegt die Privatnutzung nachweislich
unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ein Höchstbetrag von €
300,00 anzusetzen (halber Sachbezug).


Tipp für den Arbeitgeber


Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für
die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Wenn der Prüfer in den
Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) Mängel entdeckt, haften dafür auch
Sie als Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen des Dienstnehmers sind also
genau zu kontrollieren. Enthalten sie Mängel, ist der volle Sachbezug
anzusetzen. Der halbe Sachbezug kann vom Dienstnehmer auch im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.


UFS-Entscheidung


In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
Salzburg (UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt.


Warum war das vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß?


Der Steuerpflichtige betreute Filialen in ganz Österreich. Er wies
seine dienstlichen Fahrten nach, in dem er das Adressenverzeichnis des
Filialnetzes und die genauen Adressen angab. Bei dem vorgelegten
Fahrtenbuch wurden keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als
Zwischenziele angeführt. Dadurch konnten die zurückgelegten Kilometer
nicht genau überprüft werden. Weiters gab er bei vielen Dienstreisen als
Ende der Reise die Adresse seines Büros an, begann dann allerdings die
nächste Eintragung mit "Zuhause".


Achtung


Der Steuerpflichtige hatte die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als dienstliche Fahrten ausgewiesen. Diese gelten aber bei
der Berechnung der Kilometer als Privatfahrten und sind in die jährliche
6.000 km-Grenze miteinzurechnen.


Ist Ihre neue Idee Erfolg versprechend?

Bei vielen neuen Ideen ist zu Beginn fraglich, ob sie sich tatsächlich
verwirklichen lassen. Daher werden immer wieder gute Ideen verworfen, weil
allein die Überprüfung, ob sich die Verwirklichung lohnt, zu zeit- und
kostenintensiv wäre.


Eine Förderung der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) soll hier
Abhilfe schaffen. Unter dem Namen Feasibility Studie wird das Erstellen
einer Machbarkeitsstudie gefördert. Durch eine solche Studie sollen
einerseits unrealistische Ideen bereits im Keim erstickt werden,
andererseits werden für jene Ideen, die sich verwirklichen lassen, die
technischen und inhaltlichen Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.


Details zur Förderung


Die Förderung richtet sich an Klein- und Mittelbetriebe (auch an
Start-ups). Die Erstellung einer Machbarkeitsstudie muss bei einem
externen Forschungsinstitut oder bei anderen qualifizierten Institutionen
in Auftrag gegeben werden. Der Ersteller der Studie muss nachweisen
können, dass er die nötige fachliche Kompetenz und Erfahrung dafür
besitzt.


Das Angebot des Studienherstellers muss beinhalten:



  • Problemstellung

  • Lösungsansätze, Stand der Technik

  • geplante Arbeiten, Abgrenzung des Leistungsumfanges

  • Projektleitung, MitarbeiterInnen

  • Zielsetzung und Kosten


Nicht gefördert werden Studien, die überwiegend Marktaspekte
untersuchen.


Die maximale Förderungshöhe beträgt € 30.000,00. Der erste Teil des
Betrags wird nach Vertragsabschluss ausgezahlt, der zweite nach
Projektabschluss.


Näheres erfahren Sie hier: http://www.ffg.at/feasibility-studie-f-rderung-bedingungen.


Überbrückungshilfe

Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht
zum Jahreswechsel. Es wurde eine sogenannte Überbrückungshilfe
geschaffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu
erleichtern, wenn die finanzielle Lage aufgrund eines unvorhersehbaren
Ereignisses schlecht ist.


Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe?


Alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Pensionsversicherung nach
dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind, wenn das monatliche
Nettoeinkommen nicht über € 1.126,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für
den Partner (Ehepartner und eingetragene Partner) um € 483,00 und für
jedes unversorgte Kind um € 239,00.


Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie (Eltern und zwei Kinder)
gilt daher eine Einkommensgrenze von € 2.087,00 pro Monat.


Die finanzielle Notlage muss durch ein außergewöhnliches Ereignis
entstanden sein. Das ist z.B. der Fall bei einer mindestens drei Monate
andauernden Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die
Überbrückungshilfe steht nicht zu, wenn die finanziellen Schwierigkeiten
allein durch das Eingehen eines unternehmerischen Risikos entstanden
sind, z.B. wenn neue Aufträge ausbleiben.


Höhe der Gutschrift


Die Hilfe beträgt 50 % der vorgeschriebenen Beiträge. Als Basis gilt
die vorläufige Beitragsgrundlage. Sie wird am Beitragskonto
gutgeschrieben.


Grundsätzlich wird sie für drei Monate gewährt, in besonders schweren
Fällen kann sie allerdings auf bis zu sechs Monate verlängert
werden.


Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei der jeweiligen
Landesstelle einlangen.


Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe und auch den Antrag
finden Sie hier: www.svagw.at/Notfallhilfe


Mitteilungspflichten im Februar

Schwerarbeitsmeldungen


Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu
erstellen.


Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger
übermittelt werden.


Gemeldet werden müssen



  • alle männlichen Versicherten, die das 40. Lebensjahr vollendet
    haben und

  • alle weiblichen Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet
    haben,


wenn erschwerte Arbeitsbedingungen (im Sinne der
Schwerarbeitsverordnung) vorliegen.


Auslandszahlungen über € 100.000,00


Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten
Rechts, die Zahlungen über € 100.000,00 ins Ausland tätigen, haben eine
Meldung beim Finanzamt zu machen, wenn die Zahlungen für folgende
Leistungen entrichtet wurden:



  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte
    aus selbständiger Arbeit fallen, wie z.B. wissenschaftliche,
    künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische
    Tätigkeiten

  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt
    Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland
    beziehen

  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland


Honorare


Honorare, die für bestimmte selbständig erbrachte Leistungen gezahlt
werden, müssen auch gemeldet werden. Darunter fallen z.B. Leistungen von
Aufsichtsratsmitgliedern, Versicherungsvertretern, Vortragende oder
sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht
werden. Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn bestimmte
Entgeltsgrenzen nicht überschritten wurden.


Supply Chain Management

Unter Supply Chain Management (SCM) versteht man die Planung und
Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette vom Rohstofflieferanten bis
hin zum Endkunden.


Wenn SCM effektiv eingesetzt wird, arbeiten mehrere Unternehmen oder
unternehmensinterne Abteilungen zusammen, um ein Produkt so schnell und
kostengünstig wie möglich, aber mit bester Qualität zum Endkunden zu
bringen.


Um dies zu bewerkstelligen, muss zwischen den Partnern:



  • ein reibungsloser Kommunikationsfluss gegeben sein,

  • der Fertigungsprozess transparent gestaltet werden und

  • es muss sich auf gemeinsame Ziele und eine einheitliche
    Erfolgskontrolle geeinigt werden.


Weiters sollte auch die Software aufeinander abgestimmt werden, damit
ein Austausch der Daten funktionieren kann. Das erfordert Vertrauen in
die jeweiligen Partner und in der Regel langfristige
Geschäftsbeziehungen.


Vorteile


In vielen Lieferketten verbergen sich oft überflüssige
Arbeitsabläufe. Beim Supply Chain Management wird der gesamte Ablauf
durchleuchtet und optimiert. Schwachstellen in der Kette können dadurch
entdeckt werden. Die verbesserte Kommunikation der Partner verringert
die Lagerzeiten und -bestände und somit auch die Lagerkosten.
Gleichzeitig wird die Qualität der Produkte erhöht. Der reibungslose
Ablauf führt zu einer kürzeren Lieferzeit an den Kunden.