

Wir haben für Sie eine kleine Auswahl an Informationen zusammengestellt, die zum Jahreswechsel interessant sind.
Zum Jahresende wurde das neue Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von der Regierung beschlossen. Bisher gab es 14 dezentrale Gewerberegister, deren Daten an das bestehende zentrale Gewerberegister übermittelt wurden. Durch das neue System sollen elektronische Gewerbeanmeldungen dadurch in ganz Österreich möglich werden. Der Weg zur Behörde bleibt dem Anmelder dann erspart. GISA soll auch e-government-Funktionen enthalten, die Unternehmer z.B. bei Standortverlegungen und Betriebsstätteneröffnungen nutzen können.
Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss, wenn keine Ausnahmeregelung zutrifft, eine Auflösungsabgabe bezahlt werden. Die Abgabe wird jedes Jahr erhöht. Im Jahr 2015 beträgt sie € 118,00.
Die Bausparprämie für das Jahr 2015 beträgt wieder 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.
Die Verzugszinsen in der Sozialversicherung betragen für das Jahr 2015 unverändert 7,88 % p.a.
Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?
Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre. Das heißt Sie dürfen heuer Akten und Belege aus dem Jahr 2007 (oder älter) vernichten.
Die Frist von sieben Jahren gilt allerdings nicht für alle Unterlagen. Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.
| Aufbewahrungsfristen | |
| Buchhaltungsunterlagen | 7 Jahre |
| Belege | 7 Jahre |
| Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben | 7 Jahre |
| Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen | 7 Jahre |
| Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen | 22 Jahre |
| Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird | 10 Jahre |
| zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen | Solange das Verfahren dauert. |
Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Tipp: Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.
Beispiel 1: Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt. Achtung: Gilt nicht für Grundstücke bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtung gemacht werden muss).
Beispiel 2: Wirtschaftsjahr von 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.
Achtung: Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie beispielsweise Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.
Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben.
Keine Einkommensteuer muss bezahlt werden, wenn Glück, Allgemeinwissen oder eine herausragende Persönlichkeit der Grund für den Gewinn sind.
Im Gegensatz zum nicht steuerbaren Gewinn aus der Fernsehsendung "Die Millionenshow", ist der Gewinn aus Unterhaltungssendungen, wie z.B. "Dancing Stars" oder "Die Große Chance" steuerbar. Hier ist nicht Glück oder Allgemeinwissen ausschlaggebend für den Gewinn. Die Kandidaten beeinflussen mit ihrer persönlichen Leistung den Ausgang der Show. Die Preisgelder für die Teilnahme an diesen Shows zählen entweder zu der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit oder sie fallen unter die sonstigen Einkünfte.
Steuerbar sind auch alle Preise, die im Rahmen eines Wettbewerbs gewonnen werden, wie z.B. Architekten- oder Musikwettbewerbe, Filmpreise. Die Preise fallen unter die Einnahmen des jeweiligen Betriebs, wenn nicht eine Befreiung zutrifft. Denn z.B. Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sind genauso wie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen zwar steuerbar, aber von der Einkommensteuer befreit.
Preise, die Berufssportler erhalten sind steuerbar. Dies gilt auch für Preise, die nur die eigenen Arbeitnehmer oder Geschäftspartner erhalten, auch wenn die Ermittlung des Gewinners durch eine Verlosung erfolgt.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 sind Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, davon ausgenommen. Sie dürfen erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb als Betriebsausgabe angesetzt werden. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der Kreis, der vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter nun wieder eingeschränkt. Das Gesetz wurde vom Ministerrat bereits beschlossen. Der endgültige Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.
Nach der Neuregelung fallen Grundstücke unter diese Bestimmung (wie schon bisher). Sonst sind aber nur mehr davon betroffen: Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.
Diese Neuregelung gilt zum ersten Mal ab der Veranlagung für 2014. Bei allen Wirtschaftsgütern, die nicht unter die Neuregelung fallen und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft/eingelegt wurden und nicht im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angesetzt werden durften, hat das nun bei der Veranlagung für 2014 zu erfolgen. Eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.
Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.
Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?
Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein "echtes" Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.
In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein "echtes" Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.
Probearbeit/Schnuppern
Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein "echtes" Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.
Auch bei sogenannten "Schnuppertagen" ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das "Schnuppern" ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb "schnuppern" kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.
Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2014 müssen elektronisch bis Ende Februar 2015 gemeldet werden.
Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.
Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).
Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:
Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für 2014 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldungen ohne ELDA zulässig).
Erfolgreich sein durch Spezialisierung - das wird in unserer globalisierten Welt für Unternehmer immer mehr zum Thema. Wenn Sie eine Nische bearbeiten, wissen Sie genau, was Ihre Kunden wollen und können dadurch deren Bedürfnisse gänzlich erfüllen. Zu Beginn ist es allerdings sicherlich eine Herausforderung, eine spezielle Nische für Ihre Produkte zu finden, die noch nicht bzw. nur von wenigen Konkurrenten bearbeitet wird. Ist jedoch die Zielgruppe einmal gefunden, kann das Leistungsangebot speziell darauf abgestimmt werden.
Umsatz steigern
Welche Möglichkeiten gibt es, den Umsatz trotz einer Nischenbearbeitung zu steigern? Haben Sie Ihre Nische gefunden, die Sie bereits erfolgreich bearbeiten, dann verbreitern Sie Ihre Produktpalette. Eine Möglichkeit ist, neue Produkte zu entwickeln oder Ihren bisherigen Kunden Serviceangebote zu den bestehenden Produkten anzubieten. Eine weitere Möglichkeit die Produktpalette zu erweitern wäre beispielsweise der Verkauf von bestehenden Produkten in einem Kombiangebot.
Überlegen Sie auch, welche andere Nische Ihrer bisherigen Zielgruppe am ähnlichsten ist und bieten Sie Ihre bestehenden Produkte auch diesen Abnehmern an. Überlegen Sie aber auch gleichzeitig, welche Produkte oder Dienstleistungen diese neue Zielgruppe zusätzlich noch benötigt. Vielleicht sind diese neuen Produkte auch für Ihre "alte" Zielgruppe interessant?