

Bestimmte Lieferungen und Leistungen lösen eine Steuerpflicht im
Ausland aus. Das ist z.B. der Fall, wenn Dienstleistungen erbracht
werden, deren (steuerlicher) Ort der Leistung im Ausland liegt. Bisher
musste der österreichische Unternehmer die Rechnung für solche
Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des ausländischen
Staates erstellen. Da es nicht möglich ist, die Vorschriften für jeden
ausländischen Staat zu kennen, war es für Unternehmen oft schwierig
solche Rechnungen auszustellen.
Seit Anfang 2013 wurde dies nun vereinfacht. Nach der neuen
Bestimmung müssen sie nach den im österreichischen Gesetz
vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen ausgestellt werden.
Sie gilt:
Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen geht in bestimmten
Fällen die Steuerschuld vom inländischen Leistungserbringer auf den
ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). In diesen Fällen
muss die Rechnung nun nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt
werden (gilt nicht für Gutschriften).
Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung
folgenden Monats ausgestellt werden.
Beispiel: Leistung wird im Juni 2013 erbracht. Die Rechnung muss bis
15. Juli 2013 ausgestellt werden.
Die Neuregelung (nur für die vereinfachte Rechnungsausstellung) gilt
auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus
betreibt (oder die Leistung von einer inländischen Betriebsstätte
erbracht wird) und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland
ausgeführt wird für einen Unternehmer (für dessen Unternehmen) oder an
eine nichtunternehmerische juristische Person.
Achtung: USt-Regelungen im Drittland beachten!
Um die Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge (Pension-, Kranken- und
Unfallversicherung) für Künstler zu erleichtern, gibt es den
Künstlersozialversicherungs-Fonds. Aus diesem erhalten Künstler unter
bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen. Er wurde mit
1.1.2013 um rund 10,39 % erhöht und beträgt nun maximal € 1.722,00 pro
Jahr (€ 143,50/monatlich).
Die erste Voraussetzung ist, dass es sich um eine künstlerische
Tätigkeit nach den Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds
(K-SVFG) handelt. Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden oder
darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer
der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst:
Zur Bestätigung, dass diese drei Voraussetzungen vorliegen, muss ein
Gutachten beim Fonds eingeholt werden. Allein die Tatsache, dass eine
künstlerische Hochschule absolviert wurde, ist nicht ausreichend für den
Zuschuss.
Um den Zuschuss zu erhalten, muss das Einkommen innerhalb gewisser
Grenzen liegen. Im Jahr 2013 muss das Einkommen aus der selbständigen
künstlerischen Tätigkeit € 4.641,60 erreichen, die gesamten Einkünfte (aus
allen sieben steuerlichen Einkunftsarten) dürfen aber € 23.208,00 nicht
überschreiten. Wird die Mindestgrenze nicht erreicht, können unter
Umständen auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und Stipendien,
Preise, usw. mit eingerechnet werden.
Im Zuge der Einkommensteuererklärung wird für Einkünfte bis € 30.000,00
automatisch ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht. Um die erforderliche
Mindestgrenze einzuhalten, kann darauf auch verzichtet werden.
Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung ab
8.5.2013 beträgt er nun -0,12 % (vorher: 0,38 %). Dies bewirkt auch eine
Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen.
| seit 08.05.2013 | seit 14.12.2011 | |
|---|---|---|
| Stundungszinsen | 4,38 % | 4,88 % |
| Aussetzungszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
| Anspruchszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
| Berufungszinsen | 1,88 % | 2,38 % |
Unternehmer, die fällige Abgaben nicht sofort zahlen können, können
beim Finanzamt um Aufschub der Zahlung ansuchen. Übersteigt diese
Abgabenschuld € 750,00, sind Stundungszinsen zu bezahlen. Diese betragen
4,5 % über dem Basiszinssatz.
Wenn Sie gegen eine Steuervorschreibung Berufung einlegen, hat das für
die Zahlung keine aufschiebende Wirkung. Wenn kein Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gestellt wird, muss die Abgabe trotzdem am Fälligkeitstag
entrichtet werden. Aussetzungszinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz -
unter € 50,00 werden keine festgesetzt.
Wird eine Abgabennachforderung später bezahlt oder eine Gutschrift
später wirksam als die Steuer festgesetzt wird, entsteht ein Anspruch auf
Anspruchszinsen. Die Verzinsung beginnt mit 1. Oktober des dem
Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer. Keine
Festsetzung erfolgt, wenn die Zinsen € 50,00 nicht erreichen. Sie betragen
2 % über dem Basiszinssatz.
Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen
Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die
im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters
muss ein Antrag auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für
den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er
neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.
Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Durch die neue Immobilienertragsteuer sind alle Immobilienverkäufe
nach dem 1.4.2012 steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange
sie im Besitz des Verkäufers waren. Je nach Anschaffungszeitpunkt wird
in Alt- und Neuvermögen unterschieden, danach richtet sich auch der
anzuwendende Steuersatz.
Für bestimmte Verkäufe gibt es allerdings Befreiungen von der
Immobilienertragsteuer, eine wesentliche ist die Hauptwohnsitzbefreiung.
Durch sie befreit sind Veräußerung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m˛), wenn sie dem
Veräußerer:
Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Der Hauptwohnsitz muss aufgegeben werden, das heißt: keine Befreiung,
z.B. wenn das Eigenheim verkauft wird und der Verkäufer als Mieter (für
mehr als ein Jahr) dort seinen Hauptwohnsitz behält.
Weiters müssen mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche den Wohnzwecken
des Verkäufers oder nahen Angehörigen (unentgeltlich) dienen.
Ausschlaggebend für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes ist der
Mittelpunkt der Lebensinteressen. Allein die Meldung nach dem
Meldegesetz ist hier nicht ausreichend, maßgeblich sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Laut dem Wartungserlass der ESt-Richtlinien
2013 kann ein Hauptwohnsitz auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige an
dem Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist. Zur Beurteilung können
beispielsweise herangezogen werden: die Höhe des Strom- und
Wasserverbrauchs der Wohnsitze, Ort der Postzustellung, usw.