

Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. Der
Ministerrat hat die Neuregelung bereits beschlossen. Der Beschluss im
Nationalrat soll im Juli erfolgen.
Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 bis 30 %, wenn die Abgabenverkürzung
anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird.
| Abgabenschuld | Strafzuschlag |
|---|---|
| bis € 33.000,00 | 5 % |
| von € 33.001,00 bis € 100.000,00 | 15 % |
| von € 100.001,00 bis € 250.000,00 | 20 % |
| über € 250.000,00 | 30 % |
Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die
Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B.
einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.
Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger
damit einem Finanzstrafverfahren - wie bisher. Wurde schon öfter eine
Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen
Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell
ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs
mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend
wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.
Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen
Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine
strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene
Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.
Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen.
Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das
Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt,
für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher
bitte ein Beratungsgespräch.
Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem
Durchschnittssatz vom Umsatz ermittelt.
Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nicht Land- und
Forstwirte) können diese anwenden, wenn die Umsätze des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben.
Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens € 26.400,00
vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei
folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:
Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt
werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung
angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für
Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens
bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen.
Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für
Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit
1.1.2015.
Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 %
(bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem
Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind auch
die weiteren Voraussetzungen:
Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und
forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei €
130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens €
150.000,00) oder
Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80 %
Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher
immer 70 %).
Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens - manche dürfen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft vor allem
Gegenstände, die auch privat genutzt werden können bzw. Aufwendungen, die
auch im Privatleben Vorteile bringen. Dazu zählen z.B. Aufwendungen für
Autos, Liegenschaften, Reisen, Repräsentationsaufwendungen, aber auch
Gehälter für Angehörige. In diesem Zusammenhang wird im Zuge einer
Betriebsprüfung vom Finanzamt genau geprüft, ob die Ausgaben
Betriebsausgaben darstellen oder nicht. Wir haben einige Ausgaben, für die
es besondere Vorschriften gibt, in einem kurzen Überblick
zusammengefasst.
Bei Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die
Abzugsfähigkeit getroffen werden - vielmehr ist zwischen drei Fällen zu
unterschieden:
Aufwendungen sind in diesen Fällen nur bis zu einer gewissen Höhe
abzugsfähig. Es muss eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde und der Höhe
nach erfolgen. Die Kosten, die eine "Normalausstattung" übersteigen, sind
nicht abzugsfähig.
Bei einem Pkw sind z.B. Anschaffungskosten in Höhe von € 40.000,00
angemessen. Liegen die Kosten darüber, muss eine sogenannte Luxustangente
berechnet werden. Um diese sind dann die Aufwendungen, wie z.B. die
Abschreibung, zu kürzen.
Damit die Gehälter von nahen Angehörigen als Betriebsausgabe
abzugsfähig sind, müssen die Dienstverhältnisse nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch mit Fremden in dieser Form
abgeschlossen werden (d.h. ein schriftlicher Vertrag mit den genauen
Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, fixe Arbeitsbereiche usw.).
Seit 1.3.2014 sind auch Gehälter über € 500.000,00 pro Person und Jahr
nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch die anteiligen
Lohnnebenkosten, die diesen Betrag übersteigen, dürfen nicht abgezogen
werden.
Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw.
Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Wenn sie
an Privatpersonen innerhalb der EU erbracht werden, führt dies zu einer
Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Der leistende Unternehmer muss daher die
ausländischen Steuerbeträge an die jeweiligen Finanzverwaltungen
abführen.
Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die
Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten
Mini-One-Stop Shop) zu machen. Es sind alle Umsätze und die darauf
entfallende Steuer für jeden einzelnen Empfängerstaat anzugeben.
Ab Oktober sollen sich betroffene Unternehmer bei dem System anmelden
können. Die neuen Erklärungen werden für alle Umsätze, die nach dem
31.12.2014 durchgeführt werden, gelten.
Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen sind solche, die über das
Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht werden und deren
Erbringung in hohem Ausmaß auf Informationstechnologie basiert (die
Leistung ist im Wesentlichen automatisiert).
Zu den Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen
Dienstleistungen zählen:
Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer
beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes
Krankengeld. Wird ein GSVG-Versicherter krank, erhält er ab der 6. Woche
bis zur Höchstdauer von 26 Wochen € 28,40 pro Tag (Wert 2014).
Sonst erhalten selbständig Erwerbstätige nur dann ein Krankengeld, wenn
sie eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Mit der
Versicherung muss vor Vollendung des 60. Geburtstags begonnen werden.
Wurde sie davor abgeschlossen, läuft die Versicherung danach auch weiter.
Sie gilt nur für den Hauptversicherten - d.h. nicht für Ehepartner oder
Angehörige.
Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 % der
vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Mindestbeitrag beträgt € 28,58 (Wert
2014). Die Zahlung kann vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt
werden.
Durch die Zusatzversicherung erhält der selbständig Erwerbstätige ab
dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Zahlung erfolgt
allerdings maximal für 26 Wochen (bei ununterbrochener
Arbeitsunfähigkeit).
Die Leistung kann erstmals sechs Monate nach Beginn der
Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden (ausgenommen:
Arbeitsunfälle). Das tägliche Krankengeld beträgt mindestens € 28,40. Es
fällt unter die betrieblichen Einkünfte und muss somit versteuert
werden.
Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen bei der
Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet
werden. Wenn die Krankheit länger dauert, müssen Sie alle 14 Tage von
Ihrem Arzt eine Bestätigung einholen und diese innerhalb von sieben Tagen
weiterleiten.
Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur
dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Weiters muss für
diese berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ein Arbeitszimmer notwendig
und entsprechend eingerichtet sein.
Aus einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) geht
hervor, dass die Kosten bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten nicht
aufgeteilt werden müssen. Auch dann nicht, wenn für die eine Tätigkeit an
sich keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden dürfen.
Im konkreten Fall ist ein Universitätsprofessor auch als Komponist
tätig. Als Universitätsprofessor ist kein Arbeitszimmer absetzbar. Nur für
die selbständige Komponistentätigkeit dürfen die Kosten abgesetzt werden.
Allerdings ist es nicht glaubwürdig, dass der Steuerpflichtige das Zimmer
nicht für seine Tätigkeit als Professor nutzt. Die Behörde wollte daher
die Kosten im Verhältnis der Einnahmen aufteilen - in einen abzugsfähigen
Teil für die Arbeit als Komponist und in einen nicht abzugsfähigen Teil
für die Arbeit als Universitätsprofessor.
Der VwGH sah für die Kürzung keine Veranlassung, da für die Tätigkeit
als Komponist ein Arbeitszimmer notwendig ist. Auch, wenn das Zimmer für
andere Tätigkeiten genutzt wird, sind die Aufwendungen bei der Tätigkeit
als Komponist voll abzugsfähig.
Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im
Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt?
Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und die
Vorteile des Produkts zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für den
Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine besondere
Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden konkret, welchen
Vorteil er dadurch hat.
Egal, ob Unternehmer oder Endverbraucher - beide wollen emotional
angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl andere Faktoren für den
Kauf ausschlaggebend.
Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er z.B. folgende Fragen
beantwortet haben:
Kunden, die keine Unternehmer sind, interessiert z.B: