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STEUERNEWS Juni 2013

Herbert Tiefling
* Kann ich Hochwasserschäden absetzen?
* Bildung in Teilzeit statt in Karenz?
* Was muss ich bei Entsendungen ins Ausland beachten?
* Lieferungen in EU-Staaten
* Noch bis 30.6. an die Vorsteuer denken!

Kann ich Hochwasserschäden absetzen?

Das Hochwasser hat erhebliche Schäden in einigen Gebieten Österreichs
angerichtet. Der Wiederaufbau ist häufig mit enormen Kosten verbunden. Für
Hochwasseropfer gibt es daher einige Steuerbegünstigungen, aber auch alle
die Spenden wollen, können ihre Spende von der Steuer absetzen. Es müssen
allerdings die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein.


Begünstigungen für Hochwasseropfer


Spenden


Für Hochwasseropfer gilt: Alle Spenden oder andere freiwillige
Zuwendungen, die sie zur Beseitigung der Katastrophenschäden erhalten,
sind für sie steuerfrei.


Außergewöhnliche Belastungen


Hochwasseropfer können Aufwendungen für die Beseitigung von
Katastrophenschäden ohne Selbstbehalt als
außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern nicht bereits
Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.


Neben Hochwasserschäden fallen darunter z.B. auch Erdrutsch- oder
Vermurungsschäden.


Steuerlich abgesetzt werden können alle Kosten, die bei der Beseitigung
anfallen.



  • Dazu zählen: Die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren
    Katastrophenfolgen,

  • Die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
    und

  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.


Bis zum nachgewiesenen Neuwert können Ersatzbeschaffungen von, zum
Beispiel Wohnungen, Einrichtungsgegenständen, Elektro- und
Haushaltsgeräte, abgesetzt werden; PKWs nur in der Höhe des entsprechenden
Zeitwerts.


Subventionen, Spenden und Versicherungsleistungen kürzen die
abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels
eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Weiters sind
auch Aufwendungen für die Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar,
zum Beispiel die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer.


Wann ist meine Spende steuerfrei?


Spenden zur Hilfestellung in Katastrophenfällen aus dem Betriebs- oder
Privatvermögen sind abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger in der Liste der
begünstigten Spendenempfänger
eingetragen ist. Auch abzugsfähig sind
Spenden an die freiwilligen Feuerwehren (aus dem Privatvermögen nur
Geldspenden).


Die Spenden dürfen allerdings 10 % des laufenden Gewinns bzw. des
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen.


Weiters können Betriebe Geld- und Sachaufwendungen in Zusammenhang mit
der Hilfestellung in Katastrophenfällen als Werbeaufwand geltend machen,
wenn ein entsprechender Werbeaufwand gegeben ist. Darunter fällt zum
Beispiel eine Darstellung auf der Firmenwebsite oder eine
Berichterstattung in den Medien.


Bildung in Teilzeit statt in Karenz?

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde im April im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung ist die
Bildungsteilzeit.


Der Vorteil für den Unternehmer ist: Er verliert den Arbeitnehmer für
die Zeit der Weiterbildung nicht zur Gänze - es kommt nur zu einer
Stundenreduktion. Die neue Alternative zur Bildungskarenz gilt bereits ab
1.7.2013.


Was ist die Bildungsteilzeit?


Arbeitnehmern steht nun die Möglichkeit offen, sich weiterzubilden und
nebenbei in ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer
Teilzeitbeschäftigung zu bleiben.


Voraussetzungen für die Bildungsteilzeit sind


Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert
haben. In einem schriftlichen Vertrag müssen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer



  • Beginn und Dauer der Teilzeit und

  • das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit vereinbaren.


Die Bildungsteilzeit muss für mindestens vier Monate, jedoch maximal
für zwei Jahre beantragt werden. Weiters muss die Arbeitszeit mindestens
um ein Viertel, aber höchstens um die Hälfte der zum Antritt der
Bildungsteilzeit bestehenden Normalarbeitszeit reduziert werden.


Der Arbeitnehmer muss wöchentlich mindestens zehn Stunden arbeiten. Das
Entgelt dafür bezahlt der Arbeitgeber, für die Arbeitszeitreduktion erhält
der Arbeitnehmer ein "Bildungsteilzeitgeld" vom Arbeitsmarktservice.
Dieses ist abhängig vom Ausmaß der reduzierten Stunden.


Bildungskarenz


Bisher war nur eine Bildungskarenz möglich. Sie bleibt als Alternative
zur Bildungsteilzeit weiterhin bestehen. Die Bildungskarenz ist für die
Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr möglich. Ein
Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist während der
Bildungskarenz jedoch weiterhin erlaubt.


Was muss ich bei Entsendungen ins Ausland beachten?

Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die
eigene Landesgrenze hinaus zu blicken. In vielen Branchen kommt es dann
auch zu grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen der Mitarbeiter. Nur was
ist dabei steuerlich zu beachten?


Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im
Vorhinein darüber Gedanken machen, welche Regelungen bei
Mitarbeiterentsendungen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher
Sicht zu beachten sind.


Was ist eine Entsendung?


Wird ein Arbeitnehmer für seinen österreichischen Arbeitgeber im
Ausland tätig, so spricht man von einer Entsendung.


Allgemeines


Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und
die Abfuhr. Es ist daher wichtig, bereits im Vorfeld abzuklären, welchem
Land das Besteuerungsrecht zukommen wird.


Die nachfolgenden Regelungen bieten nur einen Überblick über die
geltenden Bestimmungen. Sie sind nur für Dienstnehmer, die ins Ausland
entsendet werden (nicht für freie Dienstnehmer, neue Selbständige usw.),
anzuwenden. Weiters wird hier nur die allgemein gültige Rechtslage
beschrieben. Die Regelungen können von Land zu Land abweichen, daher ist
immer der konkrete Einzelfall gesondert zu prüfen.


Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht


Unbeschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Der
Arbeitnehmer ist mit dem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig.


Beschränkte Steuerpflicht: Es besteht kein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es ist daher nur jenes
Einkommen in Österreich steuerpflichtig, das im Inland erwirtschaftet bzw.
verwertet wurde.


Was ist ein DBA?


DBAs sind Doppelbesteuerungsabkommen, die der österreichische Staat mit
seinen wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen hat, um eine doppelte
Besteuerung zu vermeiden. Ein DBA wird zwischen Österreich und dem Staat
abgeschlossen, für den es auch gültig ist. Die Regelungen können daher von
Land zu Land unterschiedlich sein. Allerdings orientieren sich die meisten
Doppelbesteuerungsabkommen nach einem OECD-Musterabkommen.


Danach bleibt Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht des
Arbeitnehmers, wenn er weiterhin in Österreich ansässig ist. Wenn er in
beiden Staaten ansässig ist, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen
ausschlaggebend. Dies ist dort, wo die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.


Begünstigte Auslandstätigkeit


Für alle Mitarbeiter, die in Österreich weiterhin steuerpflichtig sind,
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entsendeprivileg
vorliegen.


Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sind grundsätzlich
60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn
steuerfrei (nach der Neuregelung - Übergangsregelungen
beachten). Der steuerfreie Betrag darf die jeweils maßgebliche monatliche
Höchstbeitragsgrundlage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
nicht überschreiten.


Ist der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert?


Neben der Frage nach der Besteuerung stellt sich auch die Frage, ob der
Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert ist.


Entsendung in EU-Staaten, EWR-Staaten oder die Schweiz


Für EU-Staaten, einen EWR-Staat oder die Schweiz gelten die
entsprechenden Verordnungen.


Bei Mitarbeiterentsendung in eines dieser Länder bleibt der Mitarbeiter
im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn die Entsendung 24
Monate nicht übersteigt. Wird die Entsendung ohne Befristung vereinbart,
so gilt das ASVG bereits von Beginn an nicht mehr.


Entsendungen in Drittländer mit Abkommen


Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es mit einigen Drittländern
Abkommen. Danach gelten für Entsendungen von bis zu 24 Kalendermonaten die
Rechtsvorschriften des Entsendestaates.


Ausnahmen


60 Monate gelten für Australien, USA, Chile, Israel, Kanada (Quebec),
Korea, Philippinen.


Entsendungen in Drittländer ohne Abkommen


Laut ASVG gelten auch für maximal fünf Jahre ins Ausland entsendete
Mitarbeiter als inländische Dienstnehmer, sofern sie bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind, der seinen Sitz in Österreich hat. In diesen Fällen kann
es aber sein, dass der Entsendete zusätzlich im Tätigkeitsstaat
versicherungspflichtig ist.


Vereinbaren Sie einen Beratungstermin


Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, erkundigen Sie sich
im Vorfeld, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus
steuerrechtlicher Sicht zu beachten sind.


Lieferungen in EU-Staaten

Lieferungen innerhalb der Länder der Europäischen Union sind von der
Umsatzsteuer befreit. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann
vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und die abnehmende Person



  • ein Unternehmen betreibt,

  • den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und

  • der Erwerb des Gegenstandes im Land des Abnehmers steuerbar
    ist.


Zusätzlich zu den anderen Rechnungsmerkmalen muss auf der Rechnung auf
die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk
"Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" (ig. Lieferung), und
zusätzlich muss zu Ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers
auf der Rechnung vermerkt werden. Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer
auszuweisen. Daneben sind je nach Art der Lieferung (z.B. Versendung,
Abholung, usw.) unterschiedlichste Nachweise darüber zu erbringen, wie der
Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert
wurde.


Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung


Um die weitere Nachweispflicht zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung
Muster entworfen, wie eine Verbringungserklärung und eine
Empfangsbestätigung aussehen sollten.


Diese wurden als:



  • Anhang 5: Erklärung über die Beförderung
    von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Verbringungserklärung)
    und

  • Anhang 6: Erklärung über den Empfang von
    Waren (Empfangsbestätigung)


den Umsatzsteuerrichtlinien angefügt.


Die korrekten Beförderungsnachweise sind sehr wichtig, da laut den
Umsatzsteuerrichtlinien die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn die im
Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise mangelhaft
sind.


Wir beraten Sie gerne ausführlicher darüber, welche Nachweise genau zu
erbringen sind.


Noch bis 30.6. an die Vorsteuer denken!

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind,
erstatten lassen.


Bis 30.6.2013 kann die Rückerstattung der im letzten Jahr angefallenen
Vorsteuern aus Drittländern noch beantragt werden. Für
Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedsländern müssen diese Anträge bis zum
30.9.2013 gestellt werden.


VSt-Erstattung aus Drittland


Für eine Vorsteuer-Rückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag
in Papierform gestellt und die Originalbelege müssen mitgeschickt werden.
Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Originalbelege vorher zu kopieren.
Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung
beigelegt werden. Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die
keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in
Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen
Unterlagen müssen bis spätestens 30.6.2013 beim Finanzamt Graz-Stadt
einlangen.


VSt-Erstattung aus EU-Ländern


Für Vorsteuer-Rückerstattungen innerhalb der Länder der EU wurde ein
vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann in
Österreich elektronisch mittels FinanzOnline eingereicht werden.


Erforderliche Daten


Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu
machen:



  • Name, Anschrift und UID-/Steuernummer des Leistenden

  • Rechnungsdatum und -nummer sowie Angabe, ob es sich um eine
    Kleinbetragsrechnung handelt

  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare
    Vorsteuer sowie

  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen -
    aufgeschlüsselt nach Kennziffern.