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STEUERNEWS Juni 2014

Herbert Tiefling
* Was ändert sich ab Juli?
* Bis 30.6. die VSt aus Drittländern zurückholen
* Höhe der Gewinnausschüttungen der SVA bekannt geben
* Wieviel dürfen Studenten verdienen?
* Neues für Land- und Forstwirte
* Beschäftigen Sie Schüler in den Sommerferien?
* Sachbezüge: Wohnraum ab 1.1.2015
* Schützen Ihre Mitarbeiter vertrauliche Unterlagen ausreichend?

Was ändert sich ab Juli?

Mehr Familienbeihilfe ab Juli


Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen
erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 %
angehoben. Die sogenannte Geschwisterstaffelung bleibt erhalten - auch
sie steigt um 4 %.






























Alter des Kindes Bisherige Familienbeihilfe

Beihilfe
ab 1.7.2014


bis 2 Jahre € 105,40 € 109,70
3 - 9 Jahre € 112,70 € 117,30
10 - 18 Jahre € 130,90 € 136,20
ab 19 Jahre € 152,70 € 158,90

Der Zuschlag für ein behindertes Kind wird um 8,4 % von derzeit €
138,30 auf € 150,00 erhöht.


Die nächsten Erhöhungen erfolgen am 1.1.2016 und am 1.1.2018. Die
Familienbeihilfe und der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder werden
jeweils um 1,9 % angehoben.


Das Schulstartgeld im Herbst bleibt wie bisher bei € 100,00 pro Jahr
(für 6 - 15-jährige Kinder).


Senkung des UV-Beitrags


Bei den Lohnnebenkosten wurde eine geringfügige Senkung beschlossen.
Der Unfallversicherungsbeitrag wird von derzeit 1,4 % auf 1,3 %
herabgesetzt. Mit 1.1.2015 wird zusätzlich auch der Arbeitgeberbeitrag
zum Insolvenz-Entgelt-Fonds von 0,55 % auf 0,45 % verringert.


Handwerkerbonus


Für Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Modernisierung von
bestehendem Wohnraum kann der Handwerkerbonus beantragt werden. Die
Arbeiten müssen nach dem 30.6.2014 beginnen. Erforderlich sind
weiters:



  • eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz, in der die
    Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen wird,

  • der Rechnungsbetrag muss mindestens € 200,00 betragen,

  • die Zahlung muss nachweisbar mittels Banküberweisung auf das Konto
    des Rechnungsausstellers eingezahlt werden.


Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten - ausgenommen
Materialkosten (maximal von € 3.000,00 ohne USt). Der höchste Bonus
beträgt daher € 600,00 p.a.


Bis 30.6. die VSt aus Drittländern zurückholen

Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb
Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. Allerdings nur, wenn der
österreichische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


Für alle Vorsteuern, die in Drittländern entstanden sind, läuft die
Frist Ende Juni aus. Die Rückerstattung muss bis 30. Juni 2014 beantragt
werden.


Eine längere Antragsfrist gilt für Vorsteuern aus Mitgliedsländern
der EU. In diesem Fall muss der Antrag für die Vorsteuerrückerstattung
bis zum 30.9.2014 gestellt werden.


Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland?


Für die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland müssen ein Antrag
in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Die
Originalbelege sollten zuvor kopiert werden. Zusätzlich muss eine vom
Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.


Ausländische Unternehmer


Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in
einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich
angefallenen Vorsteuern beantragen. Bis spätestens 30. Juni 2014 müssen
die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.


Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem EU-Land?


Für Vorsteuerrückerstattungen aus einem Mitgliedstaat der
europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der
Erstattungsantrag kann elektronisch mittels FinanzOnline erstellt
werden. Für jedes Land muss ein eigener Antrag gestellt werden.


Höhe der Gewinnausschüttungen der SVA bekannt geben

Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im
GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).


In letzter Zeit wurden in manchen Bundesländern von den
Sozialversicherungsanstalten (SVA) Schreiben verschickt, in denen dazu
aufgefordert wurde, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben.
Wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, sind Sie nach dem Gesetz dazu
verpflichtet, diese zu beantworten.


Wird der Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Ausschüttungen nicht
mitgeteilt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage
vorgeschrieben und es liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die
eine Geldstrafe von bis zu € 440,00 festgesetzt werden kann.


Für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, deren
Einkünfte bereits ohne Ausschüttung über der Höchstbeitragsgrundlage
liegen, bleibt alles wie bisher.


Wieviel dürfen Studenten verdienen?

Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe
bzw. für das Stipendium!


Den Sommer nutzen viele Studenten, um Geld zu verdienen. Übersteigt
das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der
Familienbeihilfe führen bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums.


Familienbeihilfe


Studenten dürfen pro Jahr € 10.000,00 verdienen. Wenn das
Jahreseinkommen diese Grenze übersteigt, verringert sich die
Familienbeihilfe, um jenen Betrag, der die Grenze von € 10.000,00
überschreitet.


Berechnung des Einkommens:


Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus
Sozialversicherungsbeiträge.


Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann
beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt
mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.


Nicht zum Einkommen zählen z.B. auch Studienbeihilfen,
Waisenpensionen oder Karenzgeld.


Stipendium


Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 8.000,00 dazuverdient
werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die
Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je
nach Alter des Kindes (mindestens € 2.762,00).


Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen
(einschließlich Waisenpension, Karenzgeld usw.) heranzuziehen. Vom
Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen:
Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und
Werbungskostenpauschale.


Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete
Einkommen geschätzt werden.


Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen
voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als
angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung
der Beihilfe kommen.


Neues für Land- und Forstwirte

Buchführungsgrenze € 550.000,00


Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00
(bisher € 400.000,00) angehoben werden.


Wie bisher ist der Land- und Forstwirt nur dann zum Führen von
Büchern verpflichtet, wenn



  • der Umsatz diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden
    Kalenderjahren überstiegen hat oder

  • der Einheitswert über € 150.000,00 liegt.


Die Änderung ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte
Umsätze anzuwenden.


Bisher galt für die Buchführungspflicht und für die Anwendung der
Umsatzsteuerpauschalierung die gleiche Grenze von € 400.000,00. Das soll
nun geändert werden. Der Höchstbetrag für die Umsatzsteuerpauschalierung
wird nicht angehoben. Hier gilt weiterhin die Grenze von €
400.000,00.


Überschreiten nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte diesen
Wert nicht, beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz wie bisher bei
Lieferungen und Leistungen:



  • 10 % beim Verkauf an Nichtunternehmer

  • 12 % beim Verkauf an Unternehmer


Neue Einheitswertbescheide ab Oktober 2014


Heuer werden die Einheitswerte neu festgestellt. Die neuen Bescheide
werden ab Oktober 2014 versendet. Bis zum Frühjahr 2015 sollte dann
jeder einen neuen Bescheid erhalten haben. Unabhängig davon, wann der
neue Bescheid zugestellt wird, werden die neuen Werte mit 1.1.2015
wirksam. Der neue Einheitswert hat auf die
Sozialversicherungsbeitragsgrundlage erst im Jahr 2017 eine
Auswirkung.


Beschäftigen Sie Schüler in den Sommerferien?

Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im
Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen. Sie müssen beim
Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung muss vor
Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die
Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 pro Monat (für das Jahr 2014) muss
der Ferialarbeiter voll pflichtversichert werden (Kranken-, Unfall-,
Pensions- und Arbeitslosenversicherung).


Ausnahme "echte" Praktikanten


Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren
müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten
bezeichnet. Sie müssen nicht angemeldet werden. In diesem Fall müssen
allerdings genaue Regelungen befolgt werden - z.B. muss der Praktikant
in seiner Fachrichtung eingesetzt werden, ein Nachweis über die
Ausbildungserfordernisse muss aufbewahrt werden, der Lern- und
Ausbildungszweck muss im Mittelpunkt stehen und nicht die
Arbeitsleistung.


Praktikanten nach einem Hochschulstudium


In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein
vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, um in ihrem zukünftigen Beruf
arbeiten zu dürfen. Das ist z.B. der Fall bei Rechts- oder
Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen
Psychologen.


Diese Praktikanten unterliegen immer der vollen Pflichtversicherung
(Kranken-, Unfall, Pensionsversicherung) und der
Arbeitslosenversicherung, auch wenn ihr Entgelt unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegt.


Kollektivvertragliche Regelungen


Achtung: Manche Kollektivverträge sehen auch bei
Pflichtpraktika vor, dass ein Entgelt bezahlt werden muss. Wenn
Praktikanten aufgrund des Kollektivvertrags einen Anspruch auf ein
Entgelt haben, ist der Praktikant anzumelden.


Sachbezüge: Wohnraum ab 1.1.2015

Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum
angehoben. Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder billiger eine Wohnung
zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug
Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.


Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich am Richtwertgesetz,
das einen monatlichen Quadratmeterwert festlegt.


Die im Oktober gültigen Richtwerte gelten jeweils für das folgende
Jahr. Heuer wurden bereits neue Richtwerte festgesetzt, daher sind
folgende Werte für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 zu
berücksichtigen:























































Bundesland Richtwert 2013 Richtwert ab 1.1.2015
Burgenland € 4,70 € 4,92
Kärnten € 6,03 € 6,31
Niederösterreich € 5,29 € 5,53
Oberösterreich € 5,58 € 5,84
Salzburg € 7,12 € 7,45
Steiermark € 7,11 € 7,44
Tirol € 6,29 € 6,58
Vorarlberg € 7,92 € 8,28
Wien € 5,16 € 5,39

Schützen Ihre Mitarbeiter vertrauliche Unterlagen ausreichend?

Der Sicherheit von vertraulichen Unterlagen wird in Büros häufig
nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Jedes Büro wird zumindest von
Reinigungspersonal oder von anderen Kollegen betreten, die über
vertrauliche Unterlagen nicht informiert werden sollen.


Unterlagen verschließen


Wenn ein Büro verlassen wird, müssen vertrauliche Unterlagen
weggeräumt und der Computer gesperrt werden. Dies funktioniert am
schnellsten mit der Tastenkombination Windows + "L".


Entsorgen von Unterlagen


Vertrauliche Dokumente müssen unlesbar gemacht werden, bevor sie
entsorgt werden. Neben schriftlichen Unterlagen gilt das auch für
Computerspeichermedien wie z.B. USB-Sticks. Hier muss der Arbeitgeber
darauf achten, dass die Mitarbeiter auch die Möglichkeit haben, die
Unterlagen entsprechend zu entsorgen.


Passwort


Das eigene Passwort darf nicht weitergegeben werden oder einfach zu
erraten sein. Es sollte Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern bzw.
Sonderzeichen enthalten und auf keinen Fall Name, Geburtsdatum oder
Wohnort sein.


Organisatorische Regelung


Mitarbeiter sollten in regelmäßigen Abständen auf die
Sicherheitsrichtlinien hingewiesen werden. Es ist zu empfehlen, dass
sich die Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung des Datengeheimnisses
verpflichten.