

Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass der Nationalrat diese Anfang Juli beschließt - bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel enthält nur ausgewählte Neuerungen.
Der Einkommenstarif wird gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt.
Beispiel: Bruttoeinkommen: EUR 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. EUR 860,00 mehr bleiben.
Voraussichtlicher neuer Grenzsteuersatz | Derzeit bestehender Grenzsteuersatz | ||
| Tarifstufen | Steuersatz | Tarifstufen | Steuersatz |
| bis EUR 11.000,00 | 0 % | bis EUR 11.000,00 | 0 % |
| EUR 11.001,00 - EUR 18.000,00 | 25 % | EUR 11.001,00 - EUR 25.000,00 | 36,5 % |
| EUR 18.001,00 - EUR 31.000,00 | 35 % | EUR 25.001,00 - EUR 60.000,00 | 43,21 % |
| EUR 31.001,00 - EUR 60.000,00 | 42 % | über EUR 60.000,00 | 50 % |
| EUR 60.001,00 - EUR 90.000,00 | 48 % | ||
| EUR 90.001,00 - EUR 1 Mio. | 50 % | ||
| über EUR 1 Mio. | 55% * | ||
* fünf Jahre befristet
Arbeitnehmer sollen im Zuge der sogenannten Negativsteuer bis zu 50 % von bestimmten Werbungskosten (insbesondere von den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) gutgeschrieben bekommen.
Daher erhöht sich diese Gutschrift im Jahr 2015 von maximal EUR 110,00 auf EUR 220,00 und im Jahr 2016 auf die geplanten maximal EUR 400,00. Für Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal EUR 450,00 im Jahr 2015 und ab 2016 auf EUR 500,00.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal EUR 110,00.
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage soll zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016 um EUR 90,00 angehoben werden.
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit EUR 345,00 - dieser Betrag soll angehoben werden auf EUR 400,00. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen EUR 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von EUR 12.200,00 und EUR 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf EUR 400,00.
Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt von derzeit EUR 220,00 auf EUR 440,00, jährlich. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch beträgt er künftig EUR 300,00 pro Elternteil, jährlich (derzeit: EUR 132,00).
Abgeschafft wird der externe und der interne Bildungsfreibetrag und die externe Bildungsprämie - für Wirtschaftsjahre die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.
Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.
Unter den Bereich der Einkommensteuer Befreiungen fällt nun auch der geldwerte Vorteil aus
Angehoben wird die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen)am Unternehmen des Arbeitgebers. Steuerfrei sind nun statt bisher EUR 1.460,00 - EUR 3.000,00.
Es kommt auch eine generelle Befreiung für Mitarbeiterrabatte bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Voraussetzungen:
Dabei sind vom Arbeitgeber Rabatte je Mitarbeiter aufzuzeichnen, wenn diese im Einzelfall mehr als 10 % (Freigrenze) betragen. Ist die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als EUR 500,00 (Freibetrag) so ist der übersteigende Anteil zu versteuern.
Steuerfrei sollen auch Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder werden und die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeträgen.
Gestrichen werden die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. Jänner 2016 liegt. Auch der Erhöhungsbetrag von EUR 1.460,00 bei mindestens drei Kindern soll wegfallen.
Folgende Sonderausgaben sollen durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt werden: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten. Diese Neuregelung soll erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die Mietzinsbeihilfe wird abgeschafft. Sie konnten von Mietern mit einem Einkommen von maximal EUR 7.300,00 jährlich beantragt werden.
Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf EUR 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO2-Ausstoß EUR 720,00. Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos - keine Hybridmodelle). Die Grenze von 120 g/km wird jährlich gesenkt um 4 g/km bis zum Jahr 2021.
Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten EUR 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten über EUR 80.000,00) entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nur bis zur Höhe Ihrer Einlage bzw. erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung oder Einlagen verrechenbar sein.
Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sollen nun zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können - wie bei Bilanzierern.
Künftig soll bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der von einem vom gemeinen Wert (Verkehrswert) abgeleitete Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.
Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:
| Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
| für die ersten EUR 250.000,00 | 0,5 % |
| für die nächsten EUR 150.000,00 | 2 % |
| darüber hinaus | 3,5 % |
Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag).
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4 %, 6 %, 8 % oder 10 % erhöht.
Bei Land- und Forstwirte sind schon die Einheitswerte mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.
Beim Verlustausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit den Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig 60 % (statt bisher 50 %) des Verlustes ausgeglichen werden können. Der Verlustausgleich kann, auf Antrag, auf 15 Jahre verteilt werden. Auch im betrieblichen Bereich kommt es zu einer Anpassung der Regelungen zum Verlustausgleich.
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll für unmittelbar betrieblich genutzte Gebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % der Anschaffungskosten kommen - ab 2016. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher 2 %) anzuwenden (wie im außerbetrieblichen Bereich). Wie bisher ist der Nachweis einer kürzeren Abschreibungsdauer möglich.
Bei Vermietung und Verpachtung soll eine gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Mietgrundstücken auf Grund und Boden und Gebäude geschaffen werden. Von den gesamten Anschaffungskosten entfallen 60 % auf das Gebäude und 40 % auf den Grund und Boden. Dies gilt auch für bereits vermietete Gebäude, sofern bisher kein Nachweis über ein anderes Aufteilungsverhältnis erbracht worden ist. Bei offenkundigen erheblichen Abweichungen soll auch das Finanzamt zur AfA-Bemessung ein abweichendes Aufteilungsverhältnis heranziehen können.
Instandsetzungskosten bisher: Im außerbetrieblichen Bereich bei Wohngebäuden und bei an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude zwingend auf zehn Jahre zu verteilen. Instandhaltungsaufwendungen bisher: Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können sie auf Antrag auch auf 10 Jahre verteilt werden.
NEU: Diese Verteilzeiträume sollen nun einheitlich auf 15 Jahre verlängert werden. Ab 2016 soll dies auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden sein.
Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % angewendet wurde, wird der Steuersatz auf 27,5 % angehoben - ab 2016.
Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden. Zu beachten ist hier allerdings auch, dass die KESt-freie Einlagenrückgewähr eingeschränkt werden soll (geplant für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.7.2015 beginnen). Daher kann die Durchführung einer Einlagenrückgewähr vor Inkrafttreten der Steuerreform gegebenenfalls sinnvoller sein als das Vorziehen einer Gewinnausschüttung. Dieses Thema erfordert unbedingt eine persönliche Beratung!
Geplant ist die Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B.
Die 13 % werden auch gelten für die Eintrittsberechtigung von sportlichen Veranstaltungen.
Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der derzeitigen 12 % gelten.
Laut der Bundesabgabenordnung kommt eine generellen Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.
Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn mitnehmen bis sie außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten sind.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2016
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen sind. Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2017
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z.B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem), zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2016, angeschafft kann folgendes in Anspruch genommen werden:
Im Baubereich kommt ein Abzugsverbot für Barzahlungen wenn die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von EUR 500,00 übersteigt.
Künftig soll es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erlaubt sein, bei Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung sämtliche Bankkonten zu kontrollieren. Dies gilt auch für Konten wo nur Zeichnungsberechtigung besteht.
Dort werden z.B. aufscheinen: Steuernummer bzw. Name, Geburtsdatum, Adresse des Kontoinhabers und die vertretungsbefugte Person, Treugeber sowie die wirtschaftlichen Eigentümer. Weiters scheinen dort auch auf die Konto- oder Depotnummer, die kontoführende Bank und das Datum der Eröffnung/Auflösung des Kontos. Die erstmalige Übermittlung soll mit dem Stand zum 1. März 2015 zu erfolgen.
In der Regel dürfen Behörden das Zentrale Kontoregister abrufen. Dazu zählen z.B. Finanzbehörden im Zuge von Abgaben- und Finanzstrafverfahren, aber auch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke.
Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden höhere Kapitalabflüsse zu melden. Kapitalabflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen von Einlagen, die Übertragung von Wertpapieren.
Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sind ab EUR 50.000,00 zu melden. Auch mehrere aufeinanderfolgende Transaktionen müssen gemeldet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäftskonten.
Die erste Meldung umfasst den Zeitraum von 1. März bis 31. Dezember 2015 und ist bis zum Ende des ersten Quartals 2016 zu erstatten.
Expatriates sind Fachkräfte, die von einem international tätigen Unternehmen vorübergehend an eine ausländische Zweigstelle oder ein verbundenes Unternehmen entsendet werden. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen künftig 20 % ihrer Bruttobezüge als Werbungskosten absetzen. (Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen Bezüge, wenn diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.) Dieser Pauschbetrag soll mit maximal EUR 2.500,00 jährlich begrenzt werden.
Für Wissenschaftler und Forscher kommt ein pauschaler Zuzugsfreibetrag in dem der Zuzugsmehraufwand und der Steuernachteil oder beides berücksichtigt werden. Der Freibetrag gilt für maximal fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse ist.
Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2014 angefallenen Vorsteuern aus Drittländern läuft am 30. Juni 2015 aus. Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der europäischen Union (EU) ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen bis zum 30.9.2015 elektronisch gestellt werden.
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und es müssen die Originalbelege mitgeschickt werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.
Tipp: Behalten Sie eine Kopie der Rechnungen.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30. Juni 2015 die Rückerstattung der im Jahr 2014 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind beim Finanzamt Graz-Stadt einzureichen.
Für Vorsteuerrückerstattungen innerhalb der Länder der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu machen.
Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:
Bei Gegenständen, die innerhalb von EU-Ländern versendet oder befördert werden, muss die Umsatzsteuer von dem Land, in dem die Lieferung beginnt, in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer liefert von Deutschland nach Österreich. Daher ist deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Dies gilt bei folgenden Kunden:
Ausgenommen davon sind Schwellenerwerber, die auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben.
Überschreitet der Lieferant die im jeweiligen Bestimmungsland gültige Lieferschwelle, muss die Steuer jenes Landes, in dem die Beförderung oder Versendung endet, in Rechnung gestellt werden. Die Lieferschwelle gilt für alle Lieferungen pro EU-Mitgliedstaat.
Beispiel: Alle Lieferungen von einem Lieferanten nach Deutschland werden zusammengezählt. Die Lieferschwelle von Deutschland, die EUR 100.000,00 beträgt, ist entscheidend.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmern wird keine Steuer in Rechnung gestellt, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen - z. B. muss die UID-Nummer des Abnehmers angegeben werden.
Wenn eine Privatperson eine Ware im Internet bei Amazon bestellt, wird auf der Rechnung österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, weil Amazon die österreichische Lieferschwelle von EUR 35.000,00 überschreitet.
Achtung: Bestellt ein Unternehmer mit dem ?privaten? Konto bei Amazon, wird auch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf!
Unternehmer sollten deshalb ein eigenes Amazon-Konto einrichten und die UID-Nummer angeben. Dann wird von Amazon keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen.
Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage pro Arbeitsjahr - bei über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Dies ergibt bei einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch in Höhe von 25 bzw. 30 Arbeitstagen.
Bei der Berechnung der Jahre werden angerechnet:
Achtung: Zu beachten sind auch die maximalen Anrechnungsjahre bei einem Zusammentreffen mehrerer verschiedener Vordienstzeiten.
Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Urlaubsvorgriff zulässig. In einer Entscheidung vom Jänner 2015 stellt der Oberste Gerichtshof (OGH) aber klar, dass dafür eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig ist. Eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch ist laut OGH nicht möglich.
Das Urlaubsgesetz sieht nur die Übertragung von nicht verbrauchtem Urlaubsanspruch auf das nächste Urlaubsjahr vor, nicht aber den einseitigen Übertrag von zu viel verbrauchten Urlaubstagen.
Eine gekündigte Angestellte klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf EUR 1.070,26 Urlaubsersatzleistung. Der ehemalige Arbeitgeber bestritt dies und beantragte eine Klageabweisung, weil seiner Meinung nach der gesamte Urlaub verbraucht wurde.
Der OGH gab der ehemaligen Angestellten recht. Der Arbeitgeber hätte eine Vereinbarung des Urlaubsvorgriffs nachweisen müssen. Da er dies nicht konnte, geht das Gericht davon aus, dass der ehemaligen Mitarbeiterin ein zusätzlicher Urlaub gewährt wurde, der über den Mindestanspruch hinausging.
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Jahresanfang erfüllt der Leasingvertrag allein nicht die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug.
Damit Vorsteuer abgezogen werden darf, muss (neben anderen Voraussetzungen) eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Enthält diese Urkunde allerdings nicht die im Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, liegt keine Rechnung vor, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigt.
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus einem Leasingvertrag sind
Wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen? Anlass geben, gelten umsatzsteuerlich jeweils mit Ablauf jenes Zeitraums als bewirkt, auf den sich die Abrechnung oder Zahlung bezieht.
Auch bei im Voraus ausgestellten sogenannten Dauerrechnungen, auf denen bis auf weiteres oder bis auf Widerruf steht, wird ein Zahlungsbeleg benötigt.
Auf der Rückseite der e-Card ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) aufgedruckt.
Mit ihr sind Sie in jedem EU/EWR-Ausland, Mazedonien, Serbien und auch in der Schweiz versichert. Sie erhalten ärztliche Leistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes.
Sollte ein Arzt eine Barzahlung fordern und die Karte nicht akzeptieren, verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, die Folgendes beinhaltet:
In einem beliebten Urlaubsland, der Türkei, wird ein Urlaubskrankenschein benötigt. Das gilt auch für Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Urlaubskrankenscheine können auf den Webseiten des jeweiligen Krankenversicherungsträgers ausgedruckt werden und sind vom Dienstgeber auszufüllen.
Für alle anderen Staaten, wie z. B. Ägypten oder Tunesien, gilt weder die e-Card noch ein Urlaubskrankenschein. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente müssen selbst getragen werden. Hier ist eine Rechnung mit den oben genannten Angaben sehr wichtig.
Nach der Rückkehr kann die Originalrechnung inklusive der Zahlungsbestätigung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ein Teil der Kosten wird dann rückerstattet. Zurückgezahlt werden nur die Kosten, die auch in Österreich angefallen wären.
Tipp: Vielleicht haben Sie bereits eine private Reiseversicherung, z. B. über die Kreditkarte?
Viele Studenten nutzen den Sommer, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums führen.
Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, eigene Einkünfte, dürfen die zu versteuernden Einkünfte pro Jahr EUR 10.000,00 nicht übersteigen. Wenn das Jahreseinkommen höher ist, verringert sich die Familienbeihilfe um den Betrag, der die Grenze von EUR 10.000,00 übersteigt.
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.
Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.
Nicht zum Einkommen zählen beispielsweise Studienbeihilfe, Waisenpension oder Kinderbetreuungsgeld.
Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können seit Jahresbeginn EUR 10.000,00 (davor: EUR 8.000,00) dazuverdient werden.
Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind je nach Alter des Kindes (diese liegt bei mindestens EUR 2.988,00 je Kind).
Bei der Berechnung ist das Gesamtjahreseinkommen (inkl. Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.
Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden. Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es zu einer Rückforderung kommen.
Weg vom Gießkannenprinzip, hin zu Werbebotschaften, die direkt auf die Zielgruppe zugeschnitten sind - das gilt heutzutage für Werbebotschaften. Mit der Gießkanne Botschaften über alle zu gießen, funktioniert deshalb nicht mehr, weil wir täglich einer Flut von Werbungen ausgesetzt sind. Mit Werbebotschaften, die punktgenau die Interessen der Kunden treffen, verkaufen Sie mehr bei gleichbleibendem Werbebudget.
Die Buyer-Persona-Methode hilft, Marketing, Vertrieb und Produktion auf den idealen Kunden auszurichten. Dabei wird ein fiktiver Kunde, der stellvertretend für Ihre Zielgruppe steht, detailliert beschrieben. Wenn Sie damit fertig sind, drucken Sie Ihre Buyer Persona aus, pinnen Sie sie an die Wand und fragen Sie sich bei jeder Werbebotschaft: Interessiert diese Werbebotschaft diesen Kunden wirklich? Wenn Sie im B2B-Bereich tätig sind, muss für jeden Kaufentscheider eine eigene Buyer Persona erstellt werden.
Sammeln Sie alle Informationen über die Buyer Persona, die Sie kriegen können. Beispiele dafür sind: